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Fachkräfteeinwanderung

Aufenthalt für Fachkräfte nach den §§ 18a und 18b AufenthG

Anerkennung nötigBA kostenfrei§§ 18a, 18b AufenthG

Das Aufenthaltsgesetz kennt zwei Fachkraftbegriffe, und beide führen zu demselben bemerkenswerten Ergebnis. Der § 18a AufenthG lautet: „Einer Fachkraft mit Berufsausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt.“ Der § 18b Absatz 1 sagt für die Fachkraft mit akademischer Ausbildung wörtlich dasselbe.

Das Wort „jeder“ ist der eigentliche Inhalt der Vorschrift. Seit der Reform muss die Beschäftigung nicht mehr zum erlernten Beruf passen: Wer als Fachkraft anerkannt ist, darf jede qualifizierte Beschäftigung ausüben. Eine Elektrotechnikerin darf in der Logistik arbeiten, ein Pflegefachmann in der Verwaltung — vorausgesetzt, die Stelle ist qualifiziert. Der Engpass liegt damit nicht beim Arbeitsplatz, sondern eine Stufe früher: bei der Anerkennung der Qualifikation.

Die ZAV ist keine eigene Behörde. Der § 367 Absatz 2 SGB III gliedert die Bundesagentur für Arbeit in Zentrale, Regionaldirektionen und Agenturen für Arbeit und erlaubt ihr in einem Satz, besondere Dienststellen einzurichten. Die ZAV ist eine davon. Daraus folgt die wichtigste Abgrenzung dieses Themas: Die ZAV erteilt keinen Aufenthaltstitel. Sie stimmt zu, vermittelt oder begleitet — entschieden wird anderswo.

Letzte Aktualisierung29. August 2026
Rechtsgrundlage§§ 18a, 18b AufenthG
VerifizierungGeprüft an AufenthG, BeschV und SGB III
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die ZAV oder die Bundesagentur für Arbeit, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Blaue Karte EU 202650.700 EURRegelberufe; in Engpassberufen 45.934,20 EUR
Zustimmung der BAzwei WochenZustimmungsfiktion nach § 36 Abs. 2 BeschV
VoraussetzungAnerkennungDer eigentliche Engpass liegt vor dem Arbeitsvertrag
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Anerkennungs- oder Gleichwertigkeitsbescheid

Der Kern des Verfahrens. Fachkraft ist nicht, wer sich fachlich für qualifiziert hält, sondern wessen Qualifikation förmlich als gleichwertig festgestellt wurde — bei ausländischer Berufsausbildung durch die zuständige Stelle, bei Hochschulabschlüssen durch Anerkennung oder Vergleichbarkeit.

Konkretes Arbeitsplatzangebot

Ein bestimmter Arbeitsplatz mit bestimmten Bedingungen. Aus dem Angebot ergibt sich zugleich, ob die Beschäftigung qualifiziert im Sinne des Gesetzes ist — eine Hilfstätigkeit trägt den Titel nach § 18a nicht, auch wenn Sie Fachkraft sind.

Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis

Vom Arbeitgeber auszufüllen; sie ist die Grundlage der Prüfung der Arbeitsbedingungen durch die Bundesagentur. Angaben zu Entgelt und Arbeitszeit müssen mit dem späteren Vertrag übereinstimmen.

Bei akademischen Abschlüssen: Nachweis der Anerkennung

Der Hochschulabschluss muss anerkannt oder einem deutschen Abschluss vergleichbar sein. Auskunft gibt die Datenbank anabin; die förmliche Zeugnisbewertung stellt die ZAB aus — die zur Kultusministerkonferenz gehört, nicht zur Bundesagentur.

Bei reglementierten Berufen: Berufsausübungserlaubnis

In Gesundheits-, Pflege- und Lehrberufen entscheidet die zuständige Landesbehörde gesondert über die Erlaubnis, den Beruf auszuüben. Sie ist von der Anerkennung der Qualifikation zu unterscheiden und durch nichts zu ersetzen.

Gültiger Pass und Nachweise zur Sicherung des Lebensunterhalts

Der Pass sollte die geplante Aufenthaltsdauer abdecken. Bei Beschäftigung deckt in der Regel das Arbeitsentgelt den Lebensunterhalt; gesonderte Nachweise verlangt vor allem, wer ohne Arbeitsvertrag einreist.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Zuerst die Anerkennung klären, nicht den Arbeitsvertrag

    Der Fachkraftstatus ist die Eintrittskarte. Ohne festgestellte Gleichwertigkeit greifen die §§ 18a und 18b nicht, auch mit unterschriebenem Vertrag nicht. Wer aus dem Ausland verfährt, kann sich dabei von der ZSBA begleiten lassen — die aber selbst nicht entscheidet.

  2. 2

    Den passenden Titel auswählen

    Für akademische Fachkräfte kommt neben dem § 18b die Blaue Karte EU in Betracht, die eigene Gehaltsschwellen und Vorteile bei der Niederlassungserlaubnis und der Mobilität in der EU hat. Für berufliche Qualifikationen ist der § 18a der Regelfall.

