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Baumfällgenehmigung

Zwei Regeln, die ständig verwechselt werden

§ 39 BNatSchGKommunale Satzung1. März–30. September

Der § 39 Absatz 5 Nummer 2 BNatSchG verbietet es, Bäume, Hecken und Gebüsche vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen — aber ausdrücklich nur außerhalb des Waldes und außerhalb von Gärten. Diese Vorschrift schützt brütende Vögel, nicht Ihren Baumbestand. Was den Baum im eigenen Garten schützt, ist etwas ganz anderes: die Baumschutzsatzung Ihrer Gemeinde.

Daraus folgen zwei getrennte Fragen, und wer nur eine stellt, liegt in der Hälfte der Fälle daneben. Erstens: Darf ich überhaupt fällen? Das entscheidet die Satzung — sie schützt Bäume oft ab einem bestimmten Stammumfang und verlangt eine Genehmigung. Zweitens: Darf ich jetzt fällen? Das entscheidet die Jahreszeit nach § 39 BNatSchG, dort wo diese Vorschrift greift.

Erlaubt bleiben in dieser Zeit schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung des Baumes, außerdem Maßnahmen, die behördlich zugelassen sind, im öffentlichen Interesse liegen oder der Verkehrssicherheit dienen. Die Länder dürfen die Frist zudem verlängern oder aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen verschieben.

Letzte Aktualisierung31. August 2026
Rechtsgrundlage§ 39 BNatSchG und kommunale Baumschutzsatzung
VerifizierungGeprüft an BNatSchG, WHG, KrWG, BBodSchG und BImSchG
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Umweltamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Was bindetDie SatzungDer § 39 BNatSchG gilt nicht im Garten
Bundesfrist1. März–30. SeptemberVerbot außerhalb von Wald und Gärten
GebührNach SatzungOft mit Ersatzpflanzung als Auflage
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Antrag nach der Baumschutzsatzung

Formular der Gemeinde. Ohne Satzung gibt es kein Verfahren — dann ist die erste Frage, ob Ihre Kommune überhaupt eine hat.

Lageplan mit dem Standort des Baumes

Ein Auszug aus der Liegenschaftskarte mit eingezeichnetem Baum genügt meist. Er zeigt auch, ob der Baum überhaupt auf Ihrem Grundstück steht.

Stammumfang in der vorgeschriebenen Höhe

Die Satzungen knüpfen den Schutz an einen Mindeststammumfang, gemessen in einer festgelegten Höhe. Messen Sie nach, bevor Sie annehmen, der Baum sei zu klein für die Satzung.

Fotos des Baumes

Gesamtansicht und, bei Schäden, die schadhafte Stelle. Bei einer Fällung wegen Krankheit oder Bruchgefahr sind sie das Kernstück der Begründung.

Begründung des Antrags

Krankheit, Bruchgefahr, Bauvorhaben, unzumutbare Beeinträchtigung. «Er stört» genügt nicht; die Satzung nennt die anerkannten Gründe.

Vorschlag für die Ersatzpflanzung

Viele Satzungen machen die Genehmigung von einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichszahlung abhängig. Wer selbst einen Vorschlag macht, behält die Wahl der Art und des Standorts.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Zuerst klären, ob es eine Baumschutzsatzung gibt

    Nicht jede Gemeinde hat eine. Wo keine besteht, greift für den Gartenbaum nur das allgemeine Nachbarrecht — und der § 39 BNatSchG gerade nicht.

  2. 2

    Den Stammumfang messen

    Die Satzung nennt Mindestumfang und Messhöhe. Erst darüber ist der Baum geschützt; darunter ist er es nicht, auch wenn er groß aussieht.

  3. 3

    Prüfen, ob der Standort außerhalb von Wald und Garten liegt

    Nur dann greift zusätzlich das Verbot des § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG vom 1. März bis zum 30. September. Für Hecken an Feldrändern und Bäume in der freien Landschaft ist das die entscheidende Vorschrift.

  4. 4

    Den Antrag mit Begründung stellen

    Mit Lageplan, Stammumfang, Fotos und Grund. Je konkreter der Grund, desto eher trägt er — «Krankheit» wird geprüft, «stört» nicht.

  5. 5

    Die Auflagen lesen, bevor gefällt wird

    Ersatzpflanzung, Zeitpunkt, Art der Ausführung. Eine Genehmigung mit Auflagen ist keine Freigabe zum sofortigen Fällen.

