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Kinderzuschlag beantragen

Familienkasse · § 6a BKGG

OnlineFamilienkasse

Der Kinderzuschlag ist für Eltern gedacht, die ihren eigenen Bedarf durch Erwerbseinkommen decken, aber nicht zusätzlich den ihrer Kinder. Er kommt zum Kindergeld hinzu und wird von derselben Stelle gezahlt: der Familienkasse.

Zur Höhe muss man genauer sein, als es die meisten Darstellungen sind. § 6a BKGG nennt keinen festen Eurobetrag. Er bestimmt, dass der monatliche Höchstbetrag zusammen mit dem Kindergeld „ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes" deckt, zuzüglich eines Zuschlags von 25 Euro. Der Betrag ist also an einen Referenzwert gekoppelt und wird jährlich angepasst.

Nach Angaben des Familienportals des Bundes beträgt der Höchstbetrag 297 Euro je Kind und Monat – dieser Wert wird dort mit Geltung ab dem 1. Januar 2025 genannt und schließt den Zuschlag von 25 Euro ein. Weil die Kopplung an das Existenzminimum jährliche Änderungen mit sich bringt, sollten Sie den aktuell geltenden Betrag bei der Familienkasse bestätigen lassen, statt sich auf eine Zahl aus einem Ratgeber zu verlassen – auch auf diese nicht.

Nach unten gibt es eine harte Schwelle: 900 Euro brutto für Paare, 600 Euro für Alleinerziehende. Wer darunter liegt, ist auf das Grundsicherungsgeld beim Jobcenter verwiesen.

Letzte Aktualisierung27. August 2026
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de und familienportal.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Familienkasse, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Die Höhe wird individuell berechnet und jährlich angepasst; verbindlich ist der Bescheid der Familienkasse. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
HöchstbetragBis 297 EURJe Kind, jährlich angepasst
Mindesteinkommen900 / 600 EURPaare / Alleinerziehende
Bewilligung6 MonateDann neu beantragen
RückwirkendNicht möglichAb Antragsmonat
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Einkommensnachweise der letzten sechs Monate

Gehaltsabrechnungen aller Erwerbstätigen im Haushalt. Gerechnet wird mit dem Durchschnitt der letzten sechs Monate vor dem Antrag, nicht mit dem letzten Monat – bei schwankendem Einkommen entscheidet dieser Durchschnitt über die Mindestgrenze.

Mietvertrag und Nebenkostenabrechnung

Die Wohnkosten gehen unmittelbar in die Berechnung ein. Bei Wohneigentum: Nachweise über Zins, Tilgung, Grundsteuer und Nebenkosten.

Kindergeldbescheid und Geburtsurkunden

Der Kinderzuschlag setzt voraus, dass für das Kind Kindergeld bezogen wird und dass es im Haushalt lebt und unverheiratet unter 25 Jahre alt ist.

Nachweise über Einkommen des Kindes

Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Waisenrente oder Ausbildungsvergütung mindern den Kinderzuschlag. Sie müssen angegeben werden, auch wenn sie gering sind – verschwiegenes Kindeseinkommen führt zu Rückforderungen über den gesamten Bewilligungszeitraum.

Kontoauszüge und Vermögensangaben

Auch vorhandenes Vermögen wird geprüft. Es gelten Freibeträge; erhebliches Vermögen kann den Anspruch ausschließen.

Angaben zu weiteren Leistungen

Wohngeld, Unterhalt, Elterngeld. Wichtig ist vor allem die Frage, ob statt des Kinderzuschlags das Grundsicherungsgeld günstiger wäre – die Familienkasse prüft das mit.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Mit dem KiZ-Lotsen vorprüfen

    Die Familienkasse stellt online den KiZ-Lotsen bereit, der in wenigen Minuten zeigt, ob ein Anspruch wahrscheinlich ist. Weil die Berechnung von Einkommen, Wohnkosten und Kinderzahl abhängt, ist das der einzige seriöse Weg zu einer realistischen Einschätzung – und er ist unverbindlich.

  2. 2

    Das Mindesteinkommen prüfen

    Ohne 900 Euro brutto (Paare) beziehungsweise 600 Euro (Alleinerziehende) gibt es keinen Kinderzuschlag. Maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten sechs Monate – ein einzelner schwacher Monat ist also nicht automatisch das Ende.

  3. 3

    Noch im laufenden Monat beantragen

    Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat der Antragstellung; für die Zeit davor gibt es nichts. Anders als beim Kindergeld, das rückwirkend sechs Monate gezahlt wird, verzeiht der Kinderzuschlag keinen verpassten Monat. Reichen Sie lieber unvollständig ein und liefern Sie nach.