  3. 3

    Prüfen, ob die Stelle qualifiziert ist

    Die Beschäftigung muss zur Qualifikation als Fachkraft passen — nicht zum konkret erlernten Beruf, aber zum Qualifikationsniveau. Diese Unterscheidung entscheidet häufiger über den Titel als die Frage nach dem Fach.

  4. 4

    Den Arbeitgeber die Erklärung ausfüllen lassen

    Sie ist die Grundlage der Prüfung der Arbeitsbedingungen. Bei der Blauen Karte EU ist zusätzlich das Bruttojahresgehalt maßgeblich; variable Vergütungsbestandteile zählen dabei grundsätzlich nicht mit.

  5. 5

    Visum bei der Auslandsvertretung beantragen

    Der Antrag geht an die deutsche Auslandsvertretung im Wohnsitzstaat, die die Bundesagentur beteiligt. Eine Vorabzustimmung nach § 36 Absatz 3 BeschV verkürzt diesen Teil erheblich, weil die Prüfung dann bereits abgeschlossen ist.

  6. 6

    Nach der Einreise den Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde beantragen

    Das Visum ist zeitlich begrenzt. Der Termin bei der Ausländerbehörde ist rechtzeitig vor Ablauf zu vereinbaren; die Anmeldung des Wohnsitzes beim Bürgeramt ist dafür regelmäßig vorausgesetzt.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Was die Bundesagentur kostet — und was nichtDie Beteiligung der BA ist kostenfrei; die Gehaltsschwellen sind keine Gebühren
Zustimmung und Beratung der BundesagenturKostenfrei
Nationales Visum75 EUR
Blaue Karte EU: Schwelle Regelberufe 202650.700 EUR/Jahr
Blaue Karte EU: Schwelle Engpassberufe 202645.934,20 EUR/Jahr
Anerkennungsverfahren bei der zuständigen StelleNach Gebührenordnung

Die Gehaltsschwellen sind Voraussetzungen, keine Kosten. Sie leiten sich aus der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung ab, die 2026 bei 101.400 EUR liegt: 50 Prozent davon ergeben 50.700 EUR, 45,3 Prozent ergeben 45.934,20 EUR. Weil die Bemessungsgrenze jährlich steigt, steigen auch die Schwellen — Angaben aus Vorjahren sind regelmäßig überholt.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Die Schwelle für Beschäftigte ab 45 Jahren wird oft übersehen und liegt höher als die der Blauen Karte: Nach § 18 Absatz 2 Nummer 5 AufenthG sind 2026 55.770 EUR im Jahr nachzuweisen (4.647,50 EUR im Monat), sofern keine angemessene Altersversorgung nachgewiesen wird. Wer nur die Zahlen der Blauen Karte kennt, unterschätzt seine eigene Anforderung.

Die Chancenkarte ist kein Angebot der ZAV. Sie beruht auf den §§ 20a und 20b AufenthG, dient der Suche nach Erwerbstätigkeit und wird von der Auslandsvertretung beziehungsweise der Ausländerbehörde erteilt. Sie erlaubt bis zu 20 Wochenstunden Beschäftigung zur Probe. Wir behandeln sie deshalb bei der Ausländerbehörde.

Die Vorrangprüfung — die Frage, ob nicht zuerst eine deutsche oder europäische Arbeitskraft zur Verfügung steht — gilt nicht allgemein. Der § 39 Absatz 3 Nummer 3 AufenthG ordnet sie ausdrücklich nur an, „soweit diese Prüfung durch die Beschäftigungsverordnung oder Gesetz vorgesehen ist“. Für Fachkräfte nach den §§ 18a und 18b AufenthG ist sie regelmäßig nicht vorgesehen. Was dagegen immer geprüft wird, sind die Arbeitsbedingungen: Sie dürfen nicht ungünstiger sein als die vergleichbarer inländischer Beschäftigter.

Bei der Blauen Karte EU zählen variable Vergütungsbestandteile grundsätzlich nicht zur Schwelle. Boni, Prämien und erfolgsabhängige Anteile können ein Angebot rechnerisch über die Schwelle heben und es dennoch scheitern lassen. Maßgeblich ist das fest zugesagte Bruttojahresgehalt.

Anerkennung und Berufserlaubnis sind zwei Verfahren. In reglementierten Berufen — Pflege, Medizin, Lehramt — genügt die Gleichwertigkeit nicht: Die Erlaubnis zur Berufsausübung erteilt die zuständige Landesbehörde gesondert, und ohne sie dürfen Sie den Beruf trotz gültigem Aufenthaltstitel nicht ausüben.

