Muss ich erst Klage erhoben haben?
Nein, und das ist die wichtigste Erleichterung der Vorschrift. § 86b Abs. 3 SGG bestimmt ausdrücklich: „Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig." Sie müssen also weder das Widerspruchsverfahren abwarten noch vorher eine Klage einreichen – was gerade in einer akuten Lage entscheidend ist, denn beides dauert Monate. Trotzdem sollten Sie den Widerspruch gegen den Bescheid parallel einlegen: Der Eilantrag hält die Monatsfrist nicht an, und wenn sie verstreicht, wird der Bescheid bestandskräftig, während Ihr Eilverfahren noch läuft. Der Eilantrag sichert vorläufig, das Hauptverfahren entscheidet endgültig – Sie brauchen beides.
Wie schnell entscheidet das Gericht?
Das lässt sich seriös nicht in Tagen sagen, und jede Quelle, die es tut, geht über das Gesetz hinaus: § 86b SGG enthält keine Frist, innerhalb derer das Gericht entscheiden müsste. Wie schnell es geht, hängt vom Gericht, von der Dringlichkeit Ihres Falls und vor allem davon ab, wie vollständig Ihr Antrag ist – muss erst nachgefragt werden, verstreichen Wochen. In besonders drängenden Fällen entscheiden Gerichte sehr rasch, in anderen dauert es länger; darauf verlassen sollten Sie sich nicht. Der praktische Rat lautet deshalb: Stellen Sie den Antrag so vollständig wie möglich und sorgen Sie parallel für die Überbrückung der nächsten Tage – Gespräch mit der Vermieterseite, Nachfrage beim Sozialamt, Sozialberatung.
Welchen der beiden Anträge brauche ich?
Das hängt davon ab, ob Ihnen etwas genommen wird oder ob Sie etwas bekommen wollen. Wird eine laufende Leistung aufgehoben oder sollen Sie etwas erstatten, ist Absatz 1 der Weg: Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung anordnen oder wiederherstellen, sodass der Bescheid vorerst nicht vollzogen wird. Wollen Sie dagegen etwas erreichen, das Sie noch nicht haben – eine abgelehnte Behandlung, ein Hilfsmittel, eine erstmals beantragte Leistung –, ist Absatz 2 einschlägig: die einstweilige Anordnung. Wenn Sie unsicher sind, ist das kein Problem: Schildern Sie den Sachverhalt und beantragen Sie einstweiligen Rechtsschutz; das Gericht ist an Ihre Bezeichnung nicht gebunden und ordnet den Antrag selbst richtig ein.
Was muss ich darlegen, damit der Antrag Erfolg hat?
Zwei Dinge, und beide müssen tragen. Erstens den Anspruch: dass Ihnen die Leistung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht – Sie müssen ihn nicht beweisen, aber glaubhaft machen. Zweitens die Dringlichkeit, und die ist der Teil, an dem die meisten Anträge scheitern. § 86b Abs. 2 SGG verlangt, dass die Verwirklichung eines Rechts „vereitelt oder wesentlich erschwert" würde oder eine Regelung „zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint". Schreiben Sie deshalb nicht „ich habe kein Geld", sondern was wann geschieht: welcher Betrag zu welchem Datum fällig ist, was auf dem Konto ist, welche Kündigung oder Sperre angedroht wurde. Kontoauszüge, Mahnungen und ärztliche Bescheinigungen sind hier mehr wert als jede Begründung.
Was kostet der Eilantrag?
Nichts. Auch das Eilverfahren ist ein Verfahren vor dem Sozialgericht und damit nach § 183 SGG für „Versicherte, Leistungsempfänger … Menschen mit Behinderungen" kostenfrei – ohne Gerichtsgebühr, ohne Vorschuss. Und selbst wenn der Antrag abgelehnt wird, tragen Sie nach § 193 Abs. 4 SGG nicht die Kosten der Behörde: Deren Aufwendungen sind ausdrücklich „nicht erstattungsfähig". Es gibt in dieser Situation also kein finanzielles Risiko, das gegen den Antrag spräche – und das ist wichtig zu wissen, weil die Sorge vor Kosten Menschen gerade dann lähmt, wenn sie ohnehin kein Geld haben. Einen Anwalt brauchen Sie nicht; ein Sozialverband oder eine Gewerkschaft kann Sie vertreten, und für einen Anwalt gibt es Prozesskostenhilfe.
Für welche Fälle kommt ein Eilantrag typischerweise in Betracht?
Immer dort, wo ein Aufschub zu einem Schaden führt, der sich später nicht mehr beheben lässt. Typisch sind: gestrichenes oder gekürztes Grundsicherungsgeld beziehungsweise Sozialhilfe, wenn Miete und Lebensunterhalt nicht mehr gedeckt sind; die Ablehnung einer dringenden Behandlung oder eines Hilfsmittels durch die Krankenkasse; die Entziehung oder Kürzung von Pflegeleistungen, wenn die Versorgung dadurch nicht mehr sichergestellt ist; und Erstattungsforderungen mit Aufrechnung, die den laufenden Bedarf unter das Existenzminimum drücken. Kein Fall für den Eilantrag ist dagegen der bloße Wunsch nach einer schnelleren Bearbeitung – dafür gibt es, nach Ablauf der Wartezeiten, die Untätigkeitsklage. Ein Wort zur Bezeichnung, weil sie sich geändert hat: Die Leistung für erwerbsfähige Personen heißt seit der Reform vom Juli 2026 nach § 19 Abs. 1 SGB II Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Für Ihr Verfahren ändert das nichts – Bescheide aus der Zeit davor bleiben angreifbar, und für die Fristen zählt weiterhin das Datum der Bekanntgabe.
Was passiert, wenn der Eilantrag Erfolg hat?
Das Gericht entscheidet durch Beschluss und trifft eine vorläufige Regelung – etwa, dass die Leistung bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterzuzahlen ist. Zwei Dinge folgen daraus. Erstens: Die Regelung gilt nur vorläufig. Sie müssen das Hauptverfahren – Widerspruch, gegebenenfalls Klage – weiterbetreiben, sonst fällt die Grundlage weg. Zweitens: Weil es sich um eine vorläufige Leistung handelt, kann sie bei einem für Sie negativen Ausgang der Hauptsache grundsätzlich zurückgefordert werden. Das ist kein Grund, den Antrag zu unterlassen – eine gesicherte Wohnung und Medikamente jetzt wiegen schwerer –, aber Sie sollten es wissen und nicht überrascht sein. Fragen Sie bei einer Beratungsstelle nach, wie das in Ihrem Fall aussieht.
Und wenn er abgelehnt wird?
Dann ist der Weg nicht zu Ende. Gegen den ablehnenden Beschluss kommt die Beschwerde zum Landessozialgericht in Betracht; die maßgebliche Frist und das zuständige Gericht stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses, die Sie deshalb sofort lesen sollten. Prüfen Sie zugleich, warum abgelehnt wurde: Scheiterte es an der Dringlichkeit, lässt sich ein neuer Antrag stellen, wenn sich die Lage zuspitzt und Sie das belegen können – etwa mit einer nun tatsächlich ausgesprochenen Kündigung. Scheiterte es am Anspruch, ist die Arbeit im Hauptverfahren wichtiger, wo das Gericht von Amts wegen ermittelt und Gutachten einholt. Unabhängig davon: Die Ablehnung kostet Sie nichts.