Kann ich Wohngeld und Sozialhilfe gleichzeitig bekommen?
Im Regelfall nein. § 7 WoGG schließt vom Wohngeld ausdrücklich aus, wer Grundsicherungsgeld nach dem SGB II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bezieht. Der Grund ist keine Schikane, sondern Systematik: In diesen Leistungen sind die Kosten der Unterkunft bereits enthalten, ein zusätzlicher Mietzuschuss wäre eine doppelte Leistung für denselben Bedarf. Es gibt allerdings eine wichtige Ausnahme – wenn das Wohngeld allein ausreicht, um die Bedürftigkeit zu vermeiden oder zu beseitigen. Dann gilt der Ausschluss nicht, und Sie nehmen Wohngeld statt Sozialhilfe.
Was ist besser — Wohngeld oder Sozialhilfe?
Wenn beides in Betracht kommt, ist das Wohngeld für die meisten Haushalte der bessere Weg, und das Gesetz sieht es genauso: Die Ausnahme in § 7 WoGG bestimmt, dass Wohngeld vorgeht, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt werden kann. Praktisch bedeutet das für Sie: keine Prüfung und Verwertung des Vermögens, keine Frage nach dem Einkommen der Kinder, kein Bedarfsgemeinschaftsrecht, weniger Mitwirkungspflichten. Ob es reicht, hängt allerdings vom Einzelfall ab – die beiden Systeme rechnen unterschiedlich, und ein Wohngeldanspruch von einigen hundert Euro kann genügen oder eben nicht. Lassen Sie beides überschlagen, bevor Sie sich festlegen.
Wer bearbeitet das Wohngeld?
Die Wohngeldbehörde Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises – nicht das Sozialamt. In kleineren Kommunen sitzen beide oft im selben Gebäude und manchmal sogar auf demselben Flur, sind aber rechtlich getrennte Stellen mit eigenen Formularen, eigenen Berechnungsregeln und eigenen Bescheiden. Für Antrag, Berechnung, Lastenzuschuss für Eigentümer und Widerspruch ist deshalb die Wohngeldstelle Ihre Ansprechpartnerin. Diese Seite klärt nur die vorgelagerte Frage, welcher der beiden Wege für Sie überhaupt offensteht – denn wer die falsche Tür wählt, verliert leicht mehrere Wochen.
Soll ich beide Anträge stellen?
Wenn Sie unsicher sind: ja. Das ist ausdrücklich zulässig und in der Praxis der schnellste Weg, weil Sie nicht vorab erraten müssen, welche Stelle zuständig ist – die Ämter klären den Vorrang untereinander. Weisen Sie in jedem Antrag darauf hin, dass der andere läuft, und geben Sie das Aktenzeichen an. Wichtig ist nur, dass Sie am Ende nicht beide Leistungen beziehen: Stellt sich heraus, dass eine vorgeht, wird die andere eingestellt und zu viel Gezahltes zurückgefordert. Melden Sie eine Bewilligung deshalb sofort der jeweils anderen Stelle.
Mein Antrag wurde mit Hinweis auf die andere Leistung abgelehnt — was nun?
Verlangen Sie den schriftlichen Bescheid mit Begründung – eine mündliche Auskunft an der Pforte hilft Ihnen nicht weiter. Mit diesem Bescheid gehen Sie zur anderen Stelle: Er belegt, dass Sie den vermeintlich vorrangigen Weg beschritten haben, und ist damit die Voraussetzung dafür, dass die zweite Stelle prüfen muss. Falls beide Stellen aufeinander verweisen – das kommt vor –, legen Sie beide Bescheide gemeinsam vor und bitten Sie schriftlich um eine Entscheidung; parallel läuft die Widerspruchsfrist von einem Monat gegen den jeweiligen Bescheid, die Sie in jedem Fall wahren sollten. Kostenlose Unterstützung bieten Sozialverbände und Sozialberatungsstellen.
Was passiert, wenn sich meine Miete ändert?
Eine Mieterhöhung kann den Vorrang kippen: Wer bislang mit Wohngeld über die Schwelle kam, kann dadurch hilfebedürftig werden – und wäre dann nicht mehr beim Wohngeld, sondern beim Sozialamt beziehungsweise Jobcenter richtig. Umgekehrt kann eine sinkende Miete oder ein steigendes Einkommen dazu führen, dass Wohngeld wieder vorgeht. Melden Sie Änderungen der Miete und des Einkommens deshalb zügig bei der Stelle, die aktuell zahlt, und fragen Sie ausdrücklich, ob dadurch die andere Leistung vorrangig wird. Wer weiterbezieht, obwohl sich die Voraussetzungen geändert haben, muss zurückzahlen – und das trifft genau die Haushalte am härtesten, die nichts zurücklegen können.
Bekomme ich mit Wohngeld auch Bildung und Teilhabe?
Ja, aber – und das ist der teuerste Unterschied – Sie müssen es selbst beantragen. Familien, die Grundsicherungsgeld beziehen, bekommen etwa die Schulbedarfspauschale von 195 Euro im Jahr in der Regel automatisch ausgezahlt. Bei Wohngeld und beim Kinderzuschlag geschieht das nicht: Ohne eigenen Antrag kommt gar nichts. Dasselbe gilt für die Zuschüsse zu Mittagsverpflegung, Klassenfahrten, Schülerbeförderung, Lernförderung und für die 15 Euro monatlich für Sportverein oder Musikschule. Hier gehen jedes Jahr erhebliche Beträge schlicht deshalb verloren, weil niemand die Familien darauf hinweist.
Gibt es Wohngeld auch für Eigentümer?
Ja – dann heißt es Lastenzuschuss und richtet sich an Eigentümerinnen und Eigentümer selbst genutzten Wohnraums. Berücksichtigt werden dabei nicht Mietzahlungen, sondern die Belastung aus Finanzierung und Bewirtschaftung des Eigentums. Die Voraussetzungen und die Berechnung unterscheiden sich vom Mietzuschuss, und auch hier gilt der Ausschluss des § 7 WoGG bei laufender Grundsicherung. Zuständig ist ebenfalls die Wohngeldbehörde. Weil dieser Weg im Detail von Fall zu Fall stark abweicht – je nach Finanzierungsstand, Haushaltsgröße und Einkommen –, lohnt sich hier eine Beratung, bevor Sie den Antrag ausfüllen.