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Blindenhilfe und Landesblindengeld

Sozialamt und Land · Zwei verschiedene Leistungen

SchriftlichJe nach Land

Unter „Blindengeld" laufen zwei verschiedene Leistungen, die regelmäßig verwechselt werden – mit der Folge, dass Menschen bei der falschen Stelle beantragen oder eine der beiden gar nicht kennen.

Das Landesblindengeld beruht auf dem Landesblindengeldgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Es ist in aller Regel nicht einkommens- und vermögensabhängig, und Höhe, Voraussetzungen und zuständige Stelle unterscheiden sich von Land zu Land erheblich – mal ist das Versorgungsamt zuständig, mal das Sozialamt, mal eine andere Landesstelle.

Die Blindenhilfe ist dagegen bundesrechtlich geregelt. § 72 Abs. 1 SGB XII bestimmt: „Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten." Genau dieser Nebensatz regelt das Verhältnis zum Landesblindengeld: Es ist eine solche gleichartige Leistung und wird deshalb angerechnet – auch wenn das Gesetz es nicht beim Namen nennt.

Daraus folgt der praktisch wichtigste Punkt: Wer Landesblindengeld bezieht, erhält Blindenhilfe in aller Regel nur noch in Höhe des Unterschiedsbetrags – aber eben oft doch. Weil die Landessätze weit auseinanderliegen, lohnt es sich, beides prüfen zu lassen, besonders in Ländern mit niedrigen Sätzen.

Letzte Aktualisierung27. August 2026
Rechtsgrundlage§ 72 SGB XII · § 19 Abs. 3 SGB XII · Landesblindengeldgesetze
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de (konsolidierte Fassung)
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Sozialamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. keine Rechtsberatung. Höhe, Voraussetzungen und zuständige Stelle des Landesblindengeldes regeln die Länder unterschiedlich. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
LandesblindengeldLandesrechtMeist ohne Einkommensprüfung
Blindenhilfe§ 72 SGB XIIBundesrecht, Sozialamt
HöheDynamischFolgt dem Rentenwert
VerhältnisAnrechnungMeist nur der Differenzbetrag
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Nachweis der Blindheit

In der Regel der Feststellungsbescheid des Versorgungsamts mit dem Merkzeichen Bl oder ein augenärztliches Gutachten. Liegt beides nicht vor, ist der Antrag beim Versorgungsamt der erste Schritt – er läuft getrennt und dauert.

Augenärztliche Befunde

Sehschärfe, Gesichtsfeldbefunde, Verlaufsberichte. Sie entscheiden auch über die Gleichstellung nach § 72 Abs. 5 SGB XII: Erfasst sind Personen, „deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt" – oder bei denen gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

Ausweis und Meldebescheinigung

Das Landesblindengeld setzt in der Regel den gewöhnlichen Aufenthalt im jeweiligen Land voraus. Bei einem Umzug in ein anderes Bundesland ändern sich Anspruch und Höhe – melden Sie ihn und beantragen Sie im neuen Land neu.

Für die Blindenhilfe: Einkommen und Vermögen

Nur dort nötig, und mit einem milderen Maßstab als sonst: Nach § 19 Abs. 3 SGB XII kommt es darauf an, ob die Aufbringung der Mittel „nicht zuzumuten" ist. Reichen Sie die Unterlagen vollständig ein, statt vorab selbst abzuschätzen, ob es „reicht".

Angaben zu weiteren Leistungen

Landesblindengeld, Pflegegeld und Leistungen der Pflegekasse bei häuslicher Pflege. Alle drei berühren die Anrechnung nach § 72 – unvollständige Angaben führen später zu Rückforderungen.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Zuerst das Merkzeichen Bl klären

    Blindheit stellt das Versorgungsamt fest, nicht das Sozialamt. Ohne diesen Nachweis oder ein entsprechendes augenärztliches Gutachten kommt keine der beiden Leistungen in Betracht. Läuft noch kein Verfahren, beantragen Sie es parallel – es dauert.

