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Schulanmeldung

Ein Jahr vorher, und nach Landesrecht

KostenlosAn der SchuleLandesrecht

Schulrecht ist Ländersache, und der Grundgesetzartikel, der das trägt, ist kurz genug zum Auswendiglernen: «Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates» (Art. 7 Abs. 1 GG). Dieser Staat sind die Länder. Deshalb bestimmt der Bund hier weder den Stichtag der Einschulung noch die Gründe für einen Schulwechsel noch den Katalog des Nachteilsausgleichs — das steht im Schulgesetz Ihres Landes und in den Verordnungen dazu. Wer eine bundesweit gültige Antwort sucht, sucht etwas, das es nicht gibt.

Für die Einschulung heißt das konkret: Der Stichtag — der Tag, bis zu dem ein Kind sechs Jahre alt geworden sein muss, um schulpflichtig zu werden — ist von Land zu Land verschieden und liegt je nach Schulgesetz zwischen dem Sommer und dem Jahresende. Auch die Anmeldefrist, die Schuleingangsuntersuchung und die Regeln über vorzeitige Einschulung und Zurückstellung stehen im Landesrecht. Der Ablauf ist überall ähnlich, die Termine sind es nie: Rechnen Sie mit rund einem Jahr Vorlauf und holen Sie den genauen Stichtag bei der Schule oder dem Schulamt ab.

Der § 20 Absatz 8 IfSG verlangt von allen nach dem 31. Dezember 1970 Geborenen einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität, und Absatz 9 Satz 6 verbietet die Betreuung in Gemeinschaftseinrichtungen ohne diesen Nachweis. Für die Schule gilt das aber nicht so, und das steht wörtlich im Gesetz: «Eine Person, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, darf in Abweichung von Satz 6 in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 3 betreut werden» (§ 20 Absatz 9 Satz 9 IfSG).

Letzte Aktualisierung1. September 2026
RechtsgrundlageArt. 7 Abs. 1 GG; Schulgesetze der Länder; § 20 IfSG
VerifizierungGeprüft an GG, IfSG und der Rechtsprechung des BVerfG
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Schulamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
VorlaufRund ein JahrFrist nach Landesrecht
StichtagJe nach LandKein bundesweites Datum
KostenKostenlosAnmeldung und Untersuchung
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Geburtsurkunde des Kindes

Oder ein anderer Nachweis über Namen und Geburtsdatum. Sie belegt zugleich, ob Ihr Kind am maßgeblichen Stichtag des Landes schulpflichtig wird — die Angabe, um die sich das ganze Verfahren dreht.

Meldebescheinigung

Die Zuständigkeit der Schule richtet sich nach dem Wohnort des Kindes. Wenn Sie noch nicht gemeldet sind, holen Sie die Wohnsitzanmeldung zuerst nach; ohne sie fehlt der Schule die Grundlage für die Zuordnung zum Schulbezirk.

Ausweis der anmeldenden Person

Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel. Bei getrennt lebenden Eltern verlangen viele Schulen zusätzlich den Nachweis des Sorgerechts oder die Zustimmung des anderen Elternteils.

Nachweis über den Masernschutz

Impfausweis, ärztliche Bescheinigung über Impfschutz oder Immunität, oder eine Bescheinigung über eine Kontraindikation. Nach § 20 Abs. 8 IfSG betrifft die Pflicht alle nach dem 31. Dezember 1970 Geborenen.

Ergebnis der Schuleingangsuntersuchung

Sie wird vom Gesundheitsamt oder einem beauftragten Dienst durchgeführt und prüft Sprache, Motorik, Hören und Sehen. Ob sie vor oder nach der Anmeldung stattfindet, bestimmt das Landesrecht.

