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Behördengänge Gewerbeaufsicht / Arbeitsschutz

Arbeitsschutz · Arbeitszeit · Mutterschutz

4 Behördengänge verfügbar

Die Gewerbeaufsicht — je nach Land Amt für Arbeitsschutz, Regierungspräsidium oder Bezirksregierung — überwacht Arbeitsschutz, Arbeitszeit und Mutterschutz. Beschäftigte können sich an sie wenden, und das kostet nichts. Der § 17 Absatz 2 ArbSchG verlangt dafür allerdings zwei Dinge: konkrete Anhaltspunkte und einen Arbeitgeber, der der internen Beschwerde nicht abhilft. Was das Gesetz garantiert, ist nicht die Anonymität, sondern: «hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen».

Und die 30.000 Euro, die überall zitiert werden, sind nicht der allgemeine Rahmen. ArbSchG, ArbZG und MuSchG sind gleich gebaut: zwei Stufen, und die hohe gilt nur für einzeln aufgezählte Fälle. Beim § 25 Absatz 2 ArbSchG ist das der Arbeitgeber, der einer vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt — der gewöhnliche Verstoß liegt bei 5.000 Euro. Es entscheidet also nicht die Schwere des Mangels, sondern die missachtete Anordnung.

Letzte Aktualisierung 31. August 2026
Zuständige Behörde Gewerbeaufsichtsamt / Arbeitsschutzbehörde des Bundeslandes
Verifizierung Geprüft durch AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Gewerbeaufsicht, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
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Nützliche Informationen

Beschwerde Kostenlos
Anonym möglich
Online/Telefon
Arbeitszeit 8 h, mit Ausgleich 10
§ 3 ArbZG
11h Ruhezeit
Mutterschutz 6+8, sonst 12 Wochen
Kündigungsschutz
Geld: Krankenkasse
Bußgeld 5.000 oder 30.000
Je nach Fall
Untersagung möglich
Häufig gestellte Fragen

Fragen zu Gewerbeaufsicht / Arbeitsschutz

Kann ich anonym melden?

Ja, anonyme Meldungen werden bearbeitet, und die Behörde nennt die Quelle im Regelfall nicht. Was das Gesetz garantiert, ist allerdings nicht die Anonymität, sondern der Schutz vor Nachteilen: «Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen» (§ 17 ArbSchG). Anonyme Meldungen sind zudem schwächer, weil Rückfragen entfallen.

Muss ich mich erst beim Arbeitgeber beschweren?

Das Gesetz sieht zwei Stufen vor. Der § 17 Absatz 2 ArbSchG lässt Beschäftigte sich an die Behörde wenden, wenn sie «auf Grund konkreter Anhaltspunkte» die Maßnahmen für unzureichend halten und «der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht abhilft». Die interne Beschwerde ist damit die erste Stufe — bei akuter Gefahr für Leben oder Gesundheit sollten Sie sich davon aber nicht aufhalten lassen.

Was droht dem Arbeitgeber?

Zwei Stufen, nicht eine. Der § 25 Absatz 2 ArbSchG nennt bis 5.000 Euro für den Verstoß gegen eine Rechtsverordnung und bis 30.000 Euro für den Arbeitgeber, der einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 3 nicht nachkommt. Ebenso gebaut sind § 22 Absatz 2 ArbZG (30.000 für die Nummern 1 bis 7, 9 und 10; 5.000 für Nummer 8) und § 32 Absatz 2 MuSchG (30.000 für die Nummern 1 bis 5, 8, 16 und 17; sonst 5.000).

Kann die Behörde den Betrieb stilllegen?

So steht es nicht im Gesetz. Der § 22 Absatz 3 ArbSchG erlaubt es, «die von der Anordnung betroffene Arbeit oder die Verwendung oder den Betrieb der von der Anordnung betroffenen Arbeitsmittel» zu untersagen. Die Untersagung ist an den Gegenstand der Anordnung gebunden, nicht an den Betrieb als Ganzes — hart genug, wenn die zentrale Maschine stillsteht, aber etwas anderes als ein geschlossenes Werkstor.

Prüft die Gewerbeaufsicht ohne Vorankündigung?

Ja. Der § 22 Absatz 2 ArbSchG erlaubt es, zu den Betriebs- und Arbeitszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen; eine Ankündigung ist nicht vorgesehen. Außerhalb dieser Zeiten und ohne Einverständnis des Arbeitgebers ist der Zutritt nur «zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung» zulässig.

Wie lange darf ich am Tag arbeiten?

Der § 3 ArbZG nennt acht Stunden werktäglich und erlaubt bis zu zehn — aber «nur … wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden». Dazu kommt die Ruhezeit von mindestens elf Stunden ununterbrochen nach § 5 Absatz 1 ArbZG.

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