Gastschulantrag
Zwei Schulen müssen mitspielen
In den meisten Ländern ist die Grundschule an einen Schulbezirk oder Sprengel gebunden: Wo Sie wohnen, dorthin geht Ihr Kind. Der Gastschulantrag ist die Ausnahme davon — der Antrag, eine Schule außerhalb des eigenen Bezirks besuchen zu dürfen. Ob es Sprengel überhaupt gibt, wie streng sie sind und welche Gründe anerkannt werden, ist Landesrecht und unterscheidet sich erheblich; in einigen Ländern ist die Schulwahl weitgehend frei, in anderen die Ausnahme begründungspflichtig.
Das strukturell Besondere: Es sind regelmäßig zwei Zustimmungen nötig — die der aufnehmenden Schule beziehungsweise ihres Trägers, die freie Plätze haben muss, und die der abgebenden Seite. Und weil die Träger auch über Kosten der Schülerbeförderung und über Gastschulbeiträge untereinander abrechnen, ist der Gastschulantrag nicht nur eine pädagogische, sondern auch eine finanzielle Entscheidung zweier Kommunen.
Anerkannt werden typischerweise: der Betreuungsweg (Großeltern, Tagespflege, Arbeitsstelle der Eltern), ein Geschwisterkind an der Wunschschule, ein kürzerer oder sicherer Schulweg, ein besonderes Bildungsangebot — Zweig, Sprache, Profil, Ganztag — oder pädagogische Gründe im Einzelfall. Nicht anerkannt wird in aller Regel der bloße Ruf einer Schule.
