Schulanmeldung
Ein Jahr vorher, und nach Landesrecht
Schulrecht ist Ländersache, und der Grundgesetzartikel, der das trägt, ist kurz genug zum Auswendiglernen: «Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates» (Art. 7 Abs. 1 GG). Dieser Staat sind die Länder. Deshalb bestimmt der Bund hier weder den Stichtag der Einschulung noch die Gründe für einen Schulwechsel noch den Katalog des Nachteilsausgleichs — das steht im Schulgesetz Ihres Landes und in den Verordnungen dazu. Wer eine bundesweit gültige Antwort sucht, sucht etwas, das es nicht gibt.
Für die Einschulung heißt das konkret: Der Stichtag — der Tag, bis zu dem ein Kind sechs Jahre alt geworden sein muss, um schulpflichtig zu werden — ist von Land zu Land verschieden und liegt je nach Schulgesetz zwischen dem Sommer und dem Jahresende. Auch die Anmeldefrist, die Schuleingangsuntersuchung und die Regeln über vorzeitige Einschulung und Zurückstellung stehen im Landesrecht. Der Ablauf ist überall ähnlich, die Termine sind es nie: Rechnen Sie mit rund einem Jahr Vorlauf und holen Sie den genauen Stichtag bei der Schule oder dem Schulamt ab.
Der § 20 Absatz 8 IfSG verlangt von allen nach dem 31. Dezember 1970 Geborenen einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität, und Absatz 9 Satz 6 verbietet die Betreuung in Gemeinschaftseinrichtungen ohne diesen Nachweis. Für die Schule gilt das aber nicht so, und das steht wörtlich im Gesetz: «Eine Person, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, darf in Abweichung von Satz 6 in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 3 betreut werden» (§ 20 Absatz 9 Satz 9 IfSG).
