Ist die Eingliederungshilfe noch im SGB XII?
Nein. Mit dem Bundesteilhabegesetz ist sie zum 1. Januar 2020 in den Teil 2 des SGB IX übergegangen. Das ist mehr als eine Umnummerierung: Die Eingliederungshilfe wurde aus der Fürsorgelogik der Sozialhilfe herausgelöst und als eigenständiges Teilhaberecht ausgestaltet. Praktisch heißt das: eigene Bedarfsermittlung mit standardisierten Instrumenten, ein eigenes Planungsverfahren mit Teilhabe- und Gesamtplan und eigene, deutlich günstigere Regeln zu Einkommen und Vermögen. Ratgeber, die noch die §§ 53 ff. SGB XII zitieren, beschreiben die Rechtslage vor 2020 – prüfen Sie bei älteren Texten immer das Datum.
Wer ist zuständig?
Der Träger der Eingliederungshilfe, und wer das ist, bestimmt jedes Bundesland selbst. In mehreren Ländern ist es ein überörtlicher Träger – ein Landschaftsverband, ein Bezirk oder ein Landeswohlfahrtsverband –, in anderen der Kreis oder die kreisfreie Stadt. Die verbreitete Auskunft „das macht das Sozialamt" trifft deshalb nicht überall zu, und ein Antrag bei der falschen Stelle kostet Wochen, auch wenn er weitergeleitet werden muss. Klären Sie die Zuständigkeit vorab beim Bürgerservice, bei einer EUTB-Beratungsstelle oder bei einem Behindertenverband – das ist der schnellste Weg und kostet einen Anruf.
Wie viel Einkommen und Vermögen darf ich haben?
Deutlich mehr als in der Sozialhilfe – und das ist einer der wichtigsten Punkte der Reform. Seit dem Bundesteilhabegesetz gelten für die Eingliederungshilfe eigene Regeln im SGB IX, die erheblich großzügiger sind als die des SGB XII: Weder das Schonvermögen von 10.000 Euro noch die Einkommensanrechnung der Sozialhilfe lassen sich übertragen. Wer seine Chancen nach den Sozialhilfemaßstäben beurteilt, unterschätzt sie deshalb systematisch und stellt womöglich gar keinen Antrag. Weil die Berechnung im Detail von der Leistungsart, dem Familienstand und der konkreten Situation abhängt, lohnt sich hier besonders eine Beratung – die EUTB ist dafür kostenlos und unabhängig vom Leistungsträger.
Was passiert im Antragsverfahren?
Nach dem formlosen Antrag klärt der Träger zunächst seine Zuständigkeit – dafür gelten im SGB IX eigene, kurze Fristen. Dann folgt die Bedarfsermittlung mit einem standardisierten Instrument des Landes: ein längeres Gespräch, in dem für jeden Lebensbereich erhoben wird, welche Unterstützung Sie brauchen – Wohnen, Arbeit, Bildung, Mobilität, soziale Kontakte, Gesundheitssorge. Das Ergebnis fließt in den Teilhabe- und Gesamtplan, in dem Ziele, Leistungen und Beteiligte schriftlich festgehalten werden. Sie sind daran zu beteiligen, nicht nur zu informieren: Lesen Sie den Plan vor der Unterschrift, bestehen Sie auf Ihren Zielen und lassen Sie sich eine Ausfertigung geben.
Was ist das Persönliche Budget?
Eine Alternative zur Sachleistung: Statt dass der Träger Ihnen Dienste zuweist, erhalten Sie einen Geldbetrag (oder Gutscheine) und organisieren die Unterstützung selbst – Sie wählen also aus, wer Sie assistiert, wann und wie. Der Gewinn ist Selbstbestimmung; der Preis ist Verwaltungsaufwand, denn Sie werden faktisch zur auftraggebenden oder sogar arbeitgebenden Person und müssen abrechnen. Für manche Menschen ist das die entscheidende Verbesserung, für andere eine Überforderung. Lassen Sie sich beide Varianten erklären, bevor Sie sich festlegen, und fragen Sie nach Unterstützungsangeboten für die Budgetverwaltung – vielerorts gibt es Assistenz bei der Assistenz.
Brauche ich einen Schwerbehindertenausweis?
Nicht zwingend. Maßgeblich ist, ob eine Behinderung im Sinne des SGB IX vorliegt und daraus ein Teilhabebedarf folgt – der Ausweis ist ein Nachweismittel, aber keine Anspruchsvoraussetzung. In der Praxis erleichtert er die Prüfung allerdings erheblich, weil er die Feststellung des Versorgungsamts dokumentiert. Wenn Sie noch keinen haben und die Voraussetzungen erfüllen könnten, lohnt sich der parallele Antrag beim Versorgungsamt – schon deshalb, weil daran weitere Rechte hängen, etwa Nachteilsausgleiche im Arbeitsleben und bei der Steuer. Warten Sie mit dem Antrag auf Eingliederungshilfe aber nicht, bis der Ausweis da ist.
Was gehört alles zur Eingliederungshilfe?
Ein breites Spektrum, das sich an Lebensbereichen orientiert: Assistenzleistungen im Alltag – von stundenweiser Unterstützung bis zur umfassenden Assistenz –, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einschließlich der Werkstätten und alternativer Angebote wie dem Budget für Arbeit, Leistungen zur Teilhabe an Bildung etwa mit Schulbegleitung oder Unterstützung im Studium, Leistungen zur sozialen Teilhabe für Freizeit, Kontakte und Mobilität sowie Unterstützung beim Wohnen in unterschiedlichen Formen. Was in Ihrem Fall in Betracht kommt, ergibt die Bedarfsermittlung – beschreiben Sie deshalb möglichst konkret, was Ihnen im Alltag verwehrt bleibt.
Was mache ich bei einer Ablehnung?
Verlangen Sie den schriftlichen Bescheid mit Begründung und legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein; ein Satz genügt zur Fristwahrung, die Begründung reichen Sie nach. Setzen Sie inhaltlich beim Teilhabebedarf an, nicht bei der Diagnose: Welches Ziel wird ohne die Leistung verfehlt, und warum reicht das Angebotene nicht? Fordern Sie außerdem die Bedarfsermittlung und den Gesamtplan an und prüfen Sie, ob Ihre Angaben dort richtig wiedergegeben sind – häufig liegt der Fehler bereits dort. Unterstützung bieten die EUTB und Behindertenverbände kostenlos; bei geringem Einkommen kommt für anwaltliche Beratung Beratungshilfe mit 15,00 EUR Eigenanteil in Betracht.