Behördengänge Umweltamt
Umwelt- & Naturschutz · Wasser · Abfall
Beim Umweltamt entscheidet fast nie das Bundesgesetz allein. Der Bund setzt den Rahmen, und die Satzung Ihrer Kommune setzt die Regel, die Sie tatsächlich bindet — bei Bäumen, bei Abfall und bei fast allen Gebühren. Wer nur die Bundesnorm liest, liest regelmäßig an seinem eigenen Fall vorbei.
Drei Beispiele, die das ganze Amt erklären. Der § 39 BNatSchG verbietet das Fällen vom 1. März bis zum 30. September — aber nur außerhalb von Wald und Gärten; den Baum im eigenen Garten schützt die Baumschutzsatzung. Der § 46 WHG stellt den Brunnen für den Haushalt erlaubnisfrei — die Anzeige nach § 49 WHG einen Monat vorher bleibt trotzdem Pflicht. Und die TA Lärm gilt für Anlagen, nicht für den Nachbarn, nicht für die Baustelle und nicht für den Sportplatz.
Zweitens: Jede Beschwerde hat ihre Stelle, und sich zu irren kostet Wochen. Gewerbelärm zum Umweltamt, Nachbarschaftslärm zum Ordnungsamt, Baulärm zur Bauaufsicht — und nachts zur Polizei.