Schulpflichtbefreiung
Der Einzelfall und die Grundsatzfrage
Zwei Fragen werden hier ständig vermischt. Die eine ist die Beurlaubung im Einzelfall — ein Tag, eine Woche, ein Anlass —, und die gibt es überall: für Familienereignisse, religiöse Feiertage, Wettbewerbe, Kuren, ärztlich belegte Erkrankungen. Sie wird bei der Schule beantragt, in aller Regel vorab und schriftlich, und die Schulleitung entscheidet nach dem Landesrecht. Die andere ist die dauerhafte Befreiung von der Schulpflicht, um zu Hause zu unterrichten — und die gibt es nicht.
Dass Homeschooling in Deutschland nicht zulässig ist, stimmt — aber die Begründung ist das, was weiterhilft. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 31. Mai 2006 (2 BvR 1693/04) entschieden, dass die Verpflichtung, das Kind am Unterricht einer anerkannten Schule teilnehmen zu lassen, «eine zulässige Beschränkung ihres Erziehungsrechts» darstellt. Der Bildungsauftrag richte sich nicht nur auf Wissen, sondern «auch auf die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die gleichberechtigt und verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft teilhaben».
Und das Gericht benennt den Grund ohne Umschweife: «Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten «Parallelgesellschaften» entgegenzuwirken und Minderheiten zu integrieren.» Soziale Kompetenz «im Umgang auch mit Andersdenkenden» lasse sich in der Schule wirksamer einüben. Wer also eine Ausnahme sucht, sucht sie nicht gegen eine Verwaltungsregel, sondern gegen eine verfassungsgerichtlich bestätigte Wertung — das erklärt, warum Anträge auf Hausunterricht aus Überzeugung praktisch nie durchkommen.
