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Bildung und Teilhabe beantragen

Sozialamt · Schulbedarf, Ausflüge und Vereinsbeitrag

SchriftlichJe nach Leistung

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 34 SGB XII sind mehr als die bekannte Schulbedarfspauschale – und genau deshalb bleibt jedes Jahr ein erheblicher Teil davon liegen. Anspruch haben Kinder und Jugendliche in Haushalten mit Sozialhilfe, Grundsicherung, Grundsicherungsgeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag.

Der persönliche Schulbedarf beträgt im Jahr 195 Euro, ausgezahlt in zwei Teilen: 130 Euro zum Beginn des Schuljahres im August und 65 Euro zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres. Auch dieser Betrag ist 2026 unverändert, weil er derselben Fortschreibung folgt wie die Regelbedarfe – und die wurden nicht angehoben.

Der Rest wird viel seltener genutzt: 15 Euro monatlich für Sportverein, Musikschule oder Ferienfreizeit bei unter 18-Jährigen, die tatsächlichen Kosten für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten, die Schülerbeförderung, die Lernförderung und die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule, Kita und Hort.

Und der Punkt, an dem am meisten verloren geht, hat mit den Beträgen nichts zu tun: Wer Grundsicherungsgeld bezieht, bekommt die Schulbedarfspauschale in der Regel automatisch. Wer Wohngeld oder Kinderzuschlag bezieht, muss sie selbst beantragen – sonst kommt gar nichts.

Letzte Aktualisierung27. August 2026
Rechtsgrundlage§ 34 SGB XII · § 34a
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de (konsolidierte Fassung)
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Sozialamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. keine Rechtsberatung. Verfahren und zuständige Stelle regeln die Kommunen unterschiedlich. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Schulbedarf195 EUR im Jahr130 im August, 65 im Frühjahr
Teilhabe15 EUR monatlichBis 18 Jahre
Bei WohngeldSelbst beantragenSonst kommt nichts
Ausflüge und FahrtenTatsächliche KostenAuf Antrag
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Der Leistungsbescheid des Haushalts

Sozialhilfe, Grundsicherung, Grundsicherungsgeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag – einer davon begründet den Anspruch. Bringen Sie den aktuellen Bescheid mit; ein abgelaufener führt zu Rückfragen.

Schulbescheinigung

Für Schulbedarf, Ausflüge und Beförderung. Die Schule stellt sie unkompliziert aus – fragen Sie im Sekretariat, viele haben ein fertiges Formular.

Bei Ausflügen und Fahrten: die Ankündigung der Schule

Mit Termin und Kosten. Reichen Sie sie ein, sobald der Elternbrief kommt, nicht erst nach der Fahrt – so ist die Bewilligung rechtzeitig da und Sie müssen nicht in Vorleistung gehen.

Bei Teilhabe: Bestätigung des Vereins

Für die 15 Euro monatlich genügt meist eine Bestätigung über die Mitgliedschaft und den Beitrag. Viele Vereine kennen das Verfahren und rechnen direkt mit der Kommune ab – fragen Sie danach.

Bei Lernförderung: Stellungnahme der Schule

Sie ist der Knackpunkt. Die Schule soll bestätigen, dass die Förderung geeignet und erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Sprechen Sie die Klassenlehrkraft früh an – ohne diese Stellungnahme wird fast immer abgelehnt.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Zuerst klären, ob Sie selbst tätig werden müssen

    Bei Grundsicherungsgeld vom Jobcenter wird die Schulbedarfspauschale in der Regel automatisch ausgezahlt. Bei Wohngeld, Kinderzuschlag und teilweise bei Sozialhilfe müssen Sie selbst beantragen. Hier gehen die meisten dieser Leistungen verloren – nicht durch Ablehnung, sondern weil niemand nachfragt.

  2. 2

    Die zuständige Stelle herausfinden

    Sie hängt davon ab, welche Leistung der Haushalt bezieht, und die Kommunen bündeln das unterschiedlich – mal das Sozialamt, mal das Jobcenter, mal eine eigene BuT-Stelle im Bildungs- oder Jugendamt. Ein Anruf spart hier den meisten Umweg.

