Bildung und Teilhabe beantragen
Sozialamt · Schulbedarf, Ausflüge und Vereinsbeitrag
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 34 SGB XII sind mehr als die bekannte Schulbedarfspauschale – und genau deshalb bleibt jedes Jahr ein erheblicher Teil davon liegen. Anspruch haben Kinder und Jugendliche in Haushalten mit Sozialhilfe, Grundsicherung, Grundsicherungsgeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag.
Der persönliche Schulbedarf beträgt im Jahr 195 Euro, ausgezahlt in zwei Teilen: 130 Euro zum Beginn des Schuljahres im August und 65 Euro zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres. Auch dieser Betrag ist 2026 unverändert, weil er derselben Fortschreibung folgt wie die Regelbedarfe – und die wurden nicht angehoben.
Der Rest wird viel seltener genutzt: 15 Euro monatlich für Sportverein, Musikschule oder Ferienfreizeit bei unter 18-Jährigen, die tatsächlichen Kosten für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten, die Schülerbeförderung, die Lernförderung und die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule, Kita und Hort.
Und der Punkt, an dem am meisten verloren geht, hat mit den Beträgen nichts zu tun: Wer Grundsicherungsgeld bezieht, bekommt die Schulbedarfspauschale in der Regel automatisch. Wer Wohngeld oder Kinderzuschlag bezieht, muss sie selbst beantragen – sonst kommt gar nichts.
