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Saisonarbeit

Saisonbeschäftigung nach § 15a BeschV — und die Fristen, die damit verwechselt werden

Drei RegelwerkeBA kostenfrei§ 15a BeschV

Kaum ein Thema wird so zuverlässig falsch dargestellt wie die Dauer der Saisonarbeit. Der Grund ist, dass drei verschiedene Regelwerke nebeneinander gelten und jedes eine eigene Frist hat. Wer sie vermischt, plant die Ernte mit der falschen Zahl.

Erstens das Aufenthaltsrecht: Nach § 15a BeschV darf die saisonabhängige Beschäftigung sechs Monate innerhalb von zwölf Monaten nicht überschreiten. Zweitens die Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur mit Georgien und Moldau: Dort sind es 90 Tage innerhalb von 180 Tagen, weil diese Staatsangehörigen visumfrei einreisen und die Bundesagentur die Arbeitserlaubnis selbst erteilt. Drittens das Sozialversicherungsrecht: Der § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV zieht die Grenze der beitragsfreien kurzfristigen Beschäftigung bei drei Monate oder 70 Arbeitstage, in der Landwirtschaft bei 15 Wochen oder 90 Arbeitstage.

Die dritte Zahl ist kein Aufenthaltsrecht. Sie entscheidet nicht, wie lange jemand arbeiten darf, sondern ob Beiträge anfallen — und sie greift ohnehin nur, wenn die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Genau daran scheitert die Beitragsfreiheit bei ausländischen Erntehelfern häufiger, als Betriebe erwarten.

Letzte Aktualisierung29. August 2026
Rechtsgrundlage§ 15a BeschV, § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV
VerifizierungGeprüft an AufenthG, BeschV und SGB III
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die ZAV oder die Bundesagentur für Arbeit, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Aufenthalt, § 15a BeschVsechs Monateinnerhalb von zwölf Monaten je Beschäftigtem
Grenze für den Betriebacht Monateinnerhalb von zwölf Monaten, mit Ausnahmen im Anbau
Mindestarbeitszeit30 Stundenregelmäßig wöchentlich, § 15a BeschV
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Arbeitsvertrag mit den Pflichtangaben

Der § 15a BeschV verlangt Angaben insbesondere zu Arbeitsort, Art der Arbeit, Dauer, Entgelt, wöchentlicher oder monatlicher Arbeitszeit, bezahltem Urlaub und gegebenenfalls weiteren einschlägigen Arbeitsbedingungen. Der Vertrag ist damit selbst eine Zulassungsvoraussetzung, nicht bloß eine Formalie.

Nachweis einer angemessenen Unterkunft

Der Beschäftigten muss eine angemessene Unterkunft zur Verfügung stehen. Der Nachweis gehört zu den Voraussetzungen der Vorschrift; er ist keine freiwillige Zusatzleistung des Betriebs.

Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz

Ausdrücklich verlangt. Der Nachweis ist auch deshalb wichtig, weil bei beitragsfreier kurzfristiger Beschäftigung keine gesetzliche Krankenversicherung über das Beschäftigungsverhältnis entsteht — die Lücke muss anderweitig geschlossen werden.

Nachweis der Mindestarbeitszeit

Die Beschäftigung muss regelmäßig mindestens 30 Stunden wöchentlich umfassen. Teilzeitmodelle unterhalb dieser Grenze erfüllen die Voraussetzung des § 15a BeschV nicht.

Pass und je nach Staat Visum

Staatsangehörige visumpflichtiger Staaten benötigen ein nationales Visum. Bei Georgien und Moldau entfällt es wegen der Visumfreiheit; dort erteilt die Bundesagentur die Arbeitserlaubnis im Rahmen der Vermittlungsabsprache.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Zuerst den richtigen Weg bestimmen

    Visumpflichtiger Staat oder Vermittlungsabsprache? Davon hängen Frist, Verfahren und zuständige Stelle ab. Für Georgien und Moldau läuft die Anwerbung über die Bundesagentur, für andere Staaten über das Visumverfahren nach § 15a BeschV.

  2. 2

    Den Bedarf bei der Bundesagentur anmelden

    Im Rahmen der Vermittlungsabsprache meldet der Betrieb seinen Bedarf mit Auftragsbestätigung und Arbeitgebererklärung an. Die Bundesagentur übernimmt Anwerbung und Vermittlung; ein privater Vermittler ist dafür nicht erforderlich.

