Arbeitszeitverstoß melden
Die zweite Hälfte des § 3
Der § 3 ArbZG ist in einem Satz vollständig zitierbar, und die zweite Hälfte fehlt fast immer: «Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.» Zehn Stunden sind also erlaubt — wenn ausgeglichen wird. Ohne Ausgleich sind sie es nicht.
Die Ruhezeit ist der Punkt, an dem die meisten Verstöße auffallen: Nach § 5 Absatz 1 ArbZG müssen Arbeitnehmer «nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden» haben. Absatz 2 lässt eine Verkürzung um bis zu eine Stunde in bestimmten Bereichen zu — Krankenhäuser, Pflege, Gaststätten, Verkehr, Rundfunk, Landwirtschaft und Tierhaltung —, aber nur, wenn jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
Und es gibt eine Pflicht, die den Nachweis überhaupt erst möglich macht: Nach § 16 Absatz 2 ArbZG muss der Arbeitgeber die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit aufzeichnen und die Nachweise mindestens zwei Jahre aufbewahren. Fehlen diese Aufzeichnungen, ist das selbst ein Ansatzpunkt für die Aufsicht.
