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Behördengang suchen

Eilantrag beim Sozialgericht

§ 86b SGG — zulässig schon vor der Klage

SchriftlichOhne Klage möglich

Wenn die Leistung gestrichen ist und die Miete am Monatsersten fällig wird, hilft ein Urteil in einem Jahr nicht. Dafür gibt es den einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b SGG – und eine gute Nachricht vorweg: Nach dessen Absatz 3 sind die Anträge „schon vor Klageerhebung zulässig". Sie müssen also nicht erst eine Klage einreichen und dürfen nicht warten, bis das Widerspruchsverfahren durch ist.

Der Paragraf enthält allerdings zwei verschiedene Anträge, und welcher der richtige ist, entscheidet darüber, ob Ihr Schreiben etwas bewirkt. Absatz 1 ist der Weg, wenn Ihnen etwas weggenommen wird, was Sie schon hatten – Aufhebung, Entziehung, Erstattungsforderung: Dort kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen oder wiederherstellen, sodass der Bescheid vorerst nicht vollzogen wird. Absatz 2 ist der Weg, wenn Sie etwas bekommen wollen, das Sie noch nicht haben: die einstweilige Anordnung.

Für die einstweilige Anordnung nennt Absatz 2 die Maßstäbe selbst: Sie kommt in Betracht, wenn „die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte", oder wenn eine vorläufige Regelung „zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint". Übersetzt brauchen Sie zweierlei: einen Anspruch, der überwiegend wahrscheinlich ist, und eine Dringlichkeit, die keinen Aufschub duldet.

Und ein Punkt, bei dem viele Ratgeber mehr versprechen, als im Gesetz steht: Der § 86b enthält keine Frist, innerhalb derer das Gericht entscheiden müsste. Wie schnell es geht, hängt vom Gericht, von der Dringlichkeit und davon ab, wie vollständig Ihr Antrag ist. Rechnen Sie deshalb nicht mit einem bestimmten Tag – und sorgen Sie parallel dafür, dass die nächsten Tage überbrückt sind.

Letzte Aktualisierung27. August 2026
Rechtsgrundlage§ 86b SGG · § 183 SGG
VerifizierungGeprüft mit dem konsolidierten Text des Sozialgerichtsgesetzes
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Sozialgericht, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. keine Rechtsberatung. Ob eine einstweilige Anordnung ergeht, entscheidet das Gericht nach den Umständen des Einzelfalls. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Vor der KlageZulässig§ 86b Abs. 3 SGG
Kosten0,00 EURAuch der Eilantrag ist kostenfrei
Zwei WegeAbs. 1 oder Abs. 2Je nachdem, was Ihnen fehlt
DauerKeine gesetzliche FristHängt vom Einzelfall ab
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Der Bescheid, um den es geht

Aufhebungsbescheid, Ablehnung, Erstattungsforderung – mit Datum und Aktenzeichen. Aus ihm ergibt sich, ob Sie den Antrag nach Absatz 1 (etwas wird Ihnen genommen) oder nach Absatz 2 (Sie wollen etwas erreichen) stellen müssen.

Kontoauszüge der letzten Wochen

Der wichtigste Beleg für die Dringlichkeit. Sie zeigen, dass kein Geld da ist – und das ist genau das, was das Gericht für die „Abwendung wesentlicher Nachteile" braucht. Reichen Sie sie vollständig ein, auch wenn es unangenehm ist; ohne sie bleibt die Not eine Behauptung.

Belege für die konkrete Bedrohung

Mahnung der Vermieterseite, Kündigungsandrohung, Sperrandrohung des Energieversorgers, Ablehnung der Apotheke. Je konkreter der drohende Nachteil und je näher sein Datum, desto tragfähiger der Anordnungsgrund.

