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Einleitgenehmigung

Erlaubnis oder Bewilligung — und drei Bedingungen

§§ 8, 57 WHGAntrag bei der WasserbehördeLandesrecht ergänzt

Der Ausgangspunkt ist ein einziger Satz, und er ist weit: § 8 Absatz 1 WHG — «Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.» Der Grundsatz ist also das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt; erlaubnisfrei ist nur, was ausdrücklich freigestellt wurde — etwa nach dem § 46 WHG für die Entnahme von Grundwasser im Haushalt.

Wer Abwasser unmittelbar in ein Gewässer einleitet, muss zusätzlich die drei Voraussetzungen des § 57 Absatz 1 WHG erfüllen: Die Menge und Schädlichkeit des Abwassers muss so gering gehalten werden, wie es nach dem Stand der Technik möglich ist; die Einleitung muss mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und den sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar sein; und es müssen die Abwasseranlagen errichtet und betrieben werden, die zur Einhaltung der beiden ersten Punkte erforderlich sind.

Nicht zu verwechseln ist das mit der Indirekteinleitung: Wer in die öffentliche Kanalisation einleitet, hat es zunächst mit dem Entwässerungsbetrieb und der kommunalen Satzung zu tun — ein anderer Weg mit anderen Ansprechpartnern.

Letzte Aktualisierung31. August 2026
Rechtsgrundlage§§ 8, 57 WHG
VerifizierungGeprüft an BNatSchG, WHG, KrWG, BBodSchG und BImSchG
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Umweltamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
GrundsatzErlaubnispflicht§ 8 Abs. 1 WHG, mit engen Ausnahmen
DirekteinleitungDrei Bedingungen§ 57 Abs. 1 WHG
GebührNach LandesrechtAufwandsabhängig
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Antrag auf Erlaubnis oder Bewilligung

Bei der unteren Wasserbehörde. Die Erlaubnis ist die widerrufliche Regelform; die Bewilligung ist die stärkere, aber nur unter engeren Voraussetzungen zu erlangende Rechtsposition.

Art, Menge und Beschaffenheit des Abwassers

Mit Analysewerten. Das ist die Grundlage für die Prüfung von Menge und Schädlichkeit nach dem Stand der Technik.

Lageplan mit der Einleitstelle

Gewässer, Einleitpunkt, Leitungsführung. Bei Oberflächengewässern gehört die Gewässerkennzahl dazu.

Beschreibung der Abwasseranlagen

Der § 57 Abs. 1 Nr. 3 WHG verlangt ausdrücklich, dass die erforderlichen Anlagen errichtet und betrieben werden. Eine Planung ohne Betriebskonzept genügt nicht.

Angaben zu den Gewässereigenschaften

Zustand des aufnehmenden Gewässers und die Frage der Vereinbarkeit. Bei empfindlichen Gewässern ist hier der Schwerpunkt der Prüfung.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Klären, ob überhaupt eine Gewässerbenutzung vorliegt

    Der Begriff ist weiter als erwartet: Einleiten, Entnehmen, Aufstauen, Absenken. Sobald ja, gilt der Erlaubnisvorbehalt des § 8 WHG.

  2. 2

    Direkt- und Indirekteinleitung unterscheiden

    In ein Gewässer führt der Weg über die Wasserbehörde. In die öffentliche Kanalisation zunächst über den Entwässerungsbetrieb und die kommunale Satzung.

  3. 3

    Erlaubnis oder Bewilligung wählen

    Die Erlaubnis ist der Regelfall und widerruflich. Die Bewilligung gibt eine gesichertere Position, kommt aber nur unter engeren Voraussetzungen in Betracht — für die meisten Vorhaben ist die Erlaubnis der realistische Weg.

  4. 4

    Den Stand der Technik belegen

    Nicht behaupten, sondern darlegen: welches Verfahren, welche Werte, welcher Vergleichsmaßstab. Der § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG stellt darauf ab, was bei Einhaltung der in Betracht kommenden Verfahren möglich ist.

  5. 5

    Frühzeitig mit der Behörde sprechen

    Diese Verfahren sind aufwendig und die Anforderungen an das Gewässer stehen am Anfang fest, nicht am Ende. Ein Vorgespräch erspart die teuerste Umplanung.

