Einleitgenehmigung
Erlaubnis oder Bewilligung — und drei Bedingungen
Der Ausgangspunkt ist ein einziger Satz, und er ist weit: § 8 Absatz 1 WHG — «Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.» Der Grundsatz ist also das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt; erlaubnisfrei ist nur, was ausdrücklich freigestellt wurde — etwa nach dem § 46 WHG für die Entnahme von Grundwasser im Haushalt.
Wer Abwasser unmittelbar in ein Gewässer einleitet, muss zusätzlich die drei Voraussetzungen des § 57 Absatz 1 WHG erfüllen: Die Menge und Schädlichkeit des Abwassers muss so gering gehalten werden, wie es nach dem Stand der Technik möglich ist; die Einleitung muss mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und den sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar sein; und es müssen die Abwasseranlagen errichtet und betrieben werden, die zur Einhaltung der beiden ersten Punkte erforderlich sind.
Nicht zu verwechseln ist das mit der Indirekteinleitung: Wer in die öffentliche Kanalisation einleitet, hat es zunächst mit dem Entwässerungsbetrieb und der kommunalen Satzung zu tun — ein anderer Weg mit anderen Ansprechpartnern.
