Saisonarbeit
Saisonbeschäftigung nach § 15a BeschV — und die Fristen, die damit verwechselt werden
Kaum ein Thema wird so zuverlässig falsch dargestellt wie die Dauer der Saisonarbeit. Der Grund ist, dass drei verschiedene Regelwerke nebeneinander gelten und jedes eine eigene Frist hat. Wer sie vermischt, plant die Ernte mit der falschen Zahl.
Erstens das Aufenthaltsrecht: Nach § 15a BeschV darf die saisonabhängige Beschäftigung sechs Monate innerhalb von zwölf Monaten nicht überschreiten. Zweitens die Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur mit Georgien und Moldau: Dort sind es 90 Tage innerhalb von 180 Tagen, weil diese Staatsangehörigen visumfrei einreisen und die Bundesagentur die Arbeitserlaubnis selbst erteilt. Drittens das Sozialversicherungsrecht: Der § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV zieht die Grenze der beitragsfreien kurzfristigen Beschäftigung bei drei Monate oder 70 Arbeitstage, in der Landwirtschaft bei 15 Wochen oder 90 Arbeitstage.
Die dritte Zahl ist kein Aufenthaltsrecht. Sie entscheidet nicht, wie lange jemand arbeiten darf, sondern ob Beiträge anfallen — und sie greift ohnehin nur, wenn die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Genau daran scheitert die Beitragsfreiheit bei ausländischen Erntehelfern häufiger, als Betriebe erwarten.
