Auslandsvermittlung
Arbeiten im Ausland — EURES im Binnenmarkt, § 292 SGB III darüber hinaus
Die Auslandsvermittlung der ZAV zerfällt in zwei rechtlich völlig verschiedene Welten, und wer das nicht trennt, sucht an der falschen Stelle. Innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz gilt die Arbeitnehmerfreizügigkeit des Artikels 45 AEUV: Sie brauchen keine Erlaubnis, sondern Informationen. Dafür besteht EURES, das Europäische Netz der Arbeitsvermittlungen nach der Verordnung (EU) 2016/589, dem die Bundesagentur für Arbeit als öffentliche Arbeitsverwaltung angehört.
Außerhalb dieses Raums gilt der § 292 SGB III. Er erlaubt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Auslandsvermittlung für bestimmte Berufe und Tätigkeiten nur von der Bundesagentur durchgeführt werden darf. Der Grundsatz bleibt also die Freiheit der Vermittlung — mit der Möglichkeit, sie für einzelne Berufe der Bundesagentur vorzubehalten.
Die ZAV ist keine eigene Behörde. Der § 367 Absatz 2 SGB III gliedert die Bundesagentur für Arbeit in Zentrale, Regionaldirektionen und Agenturen für Arbeit und erlaubt ihr in einem Satz, besondere Dienststellen einzurichten. Die ZAV ist eine davon. Daraus folgt die wichtigste Abgrenzung dieses Themas: Die ZAV erteilt keinen Aufenthaltstitel. Sie stimmt zu, vermittelt oder begleitet — entschieden wird anderswo.