  6. 6

    Bei Gefahr im Verzug sofort melden

    Ein akut umsturzgefährdeter Baum darf gesichert werden, aber die Gemeinde ist unverzüglich zu informieren und der Zustand zu dokumentieren — mit Fotos, vor der Fällung.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Die Satzung bestimmt allesGebühr, Schutzumfang und Ersatzpflanzung
Antrag nach BaumschutzsatzungNach kommunaler Satzung
ErsatzpflanzungHäufig als Auflage
Ausgleichszahlung statt PflanzungNach Satzung
Fällung ohne GenehmigungOrdnungswidrigkeit nach Satzung und Landesrecht
Verstoß gegen das FällverbotOrdnungswidrigkeit nach BNatSchG
BaumgutachtenPrivatleistung

Die Gebühren stehen in der Satzung der jeweiligen Kommune oder in der Gebührenordnung des Landes. Bundesweite Beträge gibt es in diesem Bereich nicht; verbindlich ist ausschließlich das Verzeichnis der Stelle, die entscheidet.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Der § 39 BNatSchG gilt nicht im Garten und nicht im Wald. Er schützt brütende Vögel in der freien Landschaft; den Baum hinter dem Haus schützt die Satzung. Diese Verwechslung ist der häufigste Irrtum des ganzen Themas.

Umgekehrt gilt: Wo eine Baumschutzsatzung besteht, braucht auch die Fällung im Winter eine Genehmigung. Die Jahreszeit ersetzt sie nicht.

Der Schutz hängt am Stammumfang in einer in der Satzung festgelegten Messhöhe — nicht an Höhe, Alter oder Art allein. Nachmessen kostet fünf Minuten und entscheidet über das ganze Verfahren.

Die Ersatzpflanzung ist die Regel, nicht die Ausnahme. Wer im Antrag selbst einen Vorschlag macht, behält Einfluss auf Art und Standort; wer wartet, bekommt beides vorgegeben.

Bei Gefahr im Verzug darf gehandelt werden, aber die Gemeinde ist unverzüglich zu unterrichten. Fotografieren Sie vorher — nach der Fällung lässt sich die Gefahr nicht mehr belegen, und die Beweislast liegt bei Ihnen.

Steht das Vorhaben im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben, gehört die Fällung in die Planung: Die Baugenehmigung ersetzt die Fällgenehmigung nicht, und umgekehrt.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Den § 39 BNatSchG auf den eigenen Garten anwenden. Dort gilt er nicht — die Satzung schon.

Im Winter ohne Genehmigung fällen. Wo eine Satzung besteht, gilt sie das ganze Jahr.

Den Stammumfang schätzen statt messen. Er entscheidet, ob der Baum überhaupt geschützt ist.

Mit «der Baum stört» begründen. Die Satzung nennt die anerkannten Gründe.

Bei Gefahr im Verzug ohne Fotos fällen. Danach ist die Gefahr nicht mehr zu belegen.

Die Ersatzpflanzung als Verhandlungssache ansehen. Sie ist meist Auflage — nur ihre Ausgestaltung ist beeinflussbar.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Darf ich meinen Gartenbaum zwischen März und September fällen?

Der § 39 Absatz 5 Nummer 2 BNatSchG verbietet das Fällen vom 1. März bis zum 30. September ausdrücklich nur außerhalb des Waldes und außerhalb von Gärten — im eigenen Garten greift diese Vorschrift also nicht. Ob Sie fällen dürfen, entscheidet dort die Baumschutzsatzung Ihrer Gemeinde, und zwar unabhängig von der Jahreszeit.

Was ist dann der Unterschied zwischen Satzung und Bundesgesetz?

Das Bundesgesetz schützt brütende Vögel in der freien Landschaft und arbeitet mit einer Jahreszeit. Die kommunale Baumschutzsatzung schützt den Baumbestand im Ort und arbeitet mit einem Mindeststammumfang und einem Genehmigungsverfahren. Sie gelten nebeneinander: Wo eine Satzung besteht, brauchen Sie auch im Winter eine Genehmigung.

Woran erkenne ich, ob mein Baum geschützt ist?

Am Stammumfang, gemessen in der Höhe, die die Satzung vorschreibt — häufig ein Meter über dem Boden. Erst oberhalb des dort genannten Mindestumfangs ist der Baum geschützt. Manche Satzungen nehmen bestimmte Arten aus oder beziehen zusätzliche ein; ohne einen Blick in den Text Ihrer Gemeinde lässt sich das nicht sagen.

Was ist erlaubt, wenn die Bundesfrist läuft?

Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung des Baumes bleiben zulässig, ebenso behördlich zugelassene Maßnahmen, solche im öffentlichen Interesse und solche zur Verkehrssicherheit. Die Länder dürfen die Frist außerdem verlängern oder aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen verschieben.

Muss ich einen neuen Baum pflanzen?

In den meisten Satzungen ja: Die Genehmigung wird von einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichszahlung abhängig gemacht. Machen Sie im Antrag selbst einen Vorschlag zu Art und Standort — sonst gibt die Behörde beides vor.

Der Baum droht umzustürzen — was jetzt?

Bei echter Gefahr im Verzug dürfen Sie handeln, müssen die Gemeinde aber unverzüglich unterrichten. Entscheidend ist die Beweislage: Fotografieren Sie den Zustand vorher, aus mehreren Perspektiven, und holen Sie wenn möglich eine kurze fachliche Einschätzung ein. Nach der Fällung lässt sich die Gefahr nicht mehr belegen, und nachweisen müssen Sie sie.

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