Sozialhilfe beantragen
Sozialamt · Grundsicherung & Lebensunterhalt

Sozialamt · Grundsicherung & Lebensunterhalt
Das Sozialamt Ihres Wohnortes ist zuständig. Bei kreisfreien Städten ist es die Stadtverwaltung, bei Landkreisen das Landratsamt.
Vereinbaren Sie einen Termin beim Sozialamt. Sie haben einen Rechtsanspruch auf Beratung (§ 11 SGB XII). Die Beratung ist kostenlos.
Füllen Sie den Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt aus. Das Formular erhalten Sie beim Sozialamt oder online auf der Website Ihrer Kommune.
Reichen Sie alle erforderlichen Nachweise ein: Einkommen, Vermögen, Mietkosten, Kontoauszüge. Fehlende Unterlagen verzögern die Bearbeitung.
Das Sozialamt prüft Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Vermögensfreibetrag: 10.000 EUR pro Person (seit 2023).
Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid. Bei Bewilligung wird die Sozialhilfe rückwirkend ab Antragsstellung gezahlt. Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
| Leistung | Betrag |
|---|---|
| Antragstellung | Kostenlos |
| Regelsatz Stufe 1 (Alleinstehende) | 563 EUR/Monat |
| Regelsatz Stufe 2 (Paare, je Person) | 506 EUR/Monat |
| Kosten der Unterkunft (KdU) | Angemessene Warmmiete wird übernommen |
| Mehrbedarfszuschläge | Zusätzlich bei Schwangerschaft, Behinderung etc. |
Erwerbsfähige Personen müssen Bürgergeld beim Jobcenter beantragen (SGB II), nicht beim Sozialamt (SGB XII). Das Sozialamt leitet den Antrag ggf. weiter.
Alle Konten müssen offengelegt werden. Lücken in den Kontoauszügen führen zu Nachfragen und Verzögerungen.
Verschwiegenes Vermögen kann zur Rückforderung und strafrechtlichen Konsequenzen führen.