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Arbeitszeitverstoß melden

Die zweite Hälfte des § 3

Kostenlos§§ 3, 5 ArbZGAnonym möglich

Der § 3 ArbZG ist in einem Satz vollständig zitierbar, und die zweite Hälfte fehlt fast immer: «Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.» Zehn Stunden sind also erlaubt — wenn ausgeglichen wird. Ohne Ausgleich sind sie es nicht.

Die Ruhezeit ist der Punkt, an dem die meisten Verstöße auffallen: Nach § 5 Absatz 1 ArbZG müssen Arbeitnehmer «nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden» haben. Absatz 2 lässt eine Verkürzung um bis zu eine Stunde in bestimmten Bereichen zu — Krankenhäuser, Pflege, Gaststätten, Verkehr, Rundfunk, Landwirtschaft und Tierhaltung —, aber nur, wenn jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.

Und es gibt eine Pflicht, die den Nachweis überhaupt erst möglich macht: Nach § 16 Absatz 2 ArbZG muss der Arbeitgeber die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit aufzeichnen und die Nachweise mindestens zwei Jahre aufbewahren. Fehlen diese Aufzeichnungen, ist das selbst ein Ansatzpunkt für die Aufsicht.

Letzte Aktualisierung31. August 2026
Rechtsgrundlage§§ 3, 5, 16, 22 ArbZG
VerifizierungGeprüft an ArbSchG, ArbZG und MuSchG
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Gewerbeaufsicht, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Werktäglichacht StundenBis zehn Stunden mit Ausgleich
RuhezeitMindestens elf StundenUnunterbrochen, § 5 Abs. 1
BußgeldrahmenBis 30.000 EuroNr. 1–7, 9, 10; sonst 5.000 Euro
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Eigene Aufzeichnungen

Datum, Beginn, Ende, Pausen — Tag für Tag. Sie sind das Gegenstück zu den Aufzeichnungen des Arbeitgebers und oft das Einzige, was der Aufsicht vorliegt.

Der Ausgleichszeitraum

Weil zehn Stunden zulässig sind, wenn im Schnitt acht eingehalten werden, entscheidet der Zeitraum: sechs Kalendermonate oder 24 Wochen. Rechnen Sie über diese Spanne, nicht über eine Woche.

Dienstpläne und Schichtpläne

Sie zeigen das System hinter dem Einzelfall. Ein Plan, der die Ruhezeit strukturell unterschreitet, wiegt schwerer als ein einzelner langer Tag.

Nachweis der Ruhezeitunterschreitung

Ende der Schicht und Beginn der nächsten. Elf Stunden dazwischen sind die Regel; die Verkürzung um eine Stunde gilt nur in den im § 5 Abs. 2 genannten Bereichen und nur mit Ausgleich auf zwölf Stunden.

Angaben zum Betrieb

Firma, Standort, Abteilung, Schichtmodell und ungefähre Zahl der Betroffenen. Die Zuständigkeit folgt dem Betriebssitz.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Die eigene Arbeitszeit lückenlos aufschreiben

    Beginn, Ende, Pausen, jeden Tag. Ohne diese Grundlage bleibt jede Meldung eine Behauptung.

  2. 2

    Über den richtigen Zeitraum rechnen

    Der Verstoß liegt nicht im einzelnen Zehn-Stunden-Tag, sondern darin, dass der Durchschnitt von acht Stunden über sechs Kalendermonate oder 24 Wochen gerissen wird.

  3. 3

    Die Ruhezeit gesondert prüfen

    Hier gibt es keinen Durchschnitt: Elf Stunden sind pro Tag geschuldet. Nur in den Bereichen des § 5 Abs. 2 darf um eine Stunde verkürzt werden, und das nur gegen Ausgleich auf zwölf Stunden innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen.

  4. 4

    Intern ansprechen und die Antwort sichern

    Wie beim Arbeitsschutz ist der interne Weg der erste. Ein schriftlicher Hinweis an Vorgesetzte oder Betriebsrat kostet nichts und ist später der Beleg.

  5. 5

    Bei der Arbeitsschutzbehörde des Landes melden

    Dieselbe Stelle, die auch den Arbeitsschutz überwacht. Legen Sie die Aufzeichnungen bei und benennen Sie den Zeitraum.