  2. 2

    Die zuständige Stelle für das Landesblindengeld herausfinden

    Sie unterscheidet sich je nach Bundesland: mal das Versorgungsamt, mal das Sozialamt, mal eine andere Landesstelle. Ein Anruf beim Bürgerservice oder beim Blinden- und Sehbehindertenverband des Landes klärt das schneller als jede Recherche.

  3. 3

    Das Landesblindengeld zuerst beantragen

    Es ist in aller Regel nicht einkommensabhängig und deshalb der einfachere Weg. Da es als gleichartige Leistung auf die Blindenhilfe angerechnet wird, bestimmt es zudem, ob und in welcher Höhe die Blindenhilfe überhaupt noch in Betracht kommt.

  4. 4

    Die Blindenhilfe auf einen Unterschiedsbetrag prüfen lassen

    Liegt der Landessatz unter dem Betrag der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII, kann die Differenz beim Sozialamt beantragt werden. Fragen Sie dort ausdrücklich nach dem aktuell geltenden Betrag – er wird laufend fortgeschrieben und steht so nicht im Gesetz.

  5. 5

    Die Wechselwirkung mit Pflegeleistungen ansprechen

    Nach § 72 Abs. 1 SGB XII werden Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem SGB XI in gestaffeltem Umfang angerechnet. Und § 72 Abs. 4 SGB XII schließt aus, dass neben der Blindenhilfe Hilfe zur Pflege wegen Blindheit außerhalb stationärer Einrichtungen gewährt wird. Lassen Sie sich die Berechnung zeigen.

  6. 6

    Nach dem Sehbehindertengeld des Landes fragen

    Mehrere Länder gewähren auch Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung, die die Schwelle des § 72 Abs. 5 nicht erreichen, eine eigene Leistung in geringerer Höhe – ebenso teils erhöhte Sätze bei Taubblindheit. Ob und wie, hängt allein vom Landesrecht ab.

  7. 7

    Bei Aufnahme in eine Einrichtung nachfragen

    Nach § 72 Abs. 3 SGB XII vermindert sich die Blindenhilfe bei einem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung um die aus öffentlichen Mitteln getragenen Kosten – höchstens um 50 Prozent und erst ab dem zweiten Monat nach der Aufnahme. Bei vorübergehender Abwesenheit von mehr als sechs Tagen wird anteilig weitergezahlt.

  8. 8

    Bei Umzug in ein anderes Land neu beantragen

    Das Landesblindengeld ist an den gewöhnlichen Aufenthalt im jeweiligen Land gebunden. Ein Umzug beendet den Anspruch dort und begründet ihn – gegebenenfalls in anderer Höhe – im neuen Land. Melden Sie ihn frühzeitig, damit keine Zahlungslücke entsteht.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Zwei Leistungen im VergleichUnd warum die Zahl im Gesetz nicht die Zahl von heute ist
AntragIn beiden Fällen kostenlos
LandesblindengeldLandesrecht, Höhe je nach Land
Einkommensprüfung dortIn der Regel nein
Blindenhilfe§ 72 SGB XII, Sozialamt
Maßstab dortZumutbarkeit, § 19 Abs. 3 SGB XII
FortschreibungWie der aktuelle Rentenwert
Verhältnis der beidenAnrechnung, meist Differenzbetrag
In stationärer EinrichtungMinderung, höchstens 50 Prozent

