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Behördengang suchen

Arbeitsschutzbeschwerde

Zwei Stufen, nicht eine

KostenlosAnonym möglich§ 17 Abs. 2 ArbSchG

Bevor Sie sich an die Behörde wenden, verlangt der § 17 Absatz 2 ArbSchG zwei Dinge — und zwar wörtlich: dass Beschäftigte «auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung» sind, die Maßnahmen des Arbeitgebers reichten nicht aus, und dass «der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht abhilft». Erst dann «können sich diese an die zuständige Behörde wenden». Die interne Beschwerde ist also nicht optional, sondern die erste Stufe.

Was das Gesetz garantiert, ist nicht die Anonymität, sondern der Schutz vor Nachteilen: «Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen» (§ 17 ArbSchG). Anonym melden können Sie trotzdem, und die Behörde nennt die Quelle im Regelfall nicht — aber eine anonyme Meldung ist schwächer, weil Rückfragen ausscheiden und weil sich die beiden Voraussetzungen des Absatzes 2 dann kaum belegen lassen.

Die Behörde heißt nicht überall gleich. Der Arbeitsschutz wird von den Ländern vollzogen, und je nach Land firmiert die zuständige Stelle als Gewerbeaufsichtsamt, als Amt für Arbeitsschutz, als Abteilung eines Regierungspräsidiums oder einer Bezirksregierung. Suchen Sie nach der Aufgabe, nicht nach dem Namen.

Letzte Aktualisierung31. August 2026
Rechtsgrundlage§§ 17, 22, 25 ArbSchG
VerifizierungGeprüft an ArbSchG, ArbZG und MuSchG
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Gewerbeaufsicht, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Für BeschäftigteKostenlosAuch anonym möglich
Erste StufeDer Arbeitgeber§ 17 Abs. 2 ArbSchG
Bußgeldrahmen5.000 Euro oder 30.000 EuroJe nach Fall, § 25 Abs. 2
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Die konkreten Anhaltspunkte

Was genau fehlt oder gefährdet: fehlende Schutzausrüstung, blockierte Fluchtwege, defekte Maschine, fehlende Unterweisung. Der § 17 Abs. 2 verlangt konkrete Anhaltspunkte — ein allgemeines Unbehagen trägt nicht.

Datum und Dauer

Seit wann besteht der Zustand, wie oft tritt er auf, wie viele Beschäftigte sind betroffen. Ein Muster über Wochen wiegt schwerer als ein Einzeltag.

Nachweis der internen Beschwerde

E-Mail, Schreiben, Protokoll einer Besprechung, Meldung an den Betriebsrat. Das ist die zweite Voraussetzung: Der Arbeitgeber muss der Beschwerde nicht abgeholfen haben.

Fotos, wo sie zulässig sind

Vom eigenen Arbeitsplatz und ohne Betriebsgeheimnisse oder Personen preiszugeben. Rechtswidrig beschaffte Aufnahmen belasten die Beschwerde, statt ihr zu helfen.

Weitere Betroffene

Mehrere unabhängige Meldungen zum selben Zustand entkräften den Einwand des Einzelfalls — und machen es schwerer, den Absender zu identifizieren.

Betrieb und Standort

Firma, Adresse, Abteilung, Schicht. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Betriebssitz, nicht nach Ihrem Wohnort.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Zuerst intern beschweren

    Das ist keine Höflichkeit, sondern die erste Stufe des § 17 Abs. 2 ArbSchG. Schriftlich, mit Datum, an Vorgesetzte, Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Betriebsrat — und behalten Sie eine Kopie.

  2. 2

    Die Reaktion abwarten und dokumentieren

    Erst wenn der Arbeitgeber «darauf gerichteten Beschwerden nicht abhilft», öffnet sich der Weg zur Behörde. Notieren Sie, was geantwortet wurde und was nicht geschah.

  3. 3

    Die zuständige Stelle des Landes finden

    Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Arbeitsschutz, Regierungspräsidium oder Bezirksregierung — je nach Land. Suchen Sie nach der Aufgabe «Arbeitsschutz» und dem Sitz des Betriebs.

  4. 4

    Sachverhalt statt Bewertung schildern

    Was zu sehen ist, seit wann, wie oft, wer betroffen ist. Die rechtliche Einordnung ist Sache der Aufsichtsperson; eine überzogene Formulierung schwächt eine berechtigte Meldung.

  5. 5

    Über Anonymität bewusst entscheiden

    Anonym ist möglich, aber schwächer: Rückfragen entfallen, und die beiden Voraussetzungen des Absatzes 2 lassen sich kaum belegen. Wer den Namen nennt, kann um vertrauliche Behandlung bitten — und steht unter dem Benachteiligungsverbot.

