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Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung

Sozialamt · Behinderung & Pflege

PersönlichBMAS

📋 Auf einen Blick

📋
Rechtsgrundlage
SGB IX, Teil 2 (seit 2020 BTHG)
Ziel
Gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
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Leistungen
Wohnen, Arbeit, Bildung, Soziale Teilhabe

📎 Erforderliche Unterlagen

📝 Schritt für Schritt

1

Zuständigen Träger ermitteln

Seit dem BTHG (2020) ist die Eingliederungshilfe vom Sozialamt getrennt. Zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe — in den meisten Bundesländern der überörtliche Sozialhilfeträger (Landschaftsverband, Bezirk etc.).

2

Beratung in Anspruch nehmen

Die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) berät kostenlos und unabhängig — auch vor der Antragstellung. Es gibt bundesweit über 500 EUTB-Beratungsstellen.

3

Antrag stellen

Den Antrag auf Eingliederungshilfe beim zuständigen Träger stellen. Beschreiben Sie den konkreten Unterstützungsbedarf (Wohnen, Arbeit, Bildung, Freizeit).

4

Gesamtplanverfahren

Der Träger erstellt einen individuellen Gesamtplan (§ 121 SGB IX). In einer Gesamtplankonferenz werden Ihre Wünsche, Ziele und der Bedarf ermittelt.

5

Leistungsbescheid erhalten

Auf Basis des Gesamtplans wird über Art und Umfang der Leistungen entschieden. Gegen den Bescheid ist Widerspruch möglich.

💰 Gebühren & Kosten

LeistungBetrag
AntragstellungKostenlos
Einkommensfreibetrag (seit 2020)Ca. 35.000–42.000 EUR/Jahr (bei Fachleistungen)
Vermögensfreibetrag (seit 2020)150.000 EUR (Partnereinkommen wird nicht herangezogen)
FachleistungenUnabhängig vom Einkommen (Assistenz, Hilfsmittel etc.)

💡 Wichtige Hinweise

⚠️ Häufige Fehler

❌ Falschen Träger kontaktiert

Seit dem BTHG ist die Eingliederungshilfe nicht mehr Aufgabe des örtlichen Sozialamts, sondern des überörtlichen Trägers. Informieren Sie sich über die Zuständigkeit in Ihrem Bundesland.

❌ Gesamtplanverfahren nicht wahrgenommen

Nehmen Sie an der Gesamtplankonferenz teil — hier werden Ihre Wünsche und Ziele berücksichtigt. Ohne Ihre Mitwirkung kann der Bedarf nicht korrekt ermittelt werden.

❓ Häufig gestellte Fragen

Wer hat Anspruch auf Eingliederungshilfe?
Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder von einer solchen bedroht (§ 99 SGB IX). Seit dem BTHG wird der leistungsberechtigte Personenkreis in 5 Lebensbereichen (Mobilität, kognitive/kommunikative Fähigkeiten, Verhalten, Selbstversorgung, Umgang mit Anforderungen) geprüft.
Was hat sich durch das BTHG geändert?
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) hat die Eingliederungshilfe grundlegend reformiert: Trennung von Fachleistungen und Lebensunterhalt, höhere Freibeträge (150.000 EUR Vermögen), kein Rückgriff auf Partnereinkommen, Gesamtplanverfahren, und Wunsch- und Wahlrecht.
Muss ich die Kosten der Eingliederungshilfe selbst tragen?
Nein. Fachleistungen (Assistenz, Hilfsmittel, Werkstatt) werden unabhängig vom Einkommen erbracht. Bei existenzsichernden Leistungen gilt ein Einkommensfreibetrag von ca. 35.000–42.000 EUR/Jahr und ein Vermögensfreibetrag von 150.000 EUR.

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