Eine Warnung vorweg, weil im Netz dazu falsche Zahlen kursieren: In § 72 Abs. 2 SGB XII steht zwar ein Eurobetrag, aber er ist nicht der heutige. Der Wortlaut lautet: „Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert." Die Beträge sind also ein Ausgangswert von 2004, der seither mit jeder Rentenanpassung fortgeschrieben wird – der heute geltende Betrag liegt entsprechend deutlich höher und steht nirgends im Gesetzestext. Fragen Sie ihn beim Sozialamt oder beim Blinden- und Sehbehindertenverband ab; wer die 585 Euro als aktuelle Zahl übernimmt, rechnet zu niedrig. Für das Landesblindengeld nennen wir aus einem anderen Grund keine Zahl: Es beruht auf dem Recht des jeweiligen Bundeslandes, und die Sätze unterscheiden sich zwischen den Ländern erheblich – eine bundesweite Angabe gäbe schlicht nicht wieder, was bei Ihnen gilt. Zum Verhältnis der beiden Leistungen: § 72 Abs. 1 SGB XII gewährt die Blindenhilfe nur, „soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten" – darunter fällt das Landesblindengeld, weshalb in aller Regel nur der Unterschiedsbetrag bleibt. Angerechnet werden nach derselben Vorschrift außerdem Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem SGB XI, gestaffelt nach Pflegegrad; und § 72 Abs. 4 SGB XII bestimmt, dass „neben der Blindenhilfe … Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen … nicht gewährt" wird. Anders als das Landesblindengeld ist die Blindenhilfe schließlich nicht voraussetzungslos: Weil sie im Neunten Kapitel steht, gilt § 19 Abs. 3 SGB XII – Einkommen und Vermögen sind einzusetzen, „soweit den Leistungsberechtigten … die Aufbringung der Mittel … nicht zuzumuten ist". Das ist ein milderer Maßstab als die Bedürftigkeitsprüfung bei der Hilfe zum Lebensunterhalt – ein Grund mehr, den Antrag auch dann zu stellen, wenn Sie ihn für aussichtslos halten.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Es sind zwei verschiedene Leistungen. Landesblindengeld nach Landesrecht, Blindenhilfe nach § 72 SGB XII – andere Stelle, andere Prüfung.

Die 585 Euro im Gesetz sind ein Wert von 2004. Der Betrag folgt seither dem aktuellen Rentenwert und liegt heute deutlich höher – fragen Sie den geltenden ab.

Das Landesblindengeld ist meist nicht einkommensabhängig, die Blindenhilfe unterliegt dagegen § 19 Abs. 3 SGB XII.

Der Maßstab dort heißt Zumutbarkeit, nicht Bedürftigkeit. Er ist milder als bei der Hilfe zum Lebensunterhalt – beantragen Sie auch im Zweifel.

Angerechnet wird, was gleichartig ist. Das Landesblindengeld fällt darunter, deshalb bleibt meist nur der Unterschiedsbetrag.

Neben der Blindenhilfe gibt es keine Hilfe zur Pflege wegen Blindheit außerhalb stationärer Einrichtungen – so ausdrücklich § 72 Abs. 4.

Blindheit stellt das Versorgungsamt fest, nicht das Sozialamt. Merkzeichen Bl – beantragen Sie es parallel.

Gleichgestellt ist, wer nicht mehr als ein Fünfzigstel Sehschärfe hat. § 72 Abs. 5 – auch gleichzuachtende Sehstörungen zählen.

In stationärer Einrichtung wird gemindert, höchstens um 50 Prozent und erst ab dem zweiten Monat.

Bei Umzug in ein anderes Bundesland neu beantragen. Der Landesanspruch ist an den gewöhnlichen Aufenthalt gebunden.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Die 585 Euro aus dem Gesetzestext als heutigen Betrag übernehmen. Sie gelten laut Wortlaut „bis 30. Juni 2004" und werden seither fortgeschrieben.

Landesblindengeld und Blindenhilfe für dasselbe halten. Andere Rechtsgrundlage, andere Stelle, andere Voraussetzungen.

Nur eine der beiden beantragen. Gerade in Ländern mit niedrigen Sätzen bleibt oft ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag.

Wegen des Einkommens gar nicht erst beantragen. Der Maßstab des § 19 Abs. 3 ist die Zumutbarkeit, nicht die klassische Bedürftigkeit.

Ohne Merkzeichen Bl beantragen. Der Nachweis kommt vom Versorgungsamt und dauert – stellen Sie den Antrag parallel.

Das Sehbehindertengeld des Landes übersehen. Wer die Schwelle des § 72 Abs. 5 nicht erreicht, hat in mehreren Ländern trotzdem einen Anspruch.

