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Behördengänge Umweltamt

Umwelt- & Naturschutz · Wasser · Abfall

8 Behördengänge verfügbar

Beim Umweltamt entscheidet fast nie das Bundesgesetz allein. Der Bund setzt den Rahmen, und die Satzung Ihrer Kommune setzt die Regel, die Sie tatsächlich bindet — bei Bäumen, bei Abfall und bei fast allen Gebühren. Wer nur die Bundesnorm liest, liest regelmäßig an seinem eigenen Fall vorbei.

Drei Beispiele, die das ganze Amt erklären. Der § 39 BNatSchG verbietet das Fällen vom 1. März bis zum 30. September — aber nur außerhalb von Wald und Gärten; den Baum im eigenen Garten schützt die Baumschutzsatzung. Der § 46 WHG stellt den Brunnen für den Haushalt erlaubnisfrei — die Anzeige nach § 49 WHG einen Monat vorher bleibt trotzdem Pflicht. Und die TA Lärm gilt für Anlagen, nicht für den Nachbarn, nicht für die Baustelle und nicht für den Sportplatz.

Zweitens: Jede Beschwerde hat ihre Stelle, und sich zu irren kostet Wochen. Gewerbelärm zum Umweltamt, Nachbarschaftslärm zum Ordnungsamt, Baulärm zur Bauaufsicht — und nachts zur Polizei.

Letzte Aktualisierung 31. August 2026
Zuständige Behörde Umweltamt (Gemeinde / Kreis / Land)
Verifizierung Geprüft durch AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Umweltamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
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Nützliche Informationen

Umweltplakette Gebühr nach Ausgabestelle
35 Zonen, Stand 1.10.2025
Seit 2024 gilt überall nur Grün
Baumfällung Gebühr nach Satzung
§ 39 BNatSchG gilt nicht im Garten
Ersatzpflanzung meist Auflage
Brunnen bohren Haushalt: erlaubnisfrei
Anzeige einen Monat vorher
Erlaubnisfrei ist nicht anzeigefrei
Altlasten Gebühr nach Landesrecht
Vor dem Notartermin
§ 4 Abs. 3 BBodSchG: auch ohne Verursachung
Häufig gestellte Fragen

Fragen zu Umweltamt

Was kostet die Umweltplakette?

Die 35. BImSchV enthält keine Gebührenregelung — jede Ausgabestelle setzt den Preis selbst fest: Zulassungsstelle, Prüforganisationen wie TÜV und DEKRA, Werkstätten mit AU-Berechtigung oder Online-Anbieter. Wichtiger als der Preis ist ohnehin die Einstufung: Ein Diesel bekommt die grüne Plakette ab Euro 4 oder mit Euro 3 und Partikelfilter, ein Ottomotor schon mit geregeltem Katalysator.

Wann darf ich Bäume fällen?

Hier werden zwei Regeln verwechselt. Der § 39 Absatz 5 Nummer 2 BNatSchG verbietet das Fällen vom 1. März bis zum 30. September — aber ausdrücklich nur außerhalb des Waldes und außerhalb von Gärten; er schützt brütende Vögel, nicht Ihren Baumbestand. Was den Baum im eigenen Garten schützt, ist die Baumschutzsatzung Ihrer Gemeinde — und die gilt das ganze Jahr, auch im Winter. Ab welchem Stammumfang sie greift, steht in ihrem Text.

Brauche ich für einen Gartenbrunnen eine Genehmigung?

In aller Regel nein: Der § 46 WHG stellt die Entnahme von Grundwasser für den Haushalt erlaubnisfrei, soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Anzeigen müssen Sie die Arbeiten trotzdem — der § 49 WHG verlangt das einen Monat vor Beginn. Zur oft genannten Zahl: Der § 49 erscheint nicht im Bußgeldkatalog des § 103 WHG; die Sanktion für eine unterlassene Anzeige folgt aus dem Landeswassergesetz.

Was kostet die Sperrmüllabholung?

Das entscheidet die Abfallsatzung Ihrer Kommune: Viele enthalten ein kostenfreies Kontingent pro Jahr, andere rechnen nach Menge ab. Bundesweite Beträge gibt es nicht. Bundesweit gilt dagegen der Bußgeldrahmen des § 69 KrWG: Das unerlaubte Ablagern von Abfällen fällt in die obere Stufe von bis zu 100.000 Euro; was tatsächlich festgesetzt wird, steht im Bußgeldkatalog des Landes — und die Beseitigungskosten kommen hinzu.

Was ist eine Altlastenauskunft?

Die Auskunft aus dem Altlastenkataster, das nach Landesrecht bei der Bodenschutzbehörde geführt wird. Sie gehört vor den Notartermin, und der Grund steht im § 4 Absatz 3 BBodSchG: Zur Sanierung verpflichtet sind neben dem Verursacher auch der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt — ohne eigene Verursachung. Wer kauft, kauft diese Haftung mit. Und ein leerer Eintrag ist kein Freibrief: Verzeichnet wird nur Bekanntes.

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