Mutterschutz
Zwei Fristen, die niemand nennt
Die Schutzfristen des § 3 MuSchG sind sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung — aber die zweite verlängert sich auf zwölf Wochen bei Frühgeburten, bei Mehrlingsgeburten und wenn vor Ablauf der acht Wochen beim Kind eine Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX ärztlich festgestellt wird. Vor der Entbindung darf die Frau arbeiten, wenn sie sich ausdrücklich bereit erklärt — und diese Erklärung ist jederzeit widerruflich.
Der Kündigungsschutz des § 17 MuSchG reicht von der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung — und hängt an einer Frist, die kaum jemand nennt: Er greift, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft im Kündigungszeitpunkt bekannt war oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Wer drei Wochen schweigt, verliert den Schutz. Ausnahmsweise kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde eine Kündigung in besonderen Fällen für zulässig erklären.
Die Aufsicht über den Mutterschutz liegt bei derselben Arbeitsschutzbehörde des Landes, die auch Arbeitsschutz und Arbeitszeit überwacht — und beim Kündigungsverbot ist es sogar die oberste Landesbehörde, die eine Ausnahme erklären kann. Das Verfahren um Geld läuft dagegen woanders: Mutterschaftsgeld über die Krankenkasse, Zuschuss über den Arbeitgeber.
