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Nachteilsausgleich

Das Wie ändern, nicht das Was

KostenlosArt. 3 Abs. 3 GGLandesrecht

Der Anker steht im Grundgesetz und besteht aus einem Satz: «Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden» (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Der Nachteilsausgleich ist die schulische Umsetzung dieses Satzes: Er verändert nicht, was verlangt wird, sondern wie es abgefragt wird — mehr Zeit, andere Hilfsmittel, mündlich statt schriftlich, ein anderer Raum.

Davon zu trennen ist der Notenschutz beziehungsweise das Abweichen von den Leistungsanforderungen: Dort wird der Maßstab geändert, etwa indem die Rechtschreibleistung nicht bewertet wird. Das ist der Punkt, an dem sich auch die Frage nach dem Zeugnis entscheidet — und beides regelt das Landesrecht, nicht der Bund. Fragen Sie deshalb ausdrücklich, welche der beiden Maßnahmen Sie beantragen und was sie im Zeugnis auslöst, statt sich auf eine allgemeine Aussage zu verlassen.

Typische Maßnahmen des Nachteilsausgleichs sind Zeitzuschläge bei Arbeiten, Hilfsmittel wie Laptop, Lesehilfe oder größere Schrift, ein separater Raum, Pausen, oder eine mündliche statt schriftlichen Leistungserhebung. In Betracht kommen sie nicht nur bei einer anerkannten Behinderung, sondern auch bei Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten, Rechenschwäche, ADHS, chronischer Erkrankung oder einer längeren Beeinträchtigung — welche Fälle Ihr Land erfasst und wer entscheidet, steht in der jeweiligen Verordnung.

Letzte Aktualisierung1. September 2026
RechtsgrundlageArt. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; Schulgesetze und Verordnungen der Länder
VerifizierungGeprüft an GG, IfSG und der Rechtsprechung des BVerfG
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Schulamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Was sich ändertDas WieNicht die Anforderung selbst
KostenKostenlosGutachten können privat sein
ZeitpunktVor der ArbeitRückwirkend geht es nicht
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Der schriftliche Antrag

Formlos möglich, an die Schulleitung, mit dem Kind, der Klasse, der Beeinträchtigung und den konkret gewünschten Maßnahmen. Ein Antrag, der nur «Nachteilsausgleich» verlangt, überlässt der Schule die Ausgestaltung.

Ärztliche oder psychologische Stellungnahme

Fachärztliche Bescheinigung, Bericht aus der Diagnostik, Testergebnisse. Wichtig ist nicht die Diagnose allein, sondern die Aussage, welche schulische Auswirkung sie hat — daraus leitet sich die Maßnahme ab.

Schulische Beobachtungen

Förderpläne, Berichte der Lehrkräfte, frühere Maßnahmen. Sie zeigen, dass es nicht um einen Einzelfall an einem schlechten Tag geht, sondern um ein Muster.

Bisherige Bescheide

Bei Wechsel der Schule oder Fortsetzung im nächsten Schuljahr: der bisherige Bescheid samt Maßnahmen. Er ist der beste Beleg dafür, was sich bewährt hat.

Bei anerkannter Behinderung: der Nachweis

Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid des Versorgungsamts, soweit vorhanden. Erforderlich ist er nicht in jedem Fall — der Nachteilsausgleich setzt keine förmliche Anerkennung voraus.

Bei Unterstützungsbedarf: die Anträge daneben

Schulbegleitung und Eingliederungshilfe laufen nicht über die Schule, sondern über das Jugendamt oder den Sozialhilfeträger. Zwei Verfahren, die sich ergänzen, aber getrennt beantragt werden.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Früh das Gespräch mit der Schule suchen

    Klassenleitung, Beratungslehrkraft, Schulleitung. Vieles lässt sich ohne Verfahren organisieren — und was ein Verfahren braucht, ist danach besser vorbereitet.

  2. 2

    Klären, ob Nachteilsausgleich oder Notenschutz gemeint ist

    Das Wie ändern oder den Maßstab. An dieser Unterscheidung hängt auch die Frage nach dem Zeugnis, und beides regelt das Landesrecht unterschiedlich.

  3. 3

    Die Stellungnahme besorgen

    Mit der schulischen Auswirkung, nicht nur der Diagnose. Fragen Sie die Praxis ausdrücklich danach — eine Bescheinigung, die nur ein Kürzel nennt, trägt den Antrag nicht.

  4. 4

    Den Antrag schriftlich und konkret stellen

    Mit den gewünschten Maßnahmen: welcher Zeitzuschlag, welches Hilfsmittel, welche Fächer, welche Prüfungsformen. Konkrete Anträge werden konkret beschieden.

  5. 5

    Rechtzeitig beantragen — vor der Leistungserhebung

    Ein Nachteilsausgleich wirkt für künftige Arbeiten. Eine bereits geschriebene Klassenarbeit lässt sich damit nicht nachträglich ausgleichen.