Pflegeleistungen im Antrag verschweigen. Sie werden nach § 72 Abs. 1 angerechnet – verschwiegen führen sie zu Rückforderungen.

Nach einem Umzug weiterbeziehen wollen. Der Anspruch endet im alten Land und muss im neuen neu beantragt werden.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Was ist der Unterschied zwischen Blindengeld und Blindenhilfe?

Es sind zwei getrennte Leistungen mit unterschiedlicher Rechtsgrundlage. Das Landesblindengeld beruht auf dem Landesblindengeldgesetz des jeweiligen Bundeslandes, ist in aller Regel nicht einkommens- und vermögensabhängig und wird je nach Land vom Versorgungsamt, vom Sozialamt oder einer anderen Landesstelle gezahlt. Die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ist dagegen bundesrechtlich geregelt, wird vom Sozialamt erbracht und setzt nach § 19 Abs. 3 SGB XII voraus, dass Ihnen die Aufbringung der Mittel aus Einkommen und Vermögen „nicht zuzumuten" ist. Beide hängen zusammen: § 72 Abs. 1 gewährt die Blindenhilfe nur, „soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten" – das Landesblindengeld ist eine solche und wird deshalb angerechnet.

Wie hoch ist die Blindenhilfe?

Hier ist Vorsicht geboten, denn die Zahl im Gesetz führt in die Irre. § 72 Abs. 2 SGB XII lautet: „Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert." Diese Beträge sind also ein Ausgangswert von 2004, der seither mit jeder Rentenanpassung fortgeschrieben wird – der heute geltende Betrag liegt deutlich höher und steht nirgends im Gesetzestext. Wer die 585 Euro als aktuelle Zahl übernimmt, rechnet zu niedrig. Fragen Sie den geltenden Betrag beim Sozialamt oder beim Blinden- und Sehbehindertenverband ab.

Wie hoch ist das Landesblindengeld?

Das lässt sich bundesweit nicht sagen – und jede Zahl, die es behauptet, gilt für ein bestimmtes Bundesland oder ein bestimmtes Jahr. Das Landesblindengeld beruht auf Landesrecht, und die Sätze unterscheiden sich zwischen den Ländern erheblich, teils um ein Vielfaches; ebenso unterschiedlich sind die Voraussetzungen und die zuständige Stelle. Fragen Sie deshalb bei der zuständigen Stelle Ihres Landes nach dem aktuell geltenden Betrag oder – oft schneller und zuverlässiger – beim Blinden- und Sehbehindertenverband Ihres Landes; die Verbände beraten kostenlos und kennen die Sätze samt Anpassungen genau. Erkundigen Sie sich bei der Gelegenheit gleich nach einem etwaigen Sehbehindertengeld und nach erhöhten Sätzen bei Taubblindheit.

Wer stellt fest, dass ich blind bin?

Das Versorgungsamt – nicht das Sozialamt und nicht die Stelle, die später zahlt. Es stellt im Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht das Merkzeichen Bl fest, und dieser Bescheid ist die Grundlage für beide Leistungen. Läuft noch kein Verfahren, stellen Sie den Antrag parallel zu allem anderen: Er dauert, weil augenärztliche Befunde eingeholt und ausgewertet werden. Legen Sie vorhandene Unterlagen – Sehschärfe, Gesichtsfeldbefunde, Verlaufsberichte – gleich bei; das verkürzt das Verfahren spürbar. Wichtig für den Grenzfall: Nach § 72 Abs. 5 SGB XII stehen blinden Menschen Personen gleich, „deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt" oder bei denen gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Sehstörungen vorliegen.

Lohnt es sich, beide zu beantragen?

