Hilfe zur Pflege beantragen
Sozialamt · Behinderung & Pflege

Sozialamt · Behinderung & Pflege
Vor der Hilfe zur Pflege müssen die Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI) beantragt und ausgeschöpft werden: Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege.
Antrag bei der Pflegekasse auf einen Pflegegrad stellen. Der Medizinische Dienst (MD) begutachtet den Pflegebedarf. Pflegegrade: 1–5.
Wenn die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen (z. B. Heimkosten abzüglich Pflegekassenleistung), kann Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragt werden.
Das Sozialamt prüft Einkommen und Vermögen. Vermögensfreibetrag: 10.000 EUR. Bei stationärer Pflege: Kinder werden nur bei Einkommen über 100.000 EUR/Jahr herangezogen.
Bei Bewilligung übernimmt das Sozialamt die ungedeckten Pflegekosten. Die Leistung beginnt ab Antragsstellung.
| Leistung | Betrag |
|---|---|
| Antragstellung | Kostenlos |
| Vermögensfreibetrag | 10.000 EUR pro Person |
| Eigenanteil stationäre Pflege (Durchschnitt) | Ca. 2.200–2.800 EUR/Monat (je nach Bundesland) |
| Elternunterhalt | Nur bei Kindereinkommen über 100.000 EUR/Jahr (seit 2020) |
Die Hilfe zur Pflege ist nachrangig. Beantragen Sie zuerst alle Leistungen der Pflegekasse (Pflegegeld, Sachleistungen, Entlastungsbetrag etc.).
Stellen Sie vor dem Antrag beim Sozialamt einen Antrag auf Pflegegrad bei Ihrer Pflegekasse.