  3. 3

    Alle Bausteine auf einmal beantragen

    Schulbedarf, Teilhabe, Ausflüge, Beförderung, Mittagessen und Lernförderung sind getrennte Leistungen, die sich aber meist in einem Antrag bündeln lassen. Fragen Sie ausdrücklich nach jedem einzelnen – abgehakt wird oft nur, wonach gefragt wurde.

  4. 4

    Die 15 Euro monatlich nicht vergessen

    Sie gelten für Kinder und Jugendliche unter 18 und decken Mitgliedsbeiträge in Sport-, Musik- und Kulturvereinen, Unterricht in künstlerischen Fächern sowie Freizeiten. Über ein Jahr sind das 180 Euro je Kind – oft genug für den ganzen Vereinsbeitrag.

  5. 5

    Klassenfahrten sofort melden

    Übernommen werden die tatsächlichen Kosten, ohne Deckelung durch den Regelsatz. Reichen Sie den Elternbrief ein, sobald er kommt: Dann liegt die Zusage vor der Anmeldefrist, und Ihr Kind muss nicht auf die Fahrt verzichten, weil das Geld gerade nicht da ist.

  6. 6

    Lernförderung mit der Schule vorbereiten

    Nötig ist, dass die Förderung geeignet und erforderlich ist, um wesentliche Lernziele zu erreichen. Holen Sie eine schriftliche Einschätzung der Lehrkraft ein, die das benennt – am besten mit Fach, Umfang und Ziel. Allgemeine Wünsche nach Nachhilfe werden regelmäßig abgelehnt.

  7. 7

    Direktabrechnung nutzen, wo es geht

    Bei Mittagessen, Vereinsbeiträgen und Beförderung rechnen viele Anbieter direkt mit der Kommune ab. Fragen Sie danach – dann müssen Sie nicht monatlich Belege einreichen und nichts vorstrecken.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Die Bausteine im ÜberblickSchulbedarf ist nur einer davon
Persönlicher Schulbedarf195,00 EUR im Jahr
davon im August130,00 EUR
davon zum zweiten Halbjahr65,00 EUR
Teilhabe, bis 18 Jahre15,00 EUR monatlich
Ausflüge und KlassenfahrtenTatsächliche Kosten
Bei Wohngeld oder KinderzuschlagAntrag erforderlich

§ 34 SGB XII nennt im Gesetzestext Beträge von 100 und 50 Euro für den persönlichen Schulbedarf, ergänzt aber, dass sie jährlich fortgeschrieben werden. Der für 2026 geltende Betrag liegt bei 195 Euro im Jahr – 130 Euro im Monat des Schuljahresbeginns und 65 Euro zum zweiten Schulhalbjahr. Er ist gegenüber dem Vorjahr unverändert, weil er derselben Fortschreibung folgt wie die Regelbedarfe und diese für 2026 nicht angehoben wurden. Wer im Gesetzestext nachschlägt und dort 150 Euro zusammenrechnet, liest also die nicht fortgeschriebene Ausgangsgröße. Neben dem Schulbedarf stehen fünf weitere Bausteine, die deutlich seltener genutzt werden: 15 Euro monatlich für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben bei unter 18-Jährigen – Sportverein, Musikschule, Freizeiten –, die tatsächlichen Kosten für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten, die Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs, die Lernförderung, soweit sie geeignet und erforderlich ist, und die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung. Der praktisch folgenreichste Unterschied betrifft aber nicht die Höhe, sondern das Verfahren: Bei Grundsicherungsgeld wird die Schulbedarfspauschale in der Regel automatisch ausgezahlt, bei Wohngeld und Kinderzuschlag dagegen nur auf Antrag. Genau dort bleiben Jahr für Jahr erhebliche Beträge liegen – nicht wegen Ablehnungen, sondern weil die Familien nicht wissen, dass sie tätig werden müssen.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

195 Euro im Jahr für den Schulbedarf – 130 im August, 65 zum zweiten Halbjahr. 2026 unverändert.

Mit Wohngeld oder Kinderzuschlag müssen Sie selbst beantragen. Bei Grundsicherungsgeld läuft es automatisch. Hier geht das meiste verloren.