Für die Anerkennung ist nicht die Bundesagentur zuständig. Zuständig ist die Stelle des jeweiligen Berufs — Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder die Behörde des Landes. Die ZSBA bei der ZAV begleitet das Verfahren, entscheidet aber nicht.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Annehmen, die Beschäftigung müsse zum erlernten Beruf passen. Die §§ 18a und 18b erlauben ausdrücklich „jede qualifizierte Beschäftigung“. Wer nur im eigenen Fach sucht, schränkt sich stärker ein als das Gesetz.

Mit einer Gehaltsschwelle aus dem Vorjahr planen. Die Schwellen folgen der Beitragsbemessungsgrenze und steigen jährlich; 2026 sind es 50.700 EUR beziehungsweise 45.934,20 EUR. Ein Angebot knapp über der alten Schwelle liegt unter der neuen.

Die höhere Schwelle ab 45 Jahren übersehen. Mit 55.770 EUR liegt sie deutlich über der Blauen Karte. Wer ohne Altersversorgungsnachweis einreist und nur die Blaue-Karte-Zahl kennt, plant mit dem falschen Betrag.

Den Arbeitsvertrag vor der Anerkennung unterschreiben und den Arbeitsbeginn danach terminieren. Das Anerkennungsverfahren dauert nach § 6 BQFG bis zu drei Monate ab vollständigen Unterlagen und kann verlängert werden — der Starttermin platzt regelmäßig an dieser Stelle.

Die Chancenkarte bei der ZAV suchen. Sie wird von der Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde erteilt. Die Bundesagentur ist nur bei der Folge-Chancenkarte über ihre Zustimmung beteiligt.

Glauben, ein Bonus hebe das Gehalt über die Schwelle der Blauen Karte. Variable Bestandteile zählen grundsätzlich nicht mit; maßgeblich ist das fest zugesagte Bruttojahresgehalt.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Muss die Stelle zu meinem erlernten Beruf passen?

Nein. Die §§ 18a und 18b AufenthG erteilen die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung. Wer als Fachkraft anerkannt ist, darf auch in einem anderen Bereich arbeiten, solange die Beschäftigung qualifiziert ist. Ein Bezug zum konkret erlernten Beruf ist nicht mehr erforderlich — das ist eine der wesentlichen Erleichterungen der Reform.

Wie hoch ist die Gehaltsschwelle der Blauen Karte EU 2026?

In Regelberufen 50.700 EUR im Jahr, das sind 4.225 EUR im Monat. In Engpassberufen und für Berufsanfänger sind es 45.934,20 EUR im Jahr beziehungsweise 3.827,85 EUR im Monat. Die Werte leiten sich aus der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung ab, die 2026 bei 101.400 EUR liegt, und ändern sich deshalb jedes Jahr.

Gilt für Ältere eine andere Schwelle?

Ja, und sie liegt höher als die der Blauen Karte. Nach § 18 Absatz 2 Nummer 5 AufenthG müssen Beschäftigte ab 45 Jahren bei erstmaliger Erteilung ein Jahresgehalt von 55.770 EUR nachweisen, also 4.647,50 EUR im Monat, sofern sie keine angemessene Altersversorgung nachweisen. Diese Schwelle wird häufig übersehen, weil in der öffentlichen Diskussion meist nur die Werte der Blauen Karte genannt werden.

Ist die Chancenkarte ein Angebot der ZAV?

Nein. Die Chancenkarte beruht auf den §§ 20a und 20b AufenthG und wird von der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde erteilt, nicht von der Bundesagentur. Sie dient der Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Anerkennungsmaßnahmen und erlaubt daneben bis zu 20 Wochenstunden Beschäftigung. Die Bundesagentur ist erst bei der Folge-Chancenkarte über ihre Zustimmung beteiligt.

Wer erkennt meine Qualifikation an?

Nicht die Bundesagentur. Zuständig ist die Stelle des jeweiligen Berufs: bei dualen Ausbildungsberufen häufig die Industrie- und Handelskammer, im Handwerk die Handwerkskammer, in reglementierten Berufen die Behörde des Landes. Hochschulabschlüsse bewertet die ZAB der Kultusministerkonferenz. Die ZSBA bei der ZAV begleitet Sie durch dieses Verfahren, entscheidet aber selbst nicht.

Zählt mein Bonus zur Gehaltsschwelle?

Grundsätzlich nicht. Maßgeblich ist das fest zugesagte Bruttojahresgehalt; variable Vergütungsbestandteile wie erfolgsabhängige Prämien bleiben regelmäßig außer Betracht. Ein Angebot, das erst mit Bonus über der Schwelle liegt, erfüllt die Voraussetzung deshalb in aller Regel nicht.

Brauche ich bei Pflege oder Medizin noch etwas außer der Anerkennung?

Ja. In reglementierten Berufen ist die Gleichwertigkeit der Qualifikation von der Erlaubnis zur Berufsausübung zu unterscheiden. Diese Erlaubnis erteilt die zuständige Landesbehörde in einem eigenen Verfahren. Ohne sie dürfen Sie den Beruf nicht ausüben, auch wenn Sie einen gültigen Aufenthaltstitel und einen Arbeitsvertrag haben.

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