  3. 3

    Den Vertrag mit allen Pflichtangaben aufsetzen

    Arbeitsort, Art der Arbeit, Dauer, Entgelt, Arbeitszeit und bezahlter Urlaub. Fehlende Angaben sind kein Formfehler, sondern führen dazu, dass die Voraussetzungen des § 15a BeschV nicht nachgewiesen sind.

  4. 4

    Unterkunft und Krankenversicherung sicherstellen

    Beides ist Voraussetzung, nicht Kür. Bei der Unterkunft ist die Angemessenheit maßgeblich; beim Versicherungsschutz ist zu klären, ob die Beschäftigung beitragspflichtig ist oder als kurzfristige Beschäftigung beitragsfrei bleibt.

  5. 5

    Die Berufsmäßigkeit prüfen — vor Beschäftigungsbeginn

    Wird die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt und übersteigt sie die Geringfügigkeitsgrenze, entfällt die Beitragsfreiheit. Die Prüfung gehört an den Anfang: Eine nachträgliche Feststellung führt zu Beitragsnachforderungen für den gesamten Zeitraum.

  6. 6

    Die Grenze des Betriebs im Blick behalten

    Neben der Grenze je Beschäftigtem gilt eine Grenze je Betrieb von acht Monate innerhalb von zwölf Monaten, mit Ausnahmen für bestimmte Anbaukulturen. Sie wird übersehen, weil sie nicht die einzelne Person betrifft, sondern die Planung des ganzen Jahres.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Kosten und BeiträgeDie Vermittlung ist kostenfrei; die Beitragsfrage entscheidet über die eigentlichen Kosten
Vermittlung durch die BundesagenturKostenfrei
Nationales Visum, wo erforderlich75 EUR
Kurzfristige Beschäftigung, nicht berufsmäßigBeitragsfrei
Bei Berufsmäßigkeit über der GeringfügigkeitsgrenzeVoll beitragspflichtig
Unterkunft und KrankenversicherungVoraussetzung, nicht Gebühr

Die Beitragsfreiheit der kurzfristigen Beschäftigung ist keine Eigenschaft der Saisonarbeit, sondern eine Ausnahme des § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV mit eigenen Voraussetzungen. Sie entfällt, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt — mit Beitragsnachforderungen für den gesamten Zeitraum.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Die drei Fristen gehören zu drei verschiedenen Fragen. sechs Monate nach § 15a BeschV beantworten die Frage, wie lange jemand einreisen und arbeiten darf. 90 Tage je 180 Tagen gelten im Rahmen der Vermittlungsabsprachen mit Georgien und Moldau. Und 15 Wochen oder 90 Arbeitstage beantworten in der Landwirtschaft nur, ob Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Keine dieser Zahlen ersetzt eine andere.

Neben der Grenze je Beschäftigtem steht eine Grenze je Betrieb: acht Monate innerhalb von zwölf Monaten, mit Ausnahmen für bestimmte Anbaukulturen. Wer nur die persönliche Grenze kennt, plant die Saison eines ganzen Betriebs falsch.

Der Begriff „berufsmäßig“ entscheidet über die Beitragsfreiheit. Wer die Beschäftigung nicht nur gelegentlich, sondern zur Sicherung des Lebensunterhalts ausübt, handelt berufsmäßig — dann greift die Beitragsfreiheit nicht, wenn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist. Bei ausländischen Saisonkräften ist das häufiger der Fall, als Betriebe annehmen.

Beitragsfrei heißt nicht krankenversichert. Gerade weil über die kurzfristige Beschäftigung keine gesetzliche Krankenversicherung entsteht, verlangt der § 15a BeschV den Nachweis ausreichenden Krankenversicherungsschutzes. Die beiden Punkte hängen unmittelbar zusammen.

Die Mindestarbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich ist Voraussetzung der Zulassung. Ein Modell mit weniger Stunden ist arbeitsrechtlich denkbar, erfüllt aber die Vorschrift nicht — und trägt damit den Aufenthalt nicht.

Der Mindestlohn gilt auch für Saisonkräfte. Abzüge für Unterkunft und Verpflegung sind nur in den gesetzlich vorgesehenen Grenzen zulässig; sie dürfen den Anspruch nicht faktisch unterlaufen.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Die 90 Tage der Vermittlungsabsprache für die allgemeine Grenze der Saisonarbeit halten. Nach § 15a BeschV sind es sechs Monate innerhalb von zwölf Monaten; die 90 Tage je 180 Tagen gelten im Rahmen der Absprachen mit Georgien und Moldau.

