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Schulpflichtbefreiung

Der Einzelfall und die Grundsatzfrage

KostenlosBVerfG 2 BvR 1693/04Nur Ausnahmefälle

Zwei Fragen werden hier ständig vermischt. Die eine ist die Beurlaubung im Einzelfall — ein Tag, eine Woche, ein Anlass —, und die gibt es überall: für Familienereignisse, religiöse Feiertage, Wettbewerbe, Kuren, ärztlich belegte Erkrankungen. Sie wird bei der Schule beantragt, in aller Regel vorab und schriftlich, und die Schulleitung entscheidet nach dem Landesrecht. Die andere ist die dauerhafte Befreiung von der Schulpflicht, um zu Hause zu unterrichten — und die gibt es nicht.

Dass Homeschooling in Deutschland nicht zulässig ist, stimmt — aber die Begründung ist das, was weiterhilft. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 31. Mai 2006 (2 BvR 1693/04) entschieden, dass die Verpflichtung, das Kind am Unterricht einer anerkannten Schule teilnehmen zu lassen, «eine zulässige Beschränkung ihres Erziehungsrechts» darstellt. Der Bildungsauftrag richte sich nicht nur auf Wissen, sondern «auch auf die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die gleichberechtigt und verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft teilhaben».

Und das Gericht benennt den Grund ohne Umschweife: «Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten «Parallelgesellschaften» entgegenzuwirken und Minderheiten zu integrieren.» Soziale Kompetenz «im Umgang auch mit Andersdenkenden» lasse sich in der Schule wirksamer einüben. Wer also eine Ausnahme sucht, sucht sie nicht gegen eine Verwaltungsregel, sondern gegen eine verfassungsgerichtlich bestätigte Wertung — das erklärt, warum Anträge auf Hausunterricht aus Überzeugung praktisch nie durchkommen.

Letzte Aktualisierung1. September 2026
RechtsgrundlageArt. 7 Abs. 1 GG; BVerfG 2 BvR 1693/04; Schulgesetze der Länder
VerifizierungGeprüft an GG, IfSG und der Rechtsprechung des BVerfG
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Schulamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
BeurlaubungIm Einzelfall möglichSchulleitung, nach Landesrecht
HausunterrichtNur aus GesundheitsgründenNicht aus Überzeugung
VerstoßOrdnungswidrigkeitRahmen nach Landesrecht
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Der schriftliche Antrag auf Beurlaubung

Mit Datum, Dauer, Grund und Unterschrift der Sorgeberechtigten. Vorab, nicht im Nachhinein — eine nachträgliche Entschuldigung ist keine Beurlaubung.

Nachweis des Anlasses

Einladung, Bescheinigung des Veranstalters, Nachweis über die Kur, Bestätigung der Religionsgemeinschaft. Je konkreter der Anlass belegt ist, desto seltener wird abgelehnt.

Ärztliches Attest bei Krankheit

Bei längerer Erkrankung verlangen die Schulen regelmäßig ein Attest; bei sehr langer Abwesenheit kommt Hausunterricht oder Unterricht in der Klinik nach Landesrecht in Betracht. Das ist der einzige praktisch relevante Fall von Unterricht außerhalb der Schule.

Bei Terminen um die Ferien: besondere Begründung

Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien behandeln die Schulgesetze fast überall strenger. Ein günstiger Flugpreis ist kein Grund — und die Schulen wissen das.

Bei Religionsunterricht: die Erklärung der Eltern

Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen nach Art. 7 Abs. 2 GG die Erziehungsberechtigten. Das ist kein Antrag auf Befreiung von der Schulpflicht, sondern ein eigenes Recht mit eigenem Verfahren.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Unterscheiden, worum es geht

    Einzelfall-Beurlaubung, Befreiung von einem einzelnen Fach, Hausunterricht bei Krankheit oder die grundsätzliche Frage nach Homeschooling — vier verschiedene Dinge mit vier verschiedenen Antworten.

  2. 2

    Rechtzeitig und schriftlich beantragen

    Bei der Schulleitung, vorab, mit Begründung und Nachweis. Für längere Zeiträume verlangen manche Länder die Entscheidung der Schulaufsicht statt der Schule.

  3. 3

    Bei Krankheit den Hausunterricht ansprechen

    Wer über Wochen nicht in die Schule kann, hat nach dem Landesrecht regelmäßig Anspruch auf Unterricht zu Hause oder in der Klinik. Fragen Sie aktiv danach — angeboten wird es nicht immer von selbst.

  4. 4

    Von der Homeschooling-Frage Abstand nehmen

    Anträge auf dauerhaften Hausunterricht aus weltanschaulicher oder pädagogischer Überzeugung sind nach der Rechtsprechung aussichtslos. Wer es dennoch versucht, riskiert Bußgeldverfahren und familiengerichtliche Maßnahmen.

  5. 5

    Bei Ablehnung den Rechtsbehelf prüfen

    Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht; Frist und Stelle nennt die Rechtsbehelfsbelehrung. Bei kurzfristigen Beurlaubungen läuft der Anlass allerdings meist ab, bevor entschieden ist.