Bei besonderem Bedarf: vorhandene Gutachten

Berichte aus Frühförderung, Logopädie, Ergotherapie oder Kita. Sie sind die Grundlage, wenn später ein Nachteilsausgleich oder sonderpädagogische Unterstützung in Frage kommt — bringen Sie sie früh ein, nicht erst im zweiten Schuljahr.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Den Stichtag Ihres Landes feststellen

    Er entscheidet, ob Ihr Kind im kommenden oder im folgenden Jahr schulpflichtig wird, und er ist in keinem Bundesgesetz zu finden. Fragen Sie ihn bei der Grundschule oder beim Schulamt ab.

  2. 2

    Die Aufforderung abwarten — aber nicht darauf vertrauen

    In den meisten Ländern schreiben die Gemeinden die Eltern an. Bleibt das Schreiben aus, entfällt die Pflicht nicht: Melden Sie Ihr Kind von sich aus an, sobald der Anmeldezeitraum läuft.

  3. 3

    Zum Anmeldetermin an der zuständigen Schule erscheinen

    Zuständig ist in der Regel die Grundschule des Schulbezirks, in dem Sie wohnen. Wollen Sie eine andere Schule, führt der Weg über den Gastschulantrag.

  4. 4

    Die Schuleingangsuntersuchung wahrnehmen

    Sie ist Voraussetzung der Einschulung und kostenfrei. Bringen Sie den Impfausweis mit — dort wird auch der Masernschutz geprüft.

  5. 5

    Über vorzeitige Einschulung oder Zurückstellung entscheiden

    Beides gibt es, beides ist Landesrecht, und beides braucht eine Begründung: die vorzeitige Einschulung für Kinder, die den Stichtag knapp verfehlen, die Zurückstellung für Kinder, denen ein Jahr mehr guttut. Sprechen Sie früh mit Schulleitung und Kita.

  6. 6

    Die Einschulung vorbereiten

    Nach der Zuweisung kommen Klasseneinteilung, Materiallisten und gegebenenfalls die Anmeldung zur Betreuung. Für Schulweg und Beförderung ist der Schulträger zuständig, nicht die Schulaufsicht.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Für Eltern kostenfreiKosten entstehen erst neben dem Verfahren
SchulanmeldungKostenlos
SchuleingangsuntersuchungKostenlos
Antrag auf vorzeitige EinschulungKostenlos
Antrag auf ZurückstellungKostenlos
LernmittelJe nach Land: Lernmittelfreiheit oder Eigenanteil
Fehlender Masern-NachweisOrdnungswidrigkeit nach § 73 IfSG

Diese Verfahren sind für Eltern in aller Regel kostenfrei: Anmeldung, Wechsel, Anträge und Widersprüche lösen keine Gebühr aus. Der Grund ist derselbe wie bei der Schulpflicht selbst — der Staat verlangt den Schulbesuch, also verlangt er ihn nicht auch noch gegen Entgelt. Kosten entstehen an anderer Stelle: Lernmittel, Betreuung, Fahrten, gegebenenfalls Gutachten.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Der Stichtag ist Landesrecht und unterscheidet sich erheblich. Eine im Internet gefundene Datumsangabe gilt für ein bestimmtes Land — prüfen Sie sie für Ihres.

Kommt keine Aufforderung, entfällt die Anmeldepflicht nicht. Die Schulpflicht knüpft an Alter und Wohnort, nicht an ein Behördenschreiben.

Die Schuleingangsuntersuchung ist keine Prüfung, die man bestehen oder nicht bestehen kann. Sie soll Förderbedarf früh sichtbar machen — Ehrlichkeit über Auffälligkeiten hilft dem Kind mehr als ein guter Eindruck.

Praktisch heißt das: In der Kita schließt der fehlende Nachweis die Tür; in der Schule nicht, weil die Schulpflicht schwerer wiegt. Was bleibt, ist kein Aufnahmestopp, sondern ein Verfahren — die Leitung benachrichtigt unverzüglich das Gesundheitsamt (§ 20 Abs. 9 Satz 2 IfSG), und das Gesundheitsamt lädt vor, berät und kann den Verstoß nach § 73 IfSG als Ordnungswidrigkeit ahnden. Die Pflicht besteht also, aber die Sanktion trifft die Eltern, nicht den Schulplatz des Kindes.

