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Eingliederungshilfe beantragen

Träger der Eingliederungshilfe · SGB IX Teil 2

PersönlichJe nach Land

Die Eingliederungshilfe unterstützt Menschen mit Behinderungen bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft – von der Assistenz im Alltag über Wohnformen und Arbeit bis zur Teilhabe an Bildung. Seit dem 1. Januar 2020 steht sie nicht mehr im SGB XII, sondern im Teil 2 des SGB IX; das war der Kern des Bundesteilhabegesetzes.

Das ist mehr als eine Verschiebung von Paragrafen. Die Eingliederungshilfe wurde damit aus der Fürsorgelogik der Sozialhilfe herausgelöst und als eigenes Teilhaberecht ausgestaltet: Nicht mehr die Bedürftigkeit steht im Mittelpunkt, sondern der individuelle Bedarf an Teilhabe, ermittelt in einem eigenen Verfahren mit Teilhabe- und Gesamtplan.

Ebenso wichtig ist die Zuständigkeit, und hier führt die verbreitete Gleichsetzung mit dem Sozialamt in die Irre: Wer Träger der Eingliederungshilfe ist, bestimmt jedes Bundesland selbst. In mehreren Ländern ist es ein überörtlicher Träger – Landschaftsverband, Bezirk oder Landeswohlfahrtsverband –, in anderen der Kreis oder die kreisfreie Stadt.

Auch bei Einkommen und Vermögen gelten seither eigene, deutlich großzügigere Regeln als in der Sozialhilfe. Wer die Eingliederungshilfe nach den Maßstäben des SGB XII beurteilt, unterschätzt seine Chancen erheblich – und lässt sie womöglich ungenutzt.

Letzte Aktualisierung27. August 2026
Rechtsgrundlage§ 90 SGB IX · § 99 · § 2 SGB XII
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de (konsolidierte Fassung)
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Sozialamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. keine Rechtsberatung. Zuständiger Träger und Verfahren regeln die Länder unterschiedlich. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
RechtsgrundlageSGB IX Teil 2Seit 1.1.2020
ZuständigTräger der EingliederungshilfeVom Land bestimmt
VerfahrenTeilhabe- und GesamtplanMit Ihrer Beteiligung
Einkommen und VermögenEigene RegelnGünstiger als SGB XII
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Nachweise zur Behinderung

Schwerbehindertenausweis, Feststellungsbescheid des Versorgungsamts, ärztliche und psychologische Befunde. Ein Schwerbehindertenausweis ist nicht zwingend Voraussetzung, erleichtert die Prüfung aber erheblich.

Eine Beschreibung Ihres Teilhabebedarfs

Der Kern des Antrags, und er unterscheidet sich von der Sozialhilfe: Beschreiben Sie nicht Ihre Diagnosen, sondern was Ihnen im Alltag verwehrt bleibt und welche Unterstützung das ändern würde – wohnen, arbeiten, lernen, Kontakte pflegen, mobil sein.

Fachliche Stellungnahmen

Von behandelnden Ärztinnen, Therapeuten, der Schule, dem Integrationsfachdienst oder bisherigen Leistungserbringern. Sie stützen die Bedarfsermittlung, die im Verfahren mit standardisierten Instrumenten erfolgt.

Einkommens- und Vermögensnachweise

Nach den Regeln des SGB IX, nicht des SGB XII – sie sind seit dem Bundesteilhabegesetz deutlich günstiger. Reichen Sie sie ein, aber rechnen Sie nicht mit den Sozialhilfemaßstäben; das führt zu falschen Erwartungen in beide Richtungen.

Eine Vertrauensperson für das Gespräch

Sie dürfen sich im gesamten Verfahren begleiten lassen. Die Bedarfsermittlung ist ein längeres Gespräch, in dem viel von der eigenen Darstellung abhängt – jemand, der den Alltag kennt, ergänzt, was man selbst herunterspielt.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Zuerst den zuständigen Träger herausfinden

    Nicht überall ist es das kommunale Sozialamt. Jedes Bundesland bestimmt den Träger der Eingliederungshilfe selbst – in mehreren Ländern ein überörtlicher Träger wie Landschaftsverband, Bezirk oder Landeswohlfahrtsverband. Fragen Sie beim Bürgerservice oder bei einer EUTB-Beratungsstelle nach; ein Antrag an der falschen Stelle kostet Wochen.