  6. 6

    Bei Schulverweigerung früh Hilfe holen

    Schulabsentismus ist selten Trotz und meistens ein Symptom. Beratungslehrkraft, Schulpsychologie und Jugendamt sind die Adressen — und sie kommen ohnehin ins Verfahren, dann aber unter schlechteren Vorzeichen.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Der Antrag ist frei, der Verstoß nichtUnd die Rahmen stehen im Landesrecht
Antrag auf BeurlaubungKostenlos
Hausunterricht bei KrankheitKostenlos, nach Landesrecht
Verstoß gegen die SchulpflichtOrdnungswidrigkeit nach dem Schulgesetz des Landes
BußgeldrahmenJe nach Land verschieden
Zwangsweise Zuführung zur SchuleNach Landesrecht möglich
Familiengerichtliche MaßnahmenBei anhaltender Verweigerung

Hier steht bewusst keine Bußgeldzahl: Die Rahmen für Schulpflichtverstöße stehen in den Schulgesetzen der Länder und unterscheiden sich erheblich. Fragen Sie die Zahl bei Ihrer Schulaufsicht ab, statt einen Betrag aus einem anderen Bundesland zu übernehmen.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Die Beurlaubung im Einzelfall gibt es überall, die dauerhafte Befreiung zum Hausunterricht aus Überzeugung nirgends. Das sind zwei völlig verschiedene Anträge.

Das Bundesverfassungsgericht hat die allgemeine Schulpflicht als «zulässige Beschränkung» des Erziehungsrechts bestätigt (Beschluss vom 31. Mai 2006, 2 BvR 1693/04). Der Streit ist damit kein Verwaltungsstreit, sondern ein verfassungsrechtlich entschiedener.

Der vom Gericht genannte Grund ist die Integrationsfunktion der Schule: das Interesse daran, «der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten «Parallelgesellschaften» entgegenzuwirken».

Hausunterricht aus Gesundheitsgründen gibt es sehr wohl — bei langer Krankheit, nach Unfällen, in der Klinik. Fragen Sie aktiv danach; das ist der praktisch wichtigste Fall.

Vorab beantragen. Eine nachträgliche Entschuldigung ist keine Beurlaubung, und rund um die Ferien wird fast überall strenger entschieden.

Bei Schulverweigerung früh Hilfe holen. Beratung und Jugendamt kommen sonst später ins Verfahren — dann aber im Rahmen eines Bußgeld- oder familiengerichtlichen Verfahrens.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Die Beurlaubung mit der Befreiung von der Schulpflicht verwechseln.

Nachträglich entschuldigen statt vorher zu beantragen.

Einen günstigen Flugpreis als Grund angeben.

Nach Homeschooling-Modellen aus dem Ausland planen.

Bei langer Krankheit den Hausunterricht nicht ansprechen.

Bei Schulverweigerung abwarten, bis die Behörde von selbst kommt.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Ist Homeschooling in Deutschland erlaubt?

Nein, und die Begründung steht nicht in einer Verwaltungsvorschrift, sondern in der Verfassungsrechtsprechung. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 31. Mai 2006 (2 BvR 1693/04) entschieden, die Verpflichtung, das Kind am Unterricht einer anerkannten Schule teilnehmen zu lassen, stelle «eine zulässige Beschränkung ihres Erziehungsrechts» dar. Der Bildungsauftrag richte sich «auch auf die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die gleichberechtigt und verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft teilhaben».

Warum ist das so streng?

Das Gericht nennt den Grund ausdrücklich: «Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten ‹Parallelgesellschaften› entgegenzuwirken und Minderheiten zu integrieren.» Soziale Kompetenz «im Umgang auch mit Andersdenkenden» lasse sich in der Schule wirksamer einüben. Wer eine Ausnahme sucht, argumentiert deshalb nicht gegen eine Behördenpraxis, sondern gegen eine verfassungsgerichtlich bestätigte Wertung.

Kann mein Kind für einen einzelnen Anlass beurlaubt werden?

Ja, das ist der Normalfall und mit Homeschooling nicht zu verwechseln. Beurlaubungen gibt es für Familienereignisse, religiöse Feiertage, Wettbewerbe, Kuren und ärztlich belegte Erkrankungen. Der Antrag geht vorab und schriftlich an die Schulleitung, die nach dem Landesrecht entscheidet; für längere Zeiträume ist teils die Schulaufsicht zuständig.

Bekommen wir eine Beurlaubung direkt vor den Ferien?

Fast überall wird das strenger behandelt als sonst, und ein günstiger Flugpreis ist kein anerkannter Grund. Beantragen Sie solche Termine nur mit einem tragfähigen Anlass und rechnen Sie mit einer Ablehnung; eine eigenmächtige Verlängerung der Ferien ist ein Schulpflichtverstoß und wird als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

Was gilt, wenn mein Kind lange krank ist?

Dann gibt es Unterricht außerhalb der Schule — und zwar rechtmäßig. Die Schulgesetze der Länder sehen für längere Erkrankungen Hausunterricht oder Unterricht in der Klinik vor. Das ist der praktisch wichtigste Fall von Unterricht zu Hause, und Sie sollten aktiv danach fragen: Angeboten wird er nicht immer von selbst.

Was droht bei einem Verstoß gegen die Schulpflicht?

Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Schulgesetz des jeweiligen Landes; die Bußgeldrahmen unterscheiden sich erheblich, eine bundesweite Zahl gibt es nicht. Daneben kennen die Länder die zwangsweise Zuführung zur Schule, und bei anhaltender Verweigerung kommen familiengerichtliche Maßnahmen in Betracht. Holen Sie deshalb früh Hilfe bei Beratungslehrkraft, Schulpsychologie oder Jugendamt.

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