Bei Gesundheitsfragen: ärztliche Bescheinigungen

Wenn eine Behandlung, ein Hilfsmittel oder ein Medikament verweigert wird, ist die ärztliche Stellungnahme zur Dringlichkeit entscheidend – nicht nur zur Notwendigkeit. Lassen Sie ausdrücklich vermerken, was ein Aufschub bedeuten würde.

Widerspruch oder Klage, falls schon erhoben

Nicht Voraussetzung – der Antrag ist nach Absatz 3 auch vorher zulässig –, aber hilfreich: Er zeigt, dass Sie die Sache auch in der Hauptsache betreiben. Haben Sie noch keinen Widerspruch eingelegt, holen Sie das gleich mit nach, denn die Monatsfrist läuft unabhängig weiter.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Zuerst entscheiden, welcher der beiden Anträge Ihrer ist

    Wird Ihnen eine laufende Leistung entzogen oder sollen Sie etwas erstatten? Dann Absatz 1: Antrag auf Anordnung beziehungsweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Wollen Sie etwas erstmals oder zusätzlich erreichen – eine abgelehnte Behandlung, eine noch nicht bewilligte Leistung? Dann Absatz 2: einstweilige Anordnung. Im Zweifel schildern Sie den Sachverhalt und überlassen dem Gericht die Einordnung; es ist nicht an Ihre Bezeichnung gebunden.

  2. 2

    Die Dringlichkeit konkret und mit Datum schildern

    Nicht „ich habe kein Geld", sondern was wann passiert: „Die Miete von … Euro ist am 1. fällig, das Konto weist … Euro aus, die Vermieterin hat am … die Kündigung angedroht." Der Anordnungsgrund ist der Teil, an dem Eilanträge am häufigsten scheitern – nicht der Anspruch.

  3. 3

    Den Anspruch glaubhaft machen

    Sie müssen nicht beweisen, aber glaubhaft machen, dass Ihnen die Leistung zusteht. Legen Sie dar, warum der Bescheid falsch ist, und fügen Sie die Unterlagen bei, die das stützen. Beides zusammen – Anspruch und Dringlichkeit – trägt den Antrag; eines allein genügt nicht.

  4. 4

    Schriftlich einreichen und den Eingang sichern

    Zur Form: Schriftlich oder zur Niederschrift beim Gericht – Sie können also hingehen und es dort protokollieren lassen, was bei Fristablauf der sicherste Weg ist. § 65a SGG erlaubt daneben die Einreichung als elektronisches Dokument über sichere Übermittlungswege, darunter „Postfächer natürlicher oder juristischer Personen" nach Identifizierung. Für Bürgerinnen und Bürger ist das eine Möglichkeit, keine Pflicht – die Norm sagt „können". Und ein Hinweis zum verbreiteten Rat, per Fax sei es am schnellsten: Das Fax ist weiterhin eine zulässige Form, aber dass es der schnellste Weg sei, lässt sich nicht belegen. Entscheidend ist ohnehin etwas anderes – es zählt der Eingang bei Gericht, nicht das Absendedatum. Wählen Sie deshalb einen Weg, der Ihnen einen Nachweis über den Eingang liefert, und heben Sie ihn auf.

  5. 5

    Den Widerspruch nicht vergessen

    Der Eilantrag ersetzt das Hauptverfahren nicht. Er sichert nur vorläufig. Legen Sie parallel Widerspruch ein – die Monatsfrist läuft unabhängig weiter, und wenn sie verstreicht, wird der Bescheid bestandskräftig, während der Eilantrag noch läuft.

  6. 6

    Sich nicht auf einen Termin verlassen

    Da § 86b SGG keine Entscheidungsfrist für das Gericht vorsieht, lässt sich seriös kein Tag nennen. Sorgen Sie deshalb parallel für die Überbrückung: Sprechen Sie mit der Vermieterseite, fragen Sie beim Sozialamt nach einer vorläufigen Hilfe, wenden Sie sich an eine Tafel oder Sozialberatung. Der Eilantrag ist der rechtliche Weg, nicht die Überbrückung selbst.