  6. 6

    Nebenbestimmungen und Messpflichten einplanen

    Erlaubnisse ergehen regelmäßig mit Auflagen zu Überwachung, Eigenkontrolle und Berichtspflichten. Sie gehören von Anfang an in die Betriebskosten.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Aufwandsabhängig, nach LandesrechtDie Anlagen sind der eigentliche Posten
Erlaubnis oder BewilligungNach Landesrecht
Gutachten und AnalysenPrivatleistung
AbwasseranlagenPrivatleistung
Eigenkontrolle und BerichteLaufende Betriebskosten
Benutzung ohne ErlaubnisBußgeldrahmen bis 50.000 Euro
IndirekteinleitungNach kommunaler Satzung

Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem Landesrecht und dem Aufwand des Verfahrens. Der bestimmende Betrag sind jedoch die Anlagen und die laufende Überwachung. Wer ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt, bewegt sich im Bußgeldrahmen des § 103 Abs. 2 WHG — bis 50.000 Euro, in den übrigen Fällen bis 10.000 Euro.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Der § 8 Abs. 1 WHG ist ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: Erlaubnisfrei ist nur, was ausdrücklich freigestellt wurde. Der Ausgangspunkt ist also nicht die Frage, ob etwas verboten ist, sondern ob es freigestellt ist.

Die drei Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 WHG sind kumulativ. Es genügt nicht, den Stand der Technik einzuhalten, wenn die Einleitung mit den Anforderungen an das Gewässer nicht vereinbar ist.

Der Stand der Technik ist ein beweglicher Maßstab. Was bei der Erteilung genügte, kann bei einer Änderung oder Verlängerung nicht mehr genügen — das gehört in jede Investitionsrechnung.

Erlaubnis und Bewilligung sind nicht dasselbe. Die Erlaubnis ist der widerrufliche Regelfall; die Bewilligung gibt eine stärkere Position, setzt aber deutlich mehr voraus.

Bei der Indirekteinleitung in die Kanalisation ist zunächst der kommunale Entwässerungsbetrieb der Ansprechpartner. Das ist ein anderer Weg — und in der Praxis der häufigere.

Ist das Vorhaben Teil einer BImSchG-Anlage, ist auf die Konzentrationswirkung zu achten: Der § 13 BImSchG schließt zwar andere Entscheidungen ein, nimmt aber wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen ausdrücklich aus. Die Wasserrechtsfrage bleibt also ein eigenes Verfahren.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Annehmen, ohne ausdrückliches Verbot sei es erlaubt. Der § 8 WHG kehrt das um.

Die drei Bedingungen des § 57 WHG als Alternativen lesen. Sie gelten kumulativ.

Direkt- und Indirekteinleitung verwechseln. Zwei Wege, zwei Ansprechpartner.

Den Stand der Technik behaupten statt belegen.

Die Eigenkontrolle nicht einkalkulieren. Sie ist eine dauerhafte Betriebskostenposition.

Auf die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG bauen. Wasserrechtliche Erlaubnisse sind davon ausgenommen.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Brauche ich wirklich für jede Einleitung eine Erlaubnis?

Der § 8 Absatz 1 WHG formuliert es als Grundsatz: Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch das Gesetz oder aufgrund des Gesetzes erlassene Vorschriften etwas anderes bestimmen. Es ist also ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt — erlaubnisfrei ist nur, was ausdrücklich freigestellt wurde, etwa nach § 46 WHG die Entnahme von Grundwasser für den Haushalt.

Welche Voraussetzungen nennt der § 57 WHG?

Drei, und sie gelten kumulativ. Erstens muss die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten werden, wie es bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Zweitens muss die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und den sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar sein. Drittens müssen die Abwasseranlagen errichtet und betrieben werden, die zur Einhaltung der ersten beiden Punkte erforderlich sind.

Was ist der Unterschied zwischen Erlaubnis und Bewilligung?

Die Erlaubnis ist der Regelfall und widerruflich; sie gibt die Befugnis zur Gewässerbenutzung, aber keine gesicherte Rechtsposition. Die Bewilligung verleiht eine stärkere, gegen Eingriffe besser geschützte Stellung, kommt aber nur unter engeren Voraussetzungen in Betracht. Für die allermeisten Vorhaben ist die Erlaubnis der realistische Weg.

Und wenn ich in die Kanalisation einleite?

Dann handelt es sich um eine Indirekteinleitung, und der erste Ansprechpartner ist der kommunale Entwässerungsbetrieb mit seiner Satzung — nicht die Wasserbehörde. Das ist ein anderer Weg mit anderen Anforderungen und in der Praxis der weitaus häufigere. Verwechselt werden die beiden trotzdem regelmäßig.

Deckt eine BImSchG-Genehmigung das mit ab?

Nein, und das ist eine der wenigen ausdrücklichen Ausnahmen von der Konzentrationswirkung. Der § 13 BImSchG schließt zwar andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, nimmt aber wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen davon aus. Die Wasserrechtsfrage bleibt also ein eigenes Verfahren neben der Anlagengenehmigung.

Was passiert ohne Erlaubnis?

Die Benutzung ohne die erforderliche Erlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit; der Rahmen des § 103 Absatz 2 WHG reicht bis 50.000 Euro und in den übrigen Fällen bis 10.000 Euro. Hinzu kommen die Anordnungen der Behörde — von der Untersagung der Einleitung bis zu Sanierungsmaßnahmen — und diese wiegen wirtschaftlich meist schwerer als das Bußgeld.

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