Die 15 Euro monatlich für Verein und Musikschule kennt kaum jemand. Über ein Jahr 180 Euro je Kind unter 18.

Klassenfahrten werden in tatsächlicher Höhe übernommen, nicht gedeckelt. Reichen Sie den Elternbrief sofort ein.

Lernförderung braucht die Stellungnahme der Schule. Ohne sie wird fast immer abgelehnt – sprechen Sie die Lehrkraft früh an.

Der Gesetzestext nennt 100 und 50 Euro. Das sind die nicht fortgeschriebenen Ausgangswerte; maßgeblich sind 130 und 65.

Fragen Sie nach jedem Baustein einzeln. Es sind getrennte Leistungen, und bewilligt wird oft nur, wonach gefragt wurde.

Direktabrechnung spart Vorleistung. Bei Mittagessen, Verein und Beförderung rechnen viele Anbieter direkt mit der Kommune ab.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Mit Wohngeld oder Kinderzuschlag auf die automatische Zahlung warten. Sie kommt nicht – dort gibt es die Leistungen nur auf Antrag.

Nur den Schulbedarf beantragen. Teilhabe, Ausflüge, Beförderung, Mittagessen und Lernförderung sind eigene Leistungen.

Den Elternbrief zur Klassenfahrt erst nach der Fahrt einreichen. Dann ist die Anmeldefrist vorbei und das Kind bleibt zu Hause.

Lernförderung ohne Stellungnahme der Schule beantragen. Der häufigste Ablehnungsgrund bei diesem Baustein.

Die 15 Euro für den Verein liegen lassen. 180 Euro im Jahr je Kind, die oft den kompletten Beitrag decken.

Aus dem Gesetzestext 150 Euro errechnen. Die Beträge werden jährlich fortgeschrieben; maßgeblich sind 195 Euro.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Wie hoch ist der Schulbedarf 2026?

195 Euro im Jahr, verteilt auf zwei Zahlungen: 130 Euro im Monat des Schuljahresbeginns – also im August – und 65 Euro zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres. Der Betrag ist gegenüber dem Vorjahr unverändert, weil er derselben Fortschreibung folgt wie die Regelbedarfe und diese für 2026 nicht angehoben wurden. Wenn Sie in § 34 SGB XII nachschlagen, finden Sie dort die Beträge 100 und 50 Euro – das sind die nicht fortgeschriebenen Ausgangswerte des Gesetzestextes, die jährlich angepasst werden. Maßgeblich ist die fortgeschriebene Größe, also 130 und 65 Euro.

Bekomme ich das Geld automatisch?

Das hängt davon ab, welche Leistung Ihr Haushalt bezieht – und dieser Unterschied ist der wichtigste auf dieser Seite. Bei Grundsicherungsgeld vom Jobcenter wird die Schulbedarfspauschale in der Regel automatisch ausgezahlt, ohne dass Sie etwas tun müssen. Bei Wohngeld und beim Kinderzuschlag ist das nicht so: Dort kommt ohne eigenen Antrag gar nichts. Dasselbe gilt für die übrigen Bausteine – Mittagessen, Klassenfahrten, Beförderung, Lernförderung und die 15 Euro für den Verein –, die praktisch überall beantragt werden müssen. Genau hier bleiben Jahr für Jahr erhebliche Beträge liegen, nicht wegen Ablehnungen, sondern aus Unkenntnis.

Was sind die 15 Euro monatlich?