  7. 7

    Auf den Beschluss reagieren

    Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Wird stattgegeben, gilt die Regelung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache – betreiben Sie diese also weiter. Wird abgelehnt, kommt die Beschwerde zum Landessozialgericht in Betracht; die Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Was der Eilantrag kostet — und wie lange er dauertWarum hier keine Tageszahl steht
Gerichtskosten0,00 EUR
Kosten der Behörde bei AblehnungTragen Sie nicht
Vor KlageerhebungZulässig, § 86b Abs. 3
Wenn Ihnen etwas genommen wirdAbsatz 1 — aufschiebende Wirkung
Wenn Sie etwas erreichen wollenAbsatz 2 — einstweilige Anordnung
Entscheidungsfrist des GerichtsGesetzlich nicht geregelt
Entscheidung ergehtDurch Beschluss

Der Eilantrag ist wie jedes Verfahren vor dem Sozialgericht kostenfrei (§ 183 SGG), und auch hier tragen Sie nach § 193 Abs. 4 SGG bei einer Ablehnung nicht die Kosten der Behörde. Zur Dauer finden Sie hier bewusst keine Tageszahl, obwohl im Netz Angaben wie „wenige Tage" oder „am selben Tag" kursieren: § 86b SGG enthält keine Frist, innerhalb derer das Gericht entscheiden müsste. Wie schnell es geht, hängt vom Gericht, von der Dringlichkeit und vor allem davon ab, wie vollständig Ihr Antrag ist – ein Gericht, das erst nachfragen muss, entscheidet später. Eine Tageszahl zu nennen wäre in dieser Lage besonders schädlich: Wer mit „drei Tagen" plant und zwei Wochen wartet, hat keinen Ersatzplan. Sorgen Sie deshalb parallel für die Überbrückung. Was das Gesetz dagegen ausdrücklich sagt, ist die wichtigste Erleichterung: Nach Absatz 3 sind die Anträge „schon vor Klageerhebung zulässig" – Sie brauchen also weder ein abgeschlossenes Widerspruchsverfahren noch eine anhängige Klage. Und weil § 73 SGG keinen Anwaltszwang kennt, können Sie den Antrag selbst stellen; ein Sozialverband oder eine Gewerkschaft kann Sie dabei vertreten.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Der Antrag ist schon vor der Klage zulässig (§ 86b Abs. 3). Warten Sie nicht auf den Widerspruchsbescheid.

Zwei Wege, ein Paragraf. Abs. 1, wenn Ihnen etwas genommen wird; Abs. 2, wenn Sie etwas erreichen wollen.

Es gibt keine gesetzliche Entscheidungsfrist. Planen Sie nicht mit einem Tag, sondern überbrücken Sie parallel.

An der Dringlichkeit scheitern die meisten Anträge, nicht am Anspruch. Nennen Sie Beträge und Daten.

Kontoauszüge sind der wichtigste Beleg. Ohne sie bleibt die Not eine Behauptung.

Legen Sie parallel Widerspruch ein. Der Eilantrag hält die Monatsfrist nicht auf.

Kostenfrei, auch bei Ablehnung – und die Kosten der Behörde tragen Sie nie.

Die Entscheidung ist vorläufig. Das Hauptverfahren müssen Sie weiterbetreiben.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Mit einem festen Termin rechnen. Das Gesetz gibt dem Gericht keine Frist — ohne Überbrückungsplan wird das gefährlich.

Die Dringlichkeit nur behaupten. Ohne Kontoauszüge, Mahnung oder Kündigungsandrohung fehlt der Anordnungsgrund.

Nur den Eilantrag stellen und den Widerspruch vergessen. Der Bescheid wird bestandskräftig, während der Eilantrag läuft.

Warten, bis der Widerspruchsbescheid da ist. Nicht nötig — Absatz 3 lässt den Antrag vorher zu.