  2. 2

    Unabhängige Teilhabeberatung nutzen

    Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) berät kostenlos und trägerunabhängig, vielfach von Menschen mit eigener Behinderungserfahrung. Sie ist der beste erste Schritt – vor dem Antrag, nicht nach der Ablehnung.

  3. 3

    Antrag stellen — formlos genügt

    Ein Satz reicht, um das Verfahren und die Fristen in Gang zu setzen. Halten Sie das Antragsdatum fest: Im SGB IX gelten eigene Fristen für die Zuständigkeitsklärung, und der Träger muss binnen kurzer Zeit entscheiden, ob er zuständig ist oder weiterleitet.

  4. 4

    An der Bedarfsermittlung aktiv mitwirken

    Sie erfolgt mit einem standardisierten Instrument des Landes und ist das Herzstück des Verfahrens. Bereiten Sie sich vor: Notieren Sie für jeden Lebensbereich, wo Unterstützung nötig ist – und schildern Sie den schlechten Tag, nicht den besten.

  5. 5

    Teilhabe- und Gesamtplan mitgestalten

    Ziele, Leistungen und Beteiligte werden schriftlich festgehalten. Lesen Sie den Plan, bevor Sie ihn unterschreiben, und bestehen Sie darauf, dass Ihre Ziele darin vorkommen – er ist die Grundlage für alle späteren Entscheidungen und Fortschreibungen.

  6. 6

    Das Persönliche Budget prüfen

    Statt Sachleistungen können Sie ein Persönliches Budget wählen und die Unterstützung selbst organisieren – mehr Selbstbestimmung, aber auch mehr Verwaltungsaufwand. Lassen Sie sich beide Varianten erklären, bevor Sie sich festlegen.

  7. 7

    Bei Ablehnung widersprechen und beraten lassen

    Schriftlicher Bescheid, Widerspruch binnen eines Monats, Begründung anhand des Teilhabebedarfs – nicht anhand der Diagnose. Die EUTB und Behindertenverbände unterstützen dabei kostenlos.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Zuständigkeit, Verfahren und EigenbeteiligungWarum die Maßstäbe der Sozialhilfe hier nicht passen
AntragKostenlos und formlos
RechtsgrundlageSGB IX Teil 2, seit 1.1.2020
ZuständigTräger der Eingliederungshilfe des Landes
BedarfsermittlungStandardisiertes Instrument
PlanungTeilhabe- und Gesamtplan
BeratungEUTB kostenlos und unabhängig

Mit dem Bundesteilhabegesetz ist die Eingliederungshilfe zum 1. Januar 2020 aus dem SGB XII in den Teil 2 des SGB IX übergegangen. Das ist keine bloße Umnummerierung: Sie wurde aus der Fürsorgelogik der Sozialhilfe herausgelöst und als eigenständiges Teilhaberecht ausgestaltet, mit eigener Bedarfsermittlung, eigenem Planungsverfahren und eigenen, deutlich günstigeren Regeln zu Einkommen und Vermögen. Wer die Eingliederungshilfe nach den Maßstäben des SGB XII beurteilt – etwa mit dem Schonvermögen von 10.000 Euro –, rechnet mit den falschen Zahlen und unterschätzt seine Chancen. Ebenso folgenreich ist die Zuständigkeit: Anders als der verbreitete Verweis auf „das Sozialamt" nahelegt, bestimmt jedes Bundesland selbst, wer Träger der Eingliederungshilfe ist. In mehreren Ländern ist das ein überörtlicher Träger – ein Landschaftsverband, ein Bezirk oder ein Landeswohlfahrtsverband –, in anderen der Kreis oder die kreisfreie Stadt. Klären Sie das vor der Antragstellung; ein Antrag bei der falschen Stelle wird zwar weitergeleitet, kostet aber Wochen. Kostenlose und vom Leistungsträger unabhängige Unterstützung bietet die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) – sie ist der sinnvollste erste Schritt, und zwar vor dem Antrag und nicht erst nach einer Ablehnung.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Seit dem 1. Januar 2020 im SGB IX Teil 2, nicht mehr im SGB XII. Ältere Ratgeber zitieren die falschen Vorschriften.