  6. 6

    Fortschreiben und bei Wechseln erneuern

    Was im vierten Schuljahr passte, passt im siebten selten. Prüfen Sie die Maßnahmen jährlich, und beantragen Sie sie nach einem Schulwechsel an der neuen Schule neu.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Das Verfahren ist frei, die Diagnostik nicht immerUnd die Unterstützung läuft über andere Träger
Antrag und BescheidKostenlos
Schulische Beratung und DiagnostikKostenlos
Fachärztliche oder psychologische DiagnostikJe nach Leistung über die Krankenkasse oder privat
Hilfsmittel im UnterrichtJe nach Land und Maßnahme
SchulbegleitungÜber Jugendamt oder Sozialhilfeträger
Widerspruch gegen die AblehnungKostenlos

Der Nachteilsausgleich selbst kostet nichts. Was Geld kosten kann, ist die Diagnostik davor — je nach Leistung übernimmt sie die Krankenkasse, sonst bleibt sie privat. Und die Schulbegleitung ist kein Schulverfahren: Sie läuft über Jugendamt oder Sozialhilfeträger und wird dort gesondert beantragt.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Der Nachteilsausgleich ändert das Wie, nicht das Was. Die Anforderungen bleiben dieselben — nur der Weg dorthin wird zugänglich gemacht.

Die Grenze zum Notenschutz entscheidet über die Frage nach dem Zeugnis. Fragen Sie ausdrücklich, welche Maßnahme Sie beantragen und was sie auslöst; die Regeln dazu sind Landesrecht und unterscheiden sich.

Er setzt keine förmlich anerkannte Behinderung voraus. Auch LRS, Rechenschwäche, ADHS, chronische Erkrankungen und längere Beeinträchtigungen kommen in Betracht.

Die Stellungnahme muss die schulische Auswirkung beschreiben, nicht nur die Diagnose. Das ist der häufigste Grund, warum Anträge zurückgehen.

Rückwirkend geht es nicht. Beantragen Sie vor der Leistungserhebung, nicht nach der enttäuschenden Note.

Er wandert nicht automatisch mit — weder in die nächste Schulform noch an eine neue Schule. Erneuern Sie ihn aktiv.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Nur «Nachteilsausgleich» beantragen, ohne die Maßnahmen zu benennen.

Eine Bescheinigung einreichen, die nur die Diagnose nennt.

Nach der Klassenarbeit beantragen.

Nachteilsausgleich und Notenschutz für dasselbe halten.

Annehmen, er gelte dauerhaft und überall weiter.

Die Schulbegleitung bei der Schule beantragen statt beim Jugendamt.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Was ist ein Nachteilsausgleich?

Die schulische Umsetzung eines Satzes des Grundgesetzes: «Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden» (Art. 3 Absatz 3 Satz 2 GG). Er verändert nicht, was verlangt wird, sondern wie es abgefragt wird — etwa durch Zeitzuschläge, Hilfsmittel wie Laptop oder größere Schrift, einen separaten Raum, zusätzliche Pausen oder eine mündliche statt einer schriftlichen Leistungserhebung.

Steht der Nachteilsausgleich im Zeugnis?

Das entscheidet sich an der Grenze zwischen zwei Maßnahmen, und beide regelt das Landesrecht unterschiedlich. Der Nachteilsausgleich ändert nur das Wie der Leistungserhebung. Der Notenschutz beziehungsweise das Abweichen von den Leistungsanforderungen ändert dagegen den Maßstab — etwa indem die Rechtschreibleistung nicht bewertet wird — und genau daran knüpfen die Länder ihre Regeln zum Zeugnisvermerk. Fragen Sie deshalb ausdrücklich, welche der beiden Maßnahmen Sie beantragen und was sie im Zeugnis auslöst.

Bei welchen Beeinträchtigungen ist er möglich?

Er setzt keine förmlich anerkannte Behinderung voraus. In Betracht kommen unter anderem Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten, Rechenschwäche, ADHS, Seh- und Höreinschränkungen, chronische Erkrankungen und längere Beeinträchtigungen etwa nach einem Unfall. Welche Fälle Ihr Land erfasst und wer entscheidet, steht in der Verordnung des Landes.

Wie beantrage ich ihn?

Schriftlich und formlos bei der Schulleitung, mit Kind, Klasse, Beeinträchtigung und vor allem den konkret gewünschten Maßnahmen — welcher Zeitzuschlag, welches Hilfsmittel, welche Fächer. Dazu eine ärztliche oder psychologische Stellungnahme, die nicht nur die Diagnose nennt, sondern die schulische Auswirkung beschreibt. Genau daran scheitern die meisten Anträge.

Kann ich ihn nachträglich für eine schlechte Arbeit beantragen?

Nein. Ein Nachteilsausgleich wirkt für künftige Leistungserhebungen; eine bereits geschriebene Klassenarbeit lässt sich damit nicht nachträglich ausgleichen. Beantragen Sie ihn deshalb, sobald die Beeinträchtigung bekannt ist — am besten vor der ersten Arbeit des Schuljahres.

Gilt er automatisch weiter?

Nein, weder beim Wechsel der Schulform noch beim Wechsel der Schule. Er wird für den konkreten Bildungsgang gewährt und ist aktiv zu erneuern; prüfen Sie die Maßnahmen außerdem jährlich, weil sich der Bedarf mit dem Alter ändert. Nicht zu verwechseln ist er mit der Schulbegleitung: Die läuft nicht über die Schule, sondern über das Jugendamt oder den Sozialhilfeträger.

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