Erst reagieren, wenn das Geld schon wochenlang fehlt. Je später, desto schwerer ist zu erklären, warum es jetzt eilt.

Aus Kostenangst nichts tun. Auch der Eilantrag ist kostenfrei, und die Behörde bekommt nichts von Ihnen.

Nach einer Ablehnung aufgeben. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Landessozialgericht möglich.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Muss ich erst Klage erhoben haben?

Nein, und das ist die wichtigste Erleichterung der Vorschrift. § 86b Abs. 3 SGG bestimmt ausdrücklich: „Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig." Sie müssen also weder das Widerspruchsverfahren abwarten noch vorher eine Klage einreichen – was gerade in einer akuten Lage entscheidend ist, denn beides dauert Monate. Trotzdem sollten Sie den Widerspruch gegen den Bescheid parallel einlegen: Der Eilantrag hält die Monatsfrist nicht an, und wenn sie verstreicht, wird der Bescheid bestandskräftig, während Ihr Eilverfahren noch läuft. Der Eilantrag sichert vorläufig, das Hauptverfahren entscheidet endgültig – Sie brauchen beides.

Wie schnell entscheidet das Gericht?

Das lässt sich seriös nicht in Tagen sagen, und jede Quelle, die es tut, geht über das Gesetz hinaus: § 86b SGG enthält keine Frist, innerhalb derer das Gericht entscheiden müsste. Wie schnell es geht, hängt vom Gericht, von der Dringlichkeit Ihres Falls und vor allem davon ab, wie vollständig Ihr Antrag ist – muss erst nachgefragt werden, verstreichen Wochen. In besonders drängenden Fällen entscheiden Gerichte sehr rasch, in anderen dauert es länger; darauf verlassen sollten Sie sich nicht. Der praktische Rat lautet deshalb: Stellen Sie den Antrag so vollständig wie möglich und sorgen Sie parallel für die Überbrückung der nächsten Tage – Gespräch mit der Vermieterseite, Nachfrage beim Sozialamt, Sozialberatung.

Welchen der beiden Anträge brauche ich?

Das hängt davon ab, ob Ihnen etwas genommen wird oder ob Sie etwas bekommen wollen. Wird eine laufende Leistung aufgehoben oder sollen Sie etwas erstatten, ist Absatz 1 der Weg: Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung anordnen oder wiederherstellen, sodass der Bescheid vorerst nicht vollzogen wird. Wollen Sie dagegen etwas erreichen, das Sie noch nicht haben – eine abgelehnte Behandlung, ein Hilfsmittel, eine erstmals beantragte Leistung –, ist Absatz 2 einschlägig: die einstweilige Anordnung. Wenn Sie unsicher sind, ist das kein Problem: Schildern Sie den Sachverhalt und beantragen Sie einstweiligen Rechtsschutz; das Gericht ist an Ihre Bezeichnung nicht gebunden und ordnet den Antrag selbst richtig ein.

Was muss ich darlegen, damit der Antrag Erfolg hat?

Zwei Dinge, und beide müssen tragen. Erstens den Anspruch: dass Ihnen die Leistung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht – Sie müssen ihn nicht beweisen, aber glaubhaft machen. Zweitens die Dringlichkeit, und die ist der Teil, an dem die meisten Anträge scheitern. § 86b Abs. 2 SGG verlangt, dass die Verwirklichung eines Rechts „vereitelt oder wesentlich erschwert" würde oder eine Regelung „zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint". Schreiben Sie deshalb nicht „ich habe kein Geld", sondern was wann geschieht: welcher Betrag zu welchem Datum fällig ist, was auf dem Konto ist, welche Kündigung oder Sperre angedroht wurde. Kontoauszüge, Mahnungen und ärztliche Bescheinigungen sind hier mehr wert als jede Begründung.

Was kostet der Eilantrag?

