Behördengänge ZAV
Internationale Fachvermittlung
Die ZAV ist keine eigene Behörde. Der § 367 Absatz 2 SGB III gliedert die Bundesagentur für Arbeit in Zentrale, Regionaldirektionen und Agenturen für Arbeit und erlaubt ihr in einem Satz, besondere Dienststellen einzurichten. Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung ist eine davon.
Daraus folgt die Abgrenzung, an der die meisten Missverständnisse zu diesem Thema hängen: Die ZAV erteilt keinen Aufenthaltstitel. Sie stimmt zu, sie vermittelt oder sie begleitet — entschieden wird bei der Auslandsvertretung, der Ausländerbehörde oder der zuständigen Stelle des jeweiligen Berufs.
Die Zustimmung nach § 39 AufenthG ist dabei ein behördeninterner Vorgang: Sie wird nicht Ihnen erteilt, sondern der Stelle, die über den Titel entscheidet. Nach § 36 Absatz 2 BeschV gilt sie als erteilt, wenn sich die Bundesagentur nicht binnen zwei Wochen meldet.