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Auslandsvermittlung

Arbeiten im Ausland — EURES im Binnenmarkt, § 292 SGB III darüber hinaus

Online und persönlichKostenfrei§ 292 SGB III

Die Auslandsvermittlung der ZAV zerfällt in zwei rechtlich völlig verschiedene Welten, und wer das nicht trennt, sucht an der falschen Stelle. Innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz gilt die Arbeitnehmerfreizügigkeit des Artikels 45 AEUV: Sie brauchen keine Erlaubnis, sondern Informationen. Dafür besteht EURES, das Europäische Netz der Arbeitsvermittlungen nach der Verordnung (EU) 2016/589, dem die Bundesagentur für Arbeit als öffentliche Arbeitsverwaltung angehört.

Außerhalb dieses Raums gilt der § 292 SGB III. Er erlaubt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Auslandsvermittlung für bestimmte Berufe und Tätigkeiten nur von der Bundesagentur durchgeführt werden darf. Der Grundsatz bleibt also die Freiheit der Vermittlung — mit der Möglichkeit, sie für einzelne Berufe der Bundesagentur vorzubehalten.

Die ZAV ist keine eigene Behörde. Der § 367 Absatz 2 SGB III gliedert die Bundesagentur für Arbeit in Zentrale, Regionaldirektionen und Agenturen für Arbeit und erlaubt ihr in einem Satz, besondere Dienststellen einzurichten. Die ZAV ist eine davon. Daraus folgt die wichtigste Abgrenzung dieses Themas: Die ZAV erteilt keinen Aufenthaltstitel. Sie stimmt zu, vermittelt oder begleitet — entschieden wird anderswo.

Letzte Aktualisierung29. August 2026
Rechtsgrundlage§ 292 SGB III, VO (EU) 2016/589
VerifizierungGeprüft an AufenthG, BeschV und SGB III
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die ZAV oder die Bundesagentur für Arbeit, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
KostenKostenfreiDie Vermittlung der Bundesagentur ist unentgeltlich
Im EU-RaumEURESEU, Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz
Darüber hinaus§ 292 SGB IIIVermittlung grundsätzlich frei, für einzelne Berufe vorbehaltbar
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Lebenslauf im Format des Ziellandes

Die Erwartungen unterscheiden sich erheblich. In manchen Ländern ist ein Foto selbstverständlich, in anderen unzulässig; Umfang, Aufbau und Angaben zu Alter oder Familienstand folgen jeweils eigenen Konventionen. Ein deutscher Lebenslauf ist selten die beste Bewerbung.

Zeugnisse mit Übersetzung

Beglaubigte Übersetzungen sind je nach Land und Beruf erforderlich. Für reglementierte Berufe im Zielland kommt eine förmliche Anerkennung hinzu — die Freizügigkeit befreit von der Erlaubnispflicht des Aufenthalts, nicht von der Berufszulassung.

Nachweise zur sozialen Absicherung

Wer im EU-Raum arbeitet, unterliegt grundsätzlich dem Sozialversicherungsrecht des Beschäftigungsstaats. Das betrifft Krankenversicherung, Rentenzeiten und Familienleistungen und sollte vor dem Wechsel geklärt sein, nicht danach.

Ausweisdokumente

Innerhalb der EU genügt der Personalausweis zur Einreise; für Aufenthalt und Beschäftigung sind je nach Land Meldepflichten und Registrierungen zu beachten. Außerhalb der EU richtet sich alles nach dem Recht des Ziellandes.

Unterlagen für Steuer und Konto

Steuernummer, Kontoverbindung und gegebenenfalls eine Bescheinigung über den bisherigen Wohnsitz. Doppelbesteuerungsabkommen entscheiden darüber, wo Sie Ihr Einkommen versteuern — eine Frage, die sich rückwirkend nur mühsam korrigieren lässt.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Zielland einordnen: Binnenmarkt oder Drittstaat

    Diese Weichenstellung bestimmt alles Weitere. Im EU-Raum, in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz gilt Freizügigkeit; darüber hinaus richten sich Einreise und Arbeitserlaubnis nach dem Recht des Ziellandes, und die Bundesagentur kann nur informieren und vermitteln.

  2. 2

    EURES-Beratung nutzen

    Das Netz nach der Verordnung (EU) 2016/589 verbindet die öffentlichen Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten. Die Beratung umfasst Stellenangebote, Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die Frage, welche Qualifikationen im Zielland verlangt werden.