Nichts. Auch das Eilverfahren ist ein Verfahren vor dem Sozialgericht und damit nach § 183 SGG für „Versicherte, Leistungsempfänger … Menschen mit Behinderungen" kostenfrei – ohne Gerichtsgebühr, ohne Vorschuss. Und selbst wenn der Antrag abgelehnt wird, tragen Sie nach § 193 Abs. 4 SGG nicht die Kosten der Behörde: Deren Aufwendungen sind ausdrücklich „nicht erstattungsfähig". Es gibt in dieser Situation also kein finanzielles Risiko, das gegen den Antrag spräche – und das ist wichtig zu wissen, weil die Sorge vor Kosten Menschen gerade dann lähmt, wenn sie ohnehin kein Geld haben. Einen Anwalt brauchen Sie nicht; ein Sozialverband oder eine Gewerkschaft kann Sie vertreten, und für einen Anwalt gibt es Prozesskostenhilfe.

Für welche Fälle kommt ein Eilantrag typischerweise in Betracht?

Immer dort, wo ein Aufschub zu einem Schaden führt, der sich später nicht mehr beheben lässt. Typisch sind: gestrichenes oder gekürztes Grundsicherungsgeld beziehungsweise Sozialhilfe, wenn Miete und Lebensunterhalt nicht mehr gedeckt sind; die Ablehnung einer dringenden Behandlung oder eines Hilfsmittels durch die Krankenkasse; die Entziehung oder Kürzung von Pflegeleistungen, wenn die Versorgung dadurch nicht mehr sichergestellt ist; und Erstattungsforderungen mit Aufrechnung, die den laufenden Bedarf unter das Existenzminimum drücken. Kein Fall für den Eilantrag ist dagegen der bloße Wunsch nach einer schnelleren Bearbeitung – dafür gibt es, nach Ablauf der Wartezeiten, die Untätigkeitsklage. Ein Wort zur Bezeichnung, weil sie sich geändert hat: Die Leistung für erwerbsfähige Personen heißt seit der Reform vom Juli 2026 nach § 19 Abs. 1 SGB II Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Für Ihr Verfahren ändert das nichts – Bescheide aus der Zeit davor bleiben angreifbar, und für die Fristen zählt weiterhin das Datum der Bekanntgabe.

Was passiert, wenn der Eilantrag Erfolg hat?

Das Gericht entscheidet durch Beschluss und trifft eine vorläufige Regelung – etwa, dass die Leistung bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterzuzahlen ist. Zwei Dinge folgen daraus. Erstens: Die Regelung gilt nur vorläufig. Sie müssen das Hauptverfahren – Widerspruch, gegebenenfalls Klage – weiterbetreiben, sonst fällt die Grundlage weg. Zweitens: Weil es sich um eine vorläufige Leistung handelt, kann sie bei einem für Sie negativen Ausgang der Hauptsache grundsätzlich zurückgefordert werden. Das ist kein Grund, den Antrag zu unterlassen – eine gesicherte Wohnung und Medikamente jetzt wiegen schwerer –, aber Sie sollten es wissen und nicht überrascht sein. Fragen Sie bei einer Beratungsstelle nach, wie das in Ihrem Fall aussieht.

Und wenn er abgelehnt wird?

Dann ist der Weg nicht zu Ende. Gegen den ablehnenden Beschluss kommt die Beschwerde zum Landessozialgericht in Betracht; die maßgebliche Frist und das zuständige Gericht stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses, die Sie deshalb sofort lesen sollten. Prüfen Sie zugleich, warum abgelehnt wurde: Scheiterte es an der Dringlichkeit, lässt sich ein neuer Antrag stellen, wenn sich die Lage zuspitzt und Sie das belegen können – etwa mit einer nun tatsächlich ausgesprochenen Kündigung. Scheiterte es am Anspruch, ist die Arbeit im Hauptverfahren wichtiger, wo das Gericht von Amts wegen ermittelt und Gutachten einholt. Unabhängig davon: Die Ablehnung kostet Sie nichts.

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