Baumfällgenehmigung
Zwei Regeln, die ständig verwechselt werden
Der § 39 Absatz 5 Nummer 2 BNatSchG verbietet es, Bäume, Hecken und Gebüsche vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen — aber ausdrücklich nur außerhalb des Waldes und außerhalb von Gärten. Diese Vorschrift schützt brütende Vögel, nicht Ihren Baumbestand. Was den Baum im eigenen Garten schützt, ist etwas ganz anderes: die Baumschutzsatzung Ihrer Gemeinde.
Daraus folgen zwei getrennte Fragen, und wer nur eine stellt, liegt in der Hälfte der Fälle daneben. Erstens: Darf ich überhaupt fällen? Das entscheidet die Satzung — sie schützt Bäume oft ab einem bestimmten Stammumfang und verlangt eine Genehmigung. Zweitens: Darf ich jetzt fällen? Das entscheidet die Jahreszeit nach § 39 BNatSchG, dort wo diese Vorschrift greift.
Erlaubt bleiben in dieser Zeit schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung des Baumes, außerdem Maßnahmen, die behördlich zugelassen sind, im öffentlichen Interesse liegen oder der Verkehrssicherheit dienen. Die Länder dürfen die Frist zudem verlängern oder aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen verschieben.