Nicht überall ist das Sozialamt zuständig. Den Träger der Eingliederungshilfe bestimmt das Land – oft ein überörtlicher Träger.

Einkommen und Vermögen folgen eigenen, günstigeren Regeln. Rechnen Sie nicht mit den Maßstäben der Sozialhilfe.

Es geht um Teilhabebedarf, nicht um Diagnosen. Beschreiben Sie, was Ihnen im Alltag verwehrt bleibt.

Die EUTB berät kostenlos und trägerunabhängig. Nutzen Sie sie vor dem Antrag, nicht erst nach der Ablehnung.

Lesen Sie den Gesamtplan vor der Unterschrift. Er ist die Grundlage aller späteren Entscheidungen.

Das Persönliche Budget ist eine echte Alternative. Mehr Selbstbestimmung, mehr Verwaltungsaufwand – lassen Sie sich beides erklären.

Ein Schwerbehindertenausweis ist nicht zwingend Voraussetzung, erleichtert die Prüfung aber erheblich.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Den Antrag beim kommunalen Sozialamt stellen, obwohl ein überörtlicher Träger zuständig ist. Er wird weitergeleitet, aber es kostet Wochen.

Nach alten Ratgebern das SGB XII zitieren. Seit 2020 gilt der Teil 2 des SGB IX mit eigenen Regeln.

Mit dem Schonvermögen der Sozialhilfe rechnen. Die Eingliederungshilfe hat eigene, günstigere Grenzen.

Im Antrag Diagnosen aufzählen statt Teilhabebedarf. Geprüft wird, was Sie im Alltag brauchen, nicht welche Befunde vorliegen.

Bei der Bedarfsermittlung den guten Tag schildern. Derselbe Fehler wie bei der Pflegebegutachtung, mit demselben Ergebnis.

Erst nach einer Ablehnung zur Beratung gehen. Die EUTB ist am wirksamsten, bevor der Antrag gestellt ist.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Ist die Eingliederungshilfe noch im SGB XII?

Nein. Mit dem Bundesteilhabegesetz ist sie zum 1. Januar 2020 in den Teil 2 des SGB IX übergegangen. Das ist mehr als eine Umnummerierung: Die Eingliederungshilfe wurde aus der Fürsorgelogik der Sozialhilfe herausgelöst und als eigenständiges Teilhaberecht ausgestaltet. Praktisch heißt das: eigene Bedarfsermittlung mit standardisierten Instrumenten, ein eigenes Planungsverfahren mit Teilhabe- und Gesamtplan und eigene, deutlich günstigere Regeln zu Einkommen und Vermögen. Ratgeber, die noch die §§ 53 ff. SGB XII zitieren, beschreiben die Rechtslage vor 2020 – prüfen Sie bei älteren Texten immer das Datum.

Wer ist zuständig?

Der Träger der Eingliederungshilfe, und wer das ist, bestimmt jedes Bundesland selbst. In mehreren Ländern ist es ein überörtlicher Träger – ein Landschaftsverband, ein Bezirk oder ein Landeswohlfahrtsverband –, in anderen der Kreis oder die kreisfreie Stadt. Die verbreitete Auskunft „das macht das Sozialamt" trifft deshalb nicht überall zu, und ein Antrag bei der falschen Stelle kostet Wochen, auch wenn er weitergeleitet werden muss. Klären Sie die Zuständigkeit vorab beim Bürgerservice, bei einer EUTB-Beratungsstelle oder bei einem Behindertenverband – das ist der schnellste Weg und kostet einen Anruf.

Wie viel Einkommen und Vermögen darf ich haben?

Deutlich mehr als in der Sozialhilfe – und das ist einer der wichtigsten Punkte der Reform. Seit dem Bundesteilhabegesetz gelten für die Eingliederungshilfe eigene Regeln im SGB IX, die erheblich großzügiger sind als die des SGB XII: Weder das Schonvermögen von 10.000 Euro noch die Einkommensanrechnung der Sozialhilfe lassen sich übertragen. Wer seine Chancen nach den Sozialhilfemaßstäben beurteilt, unterschätzt sie deshalb systematisch und stellt womöglich gar keinen Antrag. Weil die Berechnung im Detail von der Leistungsart, dem Familienstand und der konkreten Situation abhängt, lohnt sich hier besonders eine Beratung – die EUTB ist dafür kostenlos und unabhängig vom Leistungsträger.