Ja, prüfen lassen sollten Sie beides – auch wenn am Ende meist nur eine Zahlung fließt. Weil das Landesblindengeld eine gleichartige Leistung im Sinne des § 72 Abs. 1 ist, bleibt in der Regel nur der Unterschiedsbetrag: Liegt der Landessatz unter dem Betrag der Blindenhilfe, kann die Differenz beim Sozialamt beantragt werden – dort allerdings mit der Prüfung nach § 19 Abs. 3 SGB XII. Gerade in Ländern mit niedrigen Landessätzen bleibt deshalb häufig ein Anspruch übrig, den von sich aus niemand anspricht. Beantragen Sie zuerst das Landesblindengeld, weil es in aller Regel ohne Bedürftigkeitsprüfung auskommt, und lassen Sie danach die Blindenhilfe prüfen. Und lassen Sie sich vom Einkommen nicht abschrecken: Der Maßstab ist die Zumutbarkeit, nicht die klassische Bedürftigkeit.

Was gilt bei hochgradiger Sehbehinderung?

Zwei Ebenen sind zu unterscheiden. Bundesrechtlich stellt § 72 Abs. 5 SGB XII blinden Menschen jene gleich, „deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen" – wer diese Schwelle erreicht, kommt für die Blindenhilfe in Betracht, auch ohne vollständige Erblindung. Wer sie nicht erreicht, aber hochgradig sehbehindert ist, kann daneben eine Landesleistung erhalten: Mehrere Länder zahlen ein Sehbehindertengeld in geringerer Höhe, manche kennen es gar nicht, und ebenso unterschiedlich sind erhöhte Sätze bei Taubblindheit. Fragen Sie ausdrücklich danach – von selbst wird darauf selten hingewiesen.

Wird Pflegegeld auf die Blindenhilfe angerechnet?

Ja. § 72 Abs. 1 SGB XII ordnet an, dass Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem SGB XI auf die Blindenhilfe anzurechnen sind, und zwar in einem nach Pflegegrad gestaffelten Umfang. Die genaue Berechnung hängt vom Pflegegrad und von der Art der bezogenen Pflegeleistung ab – lassen Sie sich diese Berechnung im Bescheid aufschlüsseln, statt sie selbst zu schätzen. Wichtig ist zusätzlich § 72 Abs. 4 SGB XII: Danach wird „neben der Blindenhilfe … Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen … nicht gewährt". Beides nebeneinander gibt es also nicht. Geben Sie alle laufenden Pflegeleistungen im Antrag an – verschwiegene führen zu Rückforderungen.

Was ändert sich in einer stationären Einrichtung?

Die Blindenhilfe wird gekürzt, aber nicht sofort und nicht vollständig. Nach § 72 Abs. 3 SGB XII vermindert sie sich bei einem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung um die aus öffentlichen Mitteln getragenen Kosten – höchstens jedoch um 50 Prozent. Die Minderung greift zudem erst ab dem zweiten Monat nach der Aufnahme, sodass der Aufnahmemonat unberührt bleibt. Und bei vorübergehender Abwesenheit von mehr als sechs Tagen wird anteilig weitergezahlt – etwa bei einem längeren Aufenthalt zu Hause oder im Krankenhaus. Melden Sie Aufnahme, Entlassung und längere Abwesenheiten deshalb jeweils dem Sozialamt: Beides kann sich zu Ihren Gunsten auswirken, wird aber nur berücksichtigt, wenn es bekannt ist.

An wen wende ich mich zuerst?

An den Blinden- und Sehbehindertenverband Ihres Bundeslandes. Bei dieser Materie ist das der zuverlässigste erste Schritt, weil sich Sätze, Voraussetzungen und Zuständigkeiten zwischen den Ländern so stark unterscheiden, dass allgemeine Auskünfte wenig wert sind – die Verbände kennen die aktuellen Zahlen, wissen, welche Stelle in Ihrem Land zuständig ist, und beraten kostenlos. Parallel klären Sie beim Versorgungsamt das Merkzeichen Bl, ohne das keine der Leistungen in Betracht kommt. Erst danach lohnt der Gang zur zahlenden Stelle – dann aber mit Nachweis, mit der richtigen Adresse und mit der Kenntnis, welche der beiden Leistungen für Sie überhaupt in Frage kommt.

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