Berufsanerkennung
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen — Begleitung durch die ZSBA
Die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) sitzt bei der ZAV in Bonn und begleitet Fachkräfte, die aus dem Ausland ein Anerkennungsverfahren betreiben. Entscheidend ist ihre Rechtsnatur: Die ZSBA ist ein unverbindliches Serviceangebot und keine zuständige Stelle. Sie entscheidet nicht über die Gleichwertigkeit — und die Abgabe von Unterlagen bei der ZSBA setzt keine Frist in Gang.
Diese Rechtsnatur hat eine Folge, die über den Zeitplan ganzer Auswanderungspläne entscheidet. Nach § 6 BQFG läuft die Entscheidungsfrist von drei Monaten ausdrücklich erst ab Eingang der vollständigen Unterlagen — und zwar bei der zuständigen Stelle. Wer seine Dokumente bei der ZSBA einreicht und die Monate zu zählen beginnt, zählt eine Frist, die noch gar nicht angefangen hat.
Wer entscheidet dann? Die zuständige Stelle des jeweiligen Berufs: bei vielen dualen Ausbildungsberufen die Industrie- und Handelskammer, im Handwerk die Handwerkskammer, in reglementierten Berufen die Behörde des Landes. Nicht zu verwechseln: Die ZAB — Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen — gehört zur Kultusministerkonferenz, nicht zur Bundesagentur. Sie bewertet Hochschulabschlüsse (Zeugnisbewertung). Die ZSBA gehört zur ZAV und begleitet die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Drei Buchstaben Unterschied, zwei verschiedene Häuser.