Was passiert im Antragsverfahren?

Nach dem formlosen Antrag klärt der Träger zunächst seine Zuständigkeit – dafür gelten im SGB IX eigene, kurze Fristen. Dann folgt die Bedarfsermittlung mit einem standardisierten Instrument des Landes: ein längeres Gespräch, in dem für jeden Lebensbereich erhoben wird, welche Unterstützung Sie brauchen – Wohnen, Arbeit, Bildung, Mobilität, soziale Kontakte, Gesundheitssorge. Das Ergebnis fließt in den Teilhabe- und Gesamtplan, in dem Ziele, Leistungen und Beteiligte schriftlich festgehalten werden. Sie sind daran zu beteiligen, nicht nur zu informieren: Lesen Sie den Plan vor der Unterschrift, bestehen Sie auf Ihren Zielen und lassen Sie sich eine Ausfertigung geben.

Was ist das Persönliche Budget?

Eine Alternative zur Sachleistung: Statt dass der Träger Ihnen Dienste zuweist, erhalten Sie einen Geldbetrag (oder Gutscheine) und organisieren die Unterstützung selbst – Sie wählen also aus, wer Sie assistiert, wann und wie. Der Gewinn ist Selbstbestimmung; der Preis ist Verwaltungsaufwand, denn Sie werden faktisch zur auftraggebenden oder sogar arbeitgebenden Person und müssen abrechnen. Für manche Menschen ist das die entscheidende Verbesserung, für andere eine Überforderung. Lassen Sie sich beide Varianten erklären, bevor Sie sich festlegen, und fragen Sie nach Unterstützungsangeboten für die Budgetverwaltung – vielerorts gibt es Assistenz bei der Assistenz.

Brauche ich einen Schwerbehindertenausweis?

Nicht zwingend. Maßgeblich ist, ob eine Behinderung im Sinne des SGB IX vorliegt und daraus ein Teilhabebedarf folgt – der Ausweis ist ein Nachweismittel, aber keine Anspruchsvoraussetzung. In der Praxis erleichtert er die Prüfung allerdings erheblich, weil er die Feststellung des Versorgungsamts dokumentiert. Wenn Sie noch keinen haben und die Voraussetzungen erfüllen könnten, lohnt sich der parallele Antrag beim Versorgungsamt – schon deshalb, weil daran weitere Rechte hängen, etwa Nachteilsausgleiche im Arbeitsleben und bei der Steuer. Warten Sie mit dem Antrag auf Eingliederungshilfe aber nicht, bis der Ausweis da ist.

Was gehört alles zur Eingliederungshilfe?

Ein breites Spektrum, das sich an Lebensbereichen orientiert: Assistenzleistungen im Alltag – von stundenweiser Unterstützung bis zur umfassenden Assistenz –, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einschließlich der Werkstätten und alternativer Angebote wie dem Budget für Arbeit, Leistungen zur Teilhabe an Bildung etwa mit Schulbegleitung oder Unterstützung im Studium, Leistungen zur sozialen Teilhabe für Freizeit, Kontakte und Mobilität sowie Unterstützung beim Wohnen in unterschiedlichen Formen. Was in Ihrem Fall in Betracht kommt, ergibt die Bedarfsermittlung – beschreiben Sie deshalb möglichst konkret, was Ihnen im Alltag verwehrt bleibt.

Was mache ich bei einer Ablehnung?

Verlangen Sie den schriftlichen Bescheid mit Begründung und legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein; ein Satz genügt zur Fristwahrung, die Begründung reichen Sie nach. Setzen Sie inhaltlich beim Teilhabebedarf an, nicht bei der Diagnose: Welches Ziel wird ohne die Leistung verfehlt, und warum reicht das Angebotene nicht? Fordern Sie außerdem die Bedarfsermittlung und den Gesamtplan an und prüfen Sie, ob Ihre Angaben dort richtig wiedergegeben sind – häufig liegt der Fehler bereits dort. Unterstützung bieten die EUTB und Behindertenverbände kostenlos; bei geringem Einkommen kommt für anwaltliche Beratung Beratungshilfe mit 15,00 EUR Eigenanteil in Betracht.

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