Nachteilsausgleich
Das Wie ändern, nicht das Was
Der Anker steht im Grundgesetz und besteht aus einem Satz: «Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden» (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Der Nachteilsausgleich ist die schulische Umsetzung dieses Satzes: Er verändert nicht, was verlangt wird, sondern wie es abgefragt wird — mehr Zeit, andere Hilfsmittel, mündlich statt schriftlich, ein anderer Raum.
Davon zu trennen ist der Notenschutz beziehungsweise das Abweichen von den Leistungsanforderungen: Dort wird der Maßstab geändert, etwa indem die Rechtschreibleistung nicht bewertet wird. Das ist der Punkt, an dem sich auch die Frage nach dem Zeugnis entscheidet — und beides regelt das Landesrecht, nicht der Bund. Fragen Sie deshalb ausdrücklich, welche der beiden Maßnahmen Sie beantragen und was sie im Zeugnis auslöst, statt sich auf eine allgemeine Aussage zu verlassen.
Typische Maßnahmen des Nachteilsausgleichs sind Zeitzuschläge bei Arbeiten, Hilfsmittel wie Laptop, Lesehilfe oder größere Schrift, ein separater Raum, Pausen, oder eine mündliche statt schriftlichen Leistungserhebung. In Betracht kommen sie nicht nur bei einer anerkannten Behinderung, sondern auch bei Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten, Rechenschwäche, ADHS, chronischer Erkrankung oder einer längeren Beeinträchtigung — welche Fälle Ihr Land erfasst und wer entscheidet, steht in der jeweiligen Verordnung.
