Blindenhilfe und Landesblindengeld
Sozialamt und Land · Zwei verschiedene Leistungen
Unter „Blindengeld" laufen zwei verschiedene Leistungen, die regelmäßig verwechselt werden – mit der Folge, dass Menschen bei der falschen Stelle beantragen oder eine der beiden gar nicht kennen.
Das Landesblindengeld beruht auf dem Landesblindengeldgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Es ist in aller Regel nicht einkommens- und vermögensabhängig, und Höhe, Voraussetzungen und zuständige Stelle unterscheiden sich von Land zu Land erheblich – mal ist das Versorgungsamt zuständig, mal das Sozialamt, mal eine andere Landesstelle.
Die Blindenhilfe ist dagegen bundesrechtlich geregelt. § 72 Abs. 1 SGB XII bestimmt: „Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten." Genau dieser Nebensatz regelt das Verhältnis zum Landesblindengeld: Es ist eine solche gleichartige Leistung und wird deshalb angerechnet – auch wenn das Gesetz es nicht beim Namen nennt.
Daraus folgt der praktisch wichtigste Punkt: Wer Landesblindengeld bezieht, erhält Blindenhilfe in aller Regel nur noch in Höhe des Unterschiedsbetrags – aber eben oft doch. Weil die Landessätze weit auseinanderliegen, lohnt es sich, beides prüfen zu lassen, besonders in Ländern mit niedrigen Sätzen.