Bringen Sie vorhandene Gutachten von Anfang an ein. Ein Nachteilsausgleich lässt sich am leichtesten organisieren, bevor die erste Klassenarbeit geschrieben ist.

Für Schulweg und Beförderung ist der Schulträger zuständig, für die Aufnahme die Schule beziehungsweise die Schulaufsicht. Zwei Adressen, zwei Zuständigkeiten.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Einen Stichtag aus einem anderen Bundesland übernehmen.

Auf die Aufforderung der Gemeinde warten, die nie kommt.

Die Schuleingangsuntersuchung für eine Prüfung halten und Auffälligkeiten verschweigen.

Glauben, ohne Masern-Nachweis gebe es keinen Schulplatz. Wer der Schulpflicht unterliegt, darf betreut werden (§ 20 Abs. 9 Satz 9 IfSG).

Vorhandene Gutachten erst nach der Einschulung vorlegen.

Eine andere Schule wünschen, ohne den Gastschulantrag zu stellen.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Wann muss ich mein Kind zur Schule anmelden?

Rund ein Jahr vor der Einschulung, aber den genauen Anmeldezeitraum und den Stichtag bestimmt das Schulgesetz Ihres Landes — ein bundesweites Datum gibt es nicht, weil nach Art. 7 Absatz 1 GG das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht der Länder steht. In den meisten Ländern schreibt die Gemeinde die Eltern an; bleibt das Schreiben aus, müssen Sie trotzdem von sich aus anmelden.

Muss mein Kind gegen Masern geimpft sein, um eingeschult zu werden?

Der Nachweis ist Pflicht, aber er entscheidet nicht über den Schulplatz. Nach § 20 Absatz 8 IfSG müssen alle nach dem 31. Dezember 1970 Geborenen einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität nachweisen, und Absatz 9 Satz 6 verbietet ohne diesen Nachweis die Betreuung in Gemeinschaftseinrichtungen. Für Schulkinder gilt aber Satz 9: «Eine Person, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, darf in Abweichung von Satz 6 in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 3 betreut werden.» In der Kita schließt der fehlende Nachweis also die Tür, in der Schule nicht.

Was passiert dann, wenn der Nachweis fehlt?

Die Schulleitung benachrichtigt nach § 20 Absatz 9 Satz 2 IfSG unverzüglich das Gesundheitsamt. Das lädt vor, berät und kann den Verstoß nach § 73 IfSG als Ordnungswidrigkeit ahnden. Die Folge trifft also die Eltern über ein Bußgeldverfahren — nicht das Kind über den Schulplatz.

Kann ich mein Kind früher oder später einschulen lassen?

Beides sieht das Landesrecht vor: die vorzeitige Einschulung für Kinder, die den Stichtag knapp verfehlen, und die Zurückstellung für Kinder, denen ein weiteres Jahr guttut. Die Voraussetzungen und das Verfahren unterscheiden sich von Land zu Land, und beide Wege brauchen eine Begründung — sprechen Sie früh mit der Schulleitung und der Kita, nicht erst kurz vor dem Anmeldetermin.

Was ist die Schuleingangsuntersuchung und was wird geprüft?

Eine kostenfreie Untersuchung durch das Gesundheitsamt oder einen beauftragten Dienst, die Sprache, Motorik, Hören und Sehen anschaut und Förderbedarf früh sichtbar machen soll. Sie ist keine Prüfung, die man bestehen kann. Ob sie vor oder nach der Anmeldung stattfindet, bestimmt das Landesrecht; den Impfausweis bringen Sie dazu mit.

Was kostet die Schulanmeldung?

Nichts. Anmeldung, Schuleingangsuntersuchung und die Anträge auf vorzeitige Einschulung oder Zurückstellung sind für Eltern gebührenfrei. Kosten entstehen daneben: für Lernmittel, je nach Land mit Lernmittelfreiheit oder Eigenanteil, für Betreuung und gegebenenfalls für die Schülerbeförderung, die beim Schulträger liegt.

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