  6. 6

    Auch die Berufsgenossenschaft prüfen

    Der Unfallversicherungsträger hat eigene Aufsichtspersonen und eigene Vorschriften. Eine Meldung dort ist ein zweiter Weg, keine Wiederholung.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Für Sie kostenlos, für den Betrieb nichtUnd der Rahmen hat zwei Stufen, nicht eine
Beschwerde und PrüfungFür Beschäftigte kostenlos
Verstoß gegen eine RechtsverordnungBis 5.000 Euro, § 25 Abs. 2
Arbeitgeber missachtet eine vollziehbare AnordnungBis 30.000 Euro, § 25 Abs. 2
Beschäftigter missachtet eine AnordnungBis 5.000 Euro
Beharrliche Wiederholung oder GefährdungStraftat, Freiheitsstrafe bis einem Jahr
Nachkontrolle beim ArbeitgeberNach Landesrecht

Die 30.000 Euro, die überall zitiert werden, sind nicht der allgemeine Rahmen — sie gelten nur für bestimmte, im Gesetz einzeln aufgezählte Fälle. Alle drei einschlägigen Gesetze sind gleich gebaut: Der § 25 Absatz 2 ArbSchG nennt 30.000 Euro nur für den Arbeitgeber, der einer vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt — für die übrigen Fälle 5.000 Euro. Der § 22 Absatz 2 ArbZG nennt 30.000 Euro für die Nummern 1 bis 7, 9 und 10 und 5.000 Euro für die Nummer 8. Und der § 32 Absatz 2 MuSchG 30.000 Euro für die Nummern 1 bis 5, 8, 16 und 17, «in den übrigen Fällen» 5.000 Euro.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Der § 17 Abs. 2 ArbSchG verlangt zwei Dinge: konkrete Anhaltspunkte und einen Arbeitgeber, der der Beschwerde nicht abhilft. Die interne Beschwerde ist die erste Stufe, nicht ein guter Vorsatz.

Das Gesetz garantiert nicht Anonymität, sondern: «Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen.» Wer benachteiligt wird, hat damit einen eigenen Ansatzpunkt — arbeitsrechtlich vor dem Arbeitsgericht.

Die 30.000 Euro sind nicht der Regelfall. Für den gewöhnlichen Verstoß gegen eine Rechtsverordnung nennt der § 25 Abs. 2 5.000 Euro; die höhere Stufe trifft den Arbeitgeber, der einer vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt.

Aus einer Ordnungswidrigkeit wird nach § 26 ArbSchG eine Straftat — Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe —, wenn die Handlung beharrlich wiederholt wird oder wenn sie vorsätzlich Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet. Bloßer Vorsatz allein genügt dafür nicht.

Die Berufsgenossenschaft ist die zweite Säule mit eigenen Aufsichtspersonen. Wer nur eine der beiden Stellen einschaltet, hat die andere nicht eingeschaltet.

Zuständig ist die Behörde am Sitz des Betriebs, und sie heißt je nach Land anders. Suchen Sie nach der Aufgabe, nicht nach dem Namen.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Direkt zur Behörde gehen, ohne sich intern beschwert zu haben.

Die interne Beschwerde nur mündlich führen und nichts in der Hand haben.

Bewertungen statt Beobachtungen schildern.

Die 30.000 Euro für den Regelrahmen halten.

Annehmen, jeder Vorsatz sei schon eine Straftat.

Die Berufsgenossenschaft für dieselbe Stelle halten.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Kann ich mich direkt bei der Gewerbeaufsicht beschweren?

Das Gesetz sieht zwei Stufen vor. Der § 17 Absatz 2 ArbSchG lautet: Sind Beschäftigte «auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung», dass die Maßnahmen des Arbeitgebers nicht ausreichen, «und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden». Die interne Beschwerde ist damit die erste Stufe. Bei akuter Gefahr für Leben oder Gesundheit sollten Sie sich davon allerdings nicht aufhalten lassen.

Kann ich anonym melden?

Ja, anonyme Meldungen werden bearbeitet, und die Behörde nennt die Quelle im Regelfall nicht. Sie sind aber schwächer: Rückfragen entfallen, und die beiden Voraussetzungen des § 17 Absatz 2 lassen sich anonym kaum belegen. Was das Gesetz garantiert, ist ohnehin nicht die Anonymität, sondern der Schutz vor Nachteilen — «hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen».

Was droht dem Arbeitgeber?

Das kommt auf den Fall an, und hier wird meist zu grob zitiert. Der § 25 Absatz 2 ArbSchG sieht bis zu fünftausend Euro für den Verstoß gegen eine Rechtsverordnung vor und bis zu dreißigtausend Euro für den Arbeitgeber, der einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 3 nicht nachkommt. Die dreißigtausend sind also nicht der allgemeine Rahmen, sondern die höhere von zwei Stufen.

Wann wird daraus eine Straftat?

Nach § 26 ArbSchG in zwei Fällen: wenn jemand eine Handlung nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a beharrlich wiederholt, oder wenn er durch eine vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Vorsatz allein reicht nicht — es muss die Gefährdung oder die beharrliche Wiederholung hinzukommen.

Kann mir gekündigt werden, weil ich mich beschwert habe?

Das Arbeitsschutzgesetz stellt klar, dass Beschäftigten hierdurch keine Nachteile entstehen dürfen. Eine Kündigung, die eine Reaktion auf die Beschwerde ist, greifen Sie arbeitsrechtlich an — und zwar zügig: Für die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht gilt eine Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung.

Ist die Berufsgenossenschaft dieselbe Stelle?

Nein. Der Arbeitsschutz in Deutschland ist dual aufgebaut: Neben der staatlichen Aufsicht der Länder steht der Unfallversicherungsträger — Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse — mit eigenen Aufsichtspersonen und eigenen Vorschriften. Beide prüfen denselben Betrieb aus verschiedenen Richtungen, und eine Meldung bei der einen Stelle ist keine Meldung bei der anderen.

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