  3. 3

    Klären, ob der Beruf im Zielland reglementiert ist

    Freizügigkeit heißt nicht freie Berufsausübung. In Gesundheits-, Rechts- und Lehrberufen verlangen fast alle Staaten eine Anerkennung. Diese Frage gehört an den Anfang der Planung, weil sie die Zeitachse bestimmt.

  4. 4

    Bewerbungsunterlagen an das Zielland anpassen

    Format, Umfang und Konventionen unterscheiden sich stark. Die EURES-Beratung gibt hierzu länderspezifische Hinweise; eine unveränderte deutsche Bewerbung ist in vielen Ländern nicht üblich und wird entsprechend gelesen.

  5. 5

    Sozialversicherung und Steuern vorher klären

    Bei Beschäftigung im Ausland gilt regelmäßig das Sozialversicherungsrecht des Beschäftigungsstaats. Rentenzeiten, Krankenversicherung und Familienleistungen sind vorab zu klären; bei Entsendung durch einen deutschen Arbeitgeber gelten Sonderregeln.

  6. 6

    Bei Rückkehr an die Meldepflichten denken

    Wer nach der Rückkehr Arbeitslosengeld beansprucht, muss Versicherungszeiten aus dem Ausland nachweisen und sich rechtzeitig arbeitsuchend melden. Die im Ausland zurückgelegten Zeiten gehen nicht automatisch in die deutsche Akte über.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Die Vermittlung ist unentgeltlichKosten entstehen durch Übersetzungen, Anerkennung und den Umzug
Vermittlung und Beratung der BundesagenturKostenfrei
EURES-BeratungKostenfrei
Beglaubigte ÜbersetzungenNach Aufwand
Anerkennung im ZiellandNach dortigem Recht
Private VermittlerNicht erforderlich

Die Bundesagentur verlangt für Vermittlung und Beratung nichts. Für die Vermittlung von Arbeitsuchenden gilt zudem der Grundsatz, dass Kosten nicht den Arbeitsuchenden auferlegt werden — Angebote, die von Ihnen als Bewerber eine Vermittlungsgebühr verlangen, sind mit Vorsicht zu behandeln.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Der § 292 SGB III stellt die Auslandsvermittlung grundsätzlich frei. Er ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales lediglich, sie für bestimmte Berufe und Tätigkeiten der Bundesagentur vorzubehalten. Wer pauschal liest, die Bundesagentur habe ein Vermittlungsmonopol ins Ausland, liest die Vorschrift falsch herum.

EURES umfasst mehr als die EU: Neben den Mitgliedstaaten gehören Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz dazu. Das Netz besteht aus der Europäischen Kommission, der Europäischen Arbeitsbehörde und den nationalen Arbeitsverwaltungen.

Freizügigkeit ersetzt keine Berufszulassung. Sie dürfen im Binnenmarkt ohne Arbeitserlaubnis arbeiten — aber in reglementierten Berufen erst, wenn Ihre Qualifikation im Zielland anerkannt ist. Diese beiden Ebenen werden fast immer verwechselt.

Bei Beschäftigung im Ausland gilt regelmäßig das Sozialversicherungsrecht des Beschäftigungsstaats. Das hat Folgen für Rentenzeiten, Krankenversicherung und Familienleistungen. Bei einer Entsendung durch einen deutschen Arbeitgeber gelten dagegen Sonderregeln, die das deutsche Recht fortgelten lassen können.

Für die Rückkehr gilt: Versicherungszeiten aus dem Ausland können für das Arbeitslosengeld berücksichtigt werden, müssen dafür aber nachgewiesen werden. Die entsprechenden Bescheinigungen sind vor der Rückkehr im Beschäftigungsstaat einzuholen — im Nachhinein wird es mühsam.

Die ZAV vermittelt auch aus dem Ausland nach Deutschland. Beide Richtungen laufen über dieselbe Dienststelle, was erklärt, warum Fachkräftegewinnung und Auslandsvermittlung hier unter einem Dach liegen.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Glauben, die Bundesagentur habe ein Vermittlungsmonopol ins Ausland. Der § 292 SGB III stellt die Vermittlung grundsätzlich frei und erlaubt lediglich, sie für einzelne Berufe vorzubehalten.

