Fachkräfteeinwanderung
Aufenthalt für Fachkräfte nach den §§ 18a und 18b AufenthG
Das Aufenthaltsgesetz kennt zwei Fachkraftbegriffe, und beide führen zu demselben bemerkenswerten Ergebnis. Der § 18a AufenthG lautet: „Einer Fachkraft mit Berufsausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt.“ Der § 18b Absatz 1 sagt für die Fachkraft mit akademischer Ausbildung wörtlich dasselbe.
Das Wort „jeder“ ist der eigentliche Inhalt der Vorschrift. Seit der Reform muss die Beschäftigung nicht mehr zum erlernten Beruf passen: Wer als Fachkraft anerkannt ist, darf jede qualifizierte Beschäftigung ausüben. Eine Elektrotechnikerin darf in der Logistik arbeiten, ein Pflegefachmann in der Verwaltung — vorausgesetzt, die Stelle ist qualifiziert. Der Engpass liegt damit nicht beim Arbeitsplatz, sondern eine Stufe früher: bei der Anerkennung der Qualifikation.
Die ZAV ist keine eigene Behörde. Der § 367 Absatz 2 SGB III gliedert die Bundesagentur für Arbeit in Zentrale, Regionaldirektionen und Agenturen für Arbeit und erlaubt ihr in einem Satz, besondere Dienststellen einzurichten. Die ZAV ist eine davon. Daraus folgt die wichtigste Abgrenzung dieses Themas: Die ZAV erteilt keinen Aufenthaltstitel. Sie stimmt zu, vermittelt oder begleitet — entschieden wird anderswo.