Die Leistung für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, und sie ist der am wenigsten genutzte Baustein. § 34 SGB XII sieht für Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, pauschal 15 Euro monatlich vor – für Mitgliedsbeiträge in Sport-, Musik- und Kulturvereinen, für Unterricht in künstlerischen Fächern wie Musikschule und für Freizeiten. Über ein Jahr sind das 180 Euro je Kind, was in vielen Vereinen den kompletten Jahresbeitrag deckt. Viele Vereine kennen das Verfahren und rechnen direkt mit der Kommune ab; fragen Sie im Verein danach, dann müssen Sie nichts vorstrecken.

Werden Klassenfahrten voll bezahlt?

Ja. Für eintägige Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten werden die tatsächlichen Kosten übernommen – anders als beim Schulbedarf gibt es hier keine Pauschale und keine Deckelung durch den Regelsatz. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Reichen Sie die Ankündigung der Schule ein, sobald der Elternbrief kommt, und nicht erst nach der Fahrt. Nur dann liegt die Bewilligung vor der Anmeldefrist, und Sie müssen weder in Vorleistung gehen noch Ihr Kind absagen lassen. Viele Schulen rechnen inzwischen direkt mit der Kommune ab – sprechen Sie das Sekretariat darauf an.

Wie bekomme ich Lernförderung bewilligt?

Mit einer Stellungnahme der Schule – das ist der Knackpunkt, an dem die meisten Anträge scheitern. Die Förderung muss geeignet und erforderlich sein, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen; ein allgemeiner Wunsch nach Nachhilfe genügt nicht. Sprechen Sie deshalb die Klassenlehrkraft früh an und bitten Sie um eine schriftliche Einschätzung, die Fach, Umfang und Ziel benennt – etwa: zwei Stunden Mathematik wöchentlich bis zum Halbjahr, um die Versetzung zu sichern. Je konkreter diese Stellungnahme, desto eher wird bewilligt. Warten Sie nicht bis kurz vor die Zeugnisse; die Bearbeitung dauert, und die Förderung soll wirken können.

Wer ist zuständig?

Das hängt davon ab, welche Leistung Ihr Haushalt bezieht, und die Kommunen bündeln es unterschiedlich. Wer Sozialhilfe oder Grundsicherung bezieht, ist beim Sozialamt richtig; wer Grundsicherungsgeld bezieht, in der Regel beim Jobcenter. Bei Wohngeld und Kinderzuschlag ist es meist die Kommune – häufig eine eigene Stelle für Bildung und Teilhabe, angesiedelt im Sozial-, Jugend- oder Bildungsamt. Weil es dafür keine bundesweit einheitliche Zuordnung gibt, spart ein Anruf beim Bürgerservice hier den meisten Umweg. Wichtig ist nur, dass Sie überhaupt beginnen – die Stellen leiten Anträge weiter.

Gilt das auch für Kita-Kinder?

Teilweise ja. Die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung wird auch in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege übernommen, ebenso Ausflüge von Kitas. Die 15 Euro monatlich für Teilhabe gelten für alle Kinder unter 18 und damit auch für Kita-Kinder – etwa für den Beitrag im Turnverein oder für die musikalische Früherziehung. Der persönliche Schulbedarf dagegen setzt den Schulbesuch voraus und beginnt mit der Einschulung. Wenn Sie ein Kita-Kind und ein Schulkind haben, beantragen Sie beides in einem Vorgang und weisen Sie ausdrücklich darauf hin, welches Kind welchen Baustein braucht.

Was, wenn ein Antrag abgelehnt wird?

Verlangen Sie einen schriftlichen Bescheid mit Begründung und legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein. Die häufigsten Ablehnungsgründe lassen sich gezielt angreifen: Bei der Lernförderung fehlt meist die schulische Stellungnahme – holen Sie sie nach. Bei der Schülerbeförderung wird oft eingewandt, die Schule sei nicht die nächstgelegene – legen Sie dar, warum der gewählte Bildungsgang dort angeboten wird. Bei Ausflügen scheitert es häufig an der verspäteten Vorlage. Kostenlose Hilfe bieten Sozialverbände, Schulsozialarbeit und Sozialberatungsstellen; die Schulsozialarbeit kennt zudem die örtliche Praxis und hilft oft am schnellsten.

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