Die 70 Arbeitstage für eine aufenthaltsrechtliche Grenze halten. Sie stammen aus dem § 8 SGB IV und betreffen allein die Beitragsfreiheit; in der Landwirtschaft sind es 15 Wochen oder 90 Arbeitstage.

Die Berufsmäßigkeit nicht prüfen. Wird sie nachträglich festgestellt und ist die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, entfällt die Beitragsfreiheit rückwirkend — mit Nachforderungen für den gesamten Zeitraum.

Die Betriebsgrenze von acht Monate innerhalb von zwölf Monaten übersehen. Sie begrenzt die Saison des Betriebs, nicht die des einzelnen Beschäftigten, und wird bei der Jahresplanung regelmäßig vergessen.

Beitragsfreiheit mit Krankenversicherungsschutz verwechseln. Über eine beitragsfreie kurzfristige Beschäftigung entsteht kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz; der § 15a BeschV verlangt den Nachweis gerade deshalb.

Unterkunft und Mindestarbeitszeit als Nebensache behandeln. Angemessene Unterkunft und regelmäßig mindestens 30 Stunden wöchentlich sind Voraussetzungen der Vorschrift; fehlen sie, fehlt die Grundlage der Beschäftigung.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Wie lange darf ich als Saisonarbeitskraft in Deutschland arbeiten?

Nach § 15a BeschV darf die saisonabhängige Beschäftigung sechs Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht überschreiten. Daneben gilt eine Grenze für den Betrieb von acht Monate innerhalb von zwölf Monaten, mit Ausnahmen für bestimmte Anbaukulturen. Andere Zahlen, die kursieren, stammen aus anderen Regelwerken.

Woher kommen dann die 90 Tage, die man überall liest?

Aus den Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur mit Georgien und Moldau. Staatsangehörige dieser Staaten reisen visumfrei ein, und die Bundesagentur erteilt die Arbeitserlaubnis im Rahmen der Absprache für höchstens 90 Tage innerhalb von 180 Tagen. Das ist ein eigener Weg neben dem Visumverfahren des § 15a BeschV, keine allgemeine Grenze.

Und die 70 Arbeitstage?

Die stammen aus dem Sozialversicherungsrecht und haben mit dem Aufenthalt nichts zu tun. Der § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV macht eine Beschäftigung beitragsfrei, wenn sie im Kalenderjahr auf drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist; für landwirtschaftliche Betriebe gelten 15 Wochen oder 90 Arbeitstage. Die Frist beantwortet nur, ob Beiträge anfallen — nicht, wie lange gearbeitet werden darf.

Was bedeutet „berufsmäßig“ und warum ist das wichtig?

Die Beitragsfreiheit der kurzfristigen Beschäftigung entfällt, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Berufsmäßig ist sie, wenn sie nicht nur gelegentlich erfolgt, sondern der Sicherung des Lebensunterhalts dient. Bei Saisonkräften aus dem Ausland ist das häufig der Fall — mit der Folge voller Beitragspflicht und möglicher Nachforderungen.

Welche Voraussetzungen muss der Arbeitgeber erfüllen?

Der § 15a BeschV verlangt einen Arbeitsvertrag mit Angaben unter anderem zu Arbeitsort, Art der Arbeit, Dauer, Entgelt, Arbeitszeit und bezahltem Urlaub, eine regelmäßige Arbeitszeit von mindestens 30 Stunden wöchentlich, eine angemessene Unterkunft für die Beschäftigten und den Nachweis ausreichenden Krankenversicherungsschutzes.

Bin ich als Saisonkraft krankenversichert?

Nicht automatisch. Ist die Beschäftigung als kurzfristige Beschäftigung beitragsfrei, entsteht über sie kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz. Gerade deshalb verlangt der § 15a BeschV den Nachweis ausreichenden Versicherungsschutzes. Beitragsfreiheit und Versicherungsschutz sind zwei verschiedene Dinge, die regelmäßig verwechselt werden.

Gilt der Mindestlohn auch für Saisonarbeit?

Ja. Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Saisonbeschäftigte. Abzüge für Unterkunft und Verpflegung sind nur in den gesetzlich vorgesehenen Grenzen zulässig und dürfen den Anspruch nicht unterlaufen. Die Prüfung der Arbeitsbedingungen durch die Bundesagentur erfasst auch diesen Punkt.

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