Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung
Sozialamt · Behinderung & Pflege

Sozialamt · Behinderung & Pflege
Seit dem BTHG (2020) ist die Eingliederungshilfe vom Sozialamt getrennt. Zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe — in den meisten Bundesländern der überörtliche Sozialhilfeträger (Landschaftsverband, Bezirk etc.).
Die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) berät kostenlos und unabhängig — auch vor der Antragstellung. Es gibt bundesweit über 500 EUTB-Beratungsstellen.
Den Antrag auf Eingliederungshilfe beim zuständigen Träger stellen. Beschreiben Sie den konkreten Unterstützungsbedarf (Wohnen, Arbeit, Bildung, Freizeit).
Der Träger erstellt einen individuellen Gesamtplan (§ 121 SGB IX). In einer Gesamtplankonferenz werden Ihre Wünsche, Ziele und der Bedarf ermittelt.
Auf Basis des Gesamtplans wird über Art und Umfang der Leistungen entschieden. Gegen den Bescheid ist Widerspruch möglich.
| Leistung | Betrag |
|---|---|
| Antragstellung | Kostenlos |
| Einkommensfreibetrag (seit 2020) | Ca. 35.000–42.000 EUR/Jahr (bei Fachleistungen) |
| Vermögensfreibetrag (seit 2020) | 150.000 EUR (Partnereinkommen wird nicht herangezogen) |
| Fachleistungen | Unabhängig vom Einkommen (Assistenz, Hilfsmittel etc.) |
Seit dem BTHG ist die Eingliederungshilfe nicht mehr Aufgabe des örtlichen Sozialamts, sondern des überörtlichen Trägers. Informieren Sie sich über die Zuständigkeit in Ihrem Bundesland.
Nehmen Sie an der Gesamtplankonferenz teil — hier werden Ihre Wünsche und Ziele berücksichtigt. Ohne Ihre Mitwirkung kann der Bedarf nicht korrekt ermittelt werden.