Freizügigkeit mit freier Berufsausübung verwechseln. In reglementierten Berufen verlangt fast jeder Staat eine Anerkennung der Qualifikation, bevor Sie den Beruf ausüben dürfen — unabhängig vom Aufenthaltsrecht.

Die Sozialversicherung erst nach dem Umzug klären. Es gilt regelmäßig das Recht des Beschäftigungsstaats; Renten-, Kranken- und Familienleistungen ändern sich damit grundlegend.

Den deutschen Lebenslauf unverändert einreichen. Format und Konventionen unterscheiden sich stark; in einigen Ländern sind Foto oder Altersangabe unzulässig, in anderen selbstverständlich.

Bei der Rückkehr die Bescheinigungen vergessen. Versicherungszeiten aus dem Ausland müssen für das Arbeitslosengeld nachgewiesen werden; die Unterlagen sind vor der Rückkehr einzuholen.

Einem privaten Vermittler eine Gebühr zahlen, ohne die kostenfreie Vermittlung der Bundesagentur geprüft zu haben. Beratung und Vermittlung über EURES kosten Sie nichts.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Was ist EURES?

EURES ist das Europäische Netz der Arbeitsvermittlungen nach der Verordnung (EU) 2016/589 vom 13. April 2016. Es unterstützt das Recht auf Arbeitsuche in einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 45 AEUV und besteht aus der Europäischen Kommission, der Europäischen Arbeitsbehörde und den nationalen Arbeitsverwaltungen. Neben den EU-Staaten gehören Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz dazu. Die Bundesagentur für Arbeit ist als öffentliche Arbeitsverwaltung Teil des Netzes.

Hat die Bundesagentur ein Monopol auf die Auslandsvermittlung?

Nein. Der § 292 SGB III stellt die Auslandsvermittlung grundsätzlich frei und ermächtigt lediglich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass sie für bestimmte Berufe und Tätigkeiten nur von der Bundesagentur durchgeführt werden darf. Der Vorbehalt ist die Ausnahme, nicht die Regel.

Brauche ich für die EU eine Arbeitserlaubnis?

Nein. Innerhalb der EU, des EWR und in der Schweiz gilt die Arbeitnehmerfreizügigkeit; eine Arbeitserlaubnis ist nicht erforderlich. Davon zu unterscheiden ist die Berufszulassung: In reglementierten Berufen — etwa im Gesundheitswesen oder im Lehramt — müssen Sie Ihre Qualifikation im Zielland anerkennen lassen, bevor Sie den Beruf ausüben dürfen.

Wo bin ich versichert, wenn ich im Ausland arbeite?

Grundsätzlich im Beschäftigungsstaat. Wer in einem anderen Land arbeitet, unterliegt in aller Regel dessen Sozialversicherungsrecht, mit Folgen für Krankenversicherung, Rentenzeiten und Familienleistungen. Eine wichtige Ausnahme ist die Entsendung durch einen deutschen Arbeitgeber: Dort kann das deutsche Recht für eine bestimmte Zeit fortgelten.

Was kostet die Vermittlung?

Nichts. Vermittlung und Beratung der Bundesagentur einschließlich EURES sind für Sie kostenfrei. Kosten entstehen an anderer Stelle: beglaubigte Übersetzungen, Anerkennungsverfahren im Zielland und der Umzug selbst. Angebote privater Vermittler, die von Ihnen als Bewerber eine Gebühr verlangen, sollten Sie kritisch prüfen.

Zählen meine Auslandszeiten für das Arbeitslosengeld?

Versicherungszeiten aus anderen Mitgliedstaaten können berücksichtigt werden, müssen dafür aber nachgewiesen werden. Die entsprechenden Bescheinigungen sind noch im Beschäftigungsstaat einzuholen, bevor Sie zurückkehren. Nach der Rückkehr ist außerdem die rechtzeitige Meldung bei der Agentur für Arbeit erforderlich.

Vermittelt die ZAV auch nach Deutschland?

Ja, in beide Richtungen. Dieselbe Dienststelle vermittelt Arbeitsuchende ins Ausland und wirbt Fachkräfte aus dem Ausland für den deutschen Arbeitsmarkt an. Das erklärt, warum Auslandsvermittlung und Fachkräftegewinnung organisatorisch zusammenliegen.

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