  6. 6

    Nach den Aufzeichnungen des Betriebs fragen lassen

    Die Aufsicht kann sie verlangen; sie sind nach § 16 Abs. 2 ArbZG zwei Jahre aufzubewahren. Ihr Fehlen ist selbst ein Befund.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Zwei Stufen im § 22 Abs. 2 ArbZGUnd sie unterscheiden sich um das Sechsfache
Meldung durch BeschäftigteKostenlos
Verstöße nach § 22 Abs. 1 Nr. 1–7, 9, 10Bis 30.000 Euro
Verstoß nach § 22 Abs. 1 Nr. 8Bis 5.000 Euro
Fehlende AufzeichnungenEigener Ansatzpunkt der Aufsicht
Aufbewahrung der NachweiseMindestens zwei Jahre
Beharrliche WiederholungStraftat nach § 23 ArbZG

Die 30.000 Euro, die überall zitiert werden, sind nicht der allgemeine Rahmen — sie gelten nur für bestimmte, im Gesetz einzeln aufgezählte Fälle. Alle drei einschlägigen Gesetze sind gleich gebaut: Der § 25 Absatz 2 ArbSchG nennt 30.000 Euro nur für den Arbeitgeber, der einer vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt — für die übrigen Fälle 5.000 Euro. Der § 22 Absatz 2 ArbZG nennt 30.000 Euro für die Nummern 1 bis 7, 9 und 10 und 5.000 Euro für die Nummer 8. Und der § 32 Absatz 2 MuSchG 30.000 Euro für die Nummern 1 bis 5, 8, 16 und 17, «in den übrigen Fällen» 5.000 Euro.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

«Maximal acht Stunden» ist die halbe Vorschrift. Der § 3 ArbZG erlaubt bis zu zehn Stunden, wenn im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Der Verstoß liegt deshalb meist im fehlenden Ausgleich, nicht im langen Tag. Prüfen Sie den ganzen Zeitraum, bevor Sie melden.

Bei der Ruhezeit gibt es keinen Durchschnitt: elf Stunden ununterbrochen nach jeder Schicht. Das ist der Punkt, an dem Schichtpläne am häufigsten scheitern.

Die Verkürzung auf zehn Stunden gilt nur in den im § 5 Abs. 2 aufgezählten Bereichen — Krankenhäuser, Pflege, Gaststätten, Verkehr, Rundfunk, Landwirtschaft, Tierhaltung — und nur gegen Ausgleich auf zwölf Stunden.

Der Arbeitgeber muss die Mehrarbeit aufzeichnen und die Nachweise zwei Jahre aufbewahren (§ 16 Abs. 2 ArbZG). Fehlende Aufzeichnungen sind kein Vorteil für ihn.

Auch hier hat der Rahmen zwei Stufen: 30.000 Euro für die Nummern 1 bis 7, 9 und 10 des § 22 Abs. 1 ArbZG, 5.000 Euro für die Nummer 8.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Jeden Zehn-Stunden-Tag für einen Verstoß halten.

Den Ausgleichszeitraum auf eine Woche verkürzen.

Die Ruhezeit wie die Arbeitszeit im Durchschnitt rechnen.

Die Verkürzung des § 5 Abs. 2 auf alle Branchen übertragen.

Ohne eigene Aufzeichnungen melden.

Die 30.000 Euro für alle Fälle des § 22 halten.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Wie viele Stunden darf ich am Tag arbeiten?

Der § 3 ArbZG sagt es in einem Satz: «Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.» Zehn Stunden sind also zulässig, aber nur gegen Ausgleich.

Wann liegt überhaupt ein Verstoß vor?

Meist nicht am einzelnen langen Tag, sondern am fehlenden Ausgleich: Wenn über sechs Kalendermonate oder 24 Wochen der Schnitt von acht Stunden werktäglich gerissen wird. Rechnen Sie deshalb über den vollen Zeitraum, bevor Sie melden — sonst melden Sie etwas, das erlaubt ist.

Wie lange muss die Ruhezeit sein?

Nach § 5 Absatz 1 ArbZG mindestens elf Stunden ununterbrochen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit. Hier gibt es keinen Durchschnitt. Absatz 2 lässt eine Verkürzung um bis zu eine Stunde nur in bestimmten Bereichen zu — Krankenhäuser, Pflege, Gaststätten, Verkehrsbetriebe, Rundfunk, Landwirtschaft und Tierhaltung — und nur, wenn jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.

Muss mein Arbeitgeber die Arbeitszeit aufzeichnen?

Die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit muss er nach § 16 Absatz 2 ArbZG aufzeichnen, ebenso ein Verzeichnis der Arbeitnehmer führen, die in eine Verlängerung nach § 7 Absatz 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Fehlen sie, ist das für die Aufsicht ein eigener Ansatzpunkt.

Wie hoch ist das Bußgeld?

Der § 22 Absatz 2 ArbZG kennt zwei Stufen: bis zu dreißigtausend Euro in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 bis 7, 9 und 10, und bis zu fünftausend Euro in den Fällen der Nummer 8. Die häufig zitierten dreißigtausend sind also die höhere von zwei Stufen und nicht der Rahmen für jeden Verstoß.

Kann ich anonym melden?

Ja, und die Behörde nennt die Quelle im Regelfall nicht. Anonyme Meldungen sind allerdings schwächer, weil Rückfragen entfallen und weil Ihre eigenen Aufzeichnungen dann nicht zugeordnet werden können. Wer den Namen nennt, kann um vertrauliche Behandlung bitten; das Benachteiligungsverbot des § 17 ArbSchG gilt für Beschwerden zum Arbeitsschutz.

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