  4. 4

    Den aktuell geltenden Höchstbetrag erfragen

    Weil § 6a BKGG den Betrag an das sächliche Existenzminimum koppelt, ändert er sich jährlich, ohne dass das Gesetz geändert wird. Lassen Sie sich den für Ihren Bewilligungszeitraum geltenden Wert nennen, statt mit einer Zahl aus dem Netz zu rechnen.

  5. 5

    Bildung und Teilhabe gleich mitbeantragen

    Mit dem Bescheid entsteht nach § 6b BKGG der Zugang zu Schulbedarf, gemeinschaftlichem Mittagessen, Ausflügen, Lernförderung und einem monatlichen Betrag für Sport, Kultur und Freizeit. Diese Leistungen müssen gesondert beantragt werden, meist bei der Kommune – sie werden am häufigsten vergessen und sind über das Jahr oft mehr wert als der Zuschlag selbst.

  6. 6

    Nach sechs Monaten rechtzeitig verlängern

    Bewilligt wird in Sechs-Monats-Abschnitten; § 6a BKGG bestimmt ausdrücklich, dass jeweils für sechs Monate zu entscheiden ist. Setzen Sie sich eine Erinnerung auf den fünften Monat: Auch der Folgeantrag wirkt nicht zurück.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Höhe, Grenzen und FristenWarum das Gesetz keinen festen Betrag nennt
HöchstbetragBis 297 EUR je Kind
Darin enthalten25 EUR Zuschlag
Mindesteinkommen Paare900 EUR brutto
Mindesteinkommen Alleinerziehende600 EUR brutto
Bewilligungszeitraum6 Monate
RückwirkungKeine

Beim Kinderzuschlag lohnt es sich, die Rechenregel zu kennen statt nur den Betrag. § 6a BKGG nennt keinen festen Eurobetrag: Der monatliche Höchstbetrag deckt zusammen mit dem Kindergeld „ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes", zuzüglich eines Zuschlags von 25 Euro. Weil das sächliche Existenzminimum jährlich fortgeschrieben wird, ändert sich der Höchstbetrag mit – ohne dass das Gesetz geändert wird. Das Familienportal des Bundes nennt 297 Euro je Kind und Monat, mit Geltung ab dem 1. Januar 2025. Wir geben diese Zahl mit ihrem Datum an, weil wir sie nicht als zeitlos ausgeben wollen: Lassen Sie sich den für Ihren Bewilligungszeitraum maßgeblichen Betrag von der Familienkasse bestätigen. Der Höchstbetrag wird ohnehin nur erreicht, wenn das Kind kein eigenes Einkommen hat; Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Waisenrente oder Ausbildungsvergütung mindern ihn. Nach unten gilt eine harte Schwelle: 900 Euro brutto für Paare, 600 Euro für Alleinerziehende, gemessen am Durchschnitt der letzten sechs Monate. Und der Zeitpunkt: Der Bewilligungszeitraum beginnt im Monat der Antragstellung – eine Rückwirkung davor gibt es nicht, anders als beim Kindergeld.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Das Gesetz nennt keinen festen Betrag. § 6a BKGG koppelt den Höchstbetrag an ein Zwölftel des sächlichen Existenzminimums plus 25 Euro. Er ändert sich jährlich, ohne Gesetzesänderung – lassen Sie sich den aktuellen Wert bestätigen.

Keine Rückwirkung vor dem Antragsmonat. Anders als beim Kindergeld, wo sechs Monate rückwirkend möglich sind. Ein Tag über den Monatswechsel kostet einen vollen Monat.

Die Bewilligung läuft nach sechs Monaten aus. § 6a BKGG schreibt die Entscheidung für jeweils sechs Monate vor. Sie verlängert sich nicht automatisch.

Bildung und Teilhabe extra beantragen. Der Bescheid eröffnet den Anspruch nach § 6b BKGG, aber die Leistungen kommen nicht von selbst – sie werden gesondert beantragt, meist bei der Kommune.

Gerechnet wird mit dem Sechs-Monats-Durchschnitt. Ein einzelner schwacher Monat schließt den Anspruch nicht aus; ein einzelner guter hilft nicht über die Grenze.

Unter der Mindestgrenze führt der Weg zum Jobcenter. Wer die 900 beziehungsweise 600 Euro nicht erreicht, hat möglicherweise Anspruch auf Grundsicherungsgeld. Das ist ein anderer Träger, keine Ablehnung Ihres Anliegens.

Einkommen des Kindes mindert den Zuschlag. Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Waisenrente, Ausbildungsvergütung. Verschweigen führt zu Rückforderungen über den ganzen Zeitraum.

Kinderzuschlag und Grundsicherungsgeld schließen sich aus. Die Familienkasse prüft mit, ob der Zuschlag ausreicht, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Den Antrag über den Monatswechsel schieben. Der Bewilligungszeitraum beginnt im Monat der Antragstellung. Wer am 1. statt am 30. beantragt, verliert bis zu 297 Euro je Kind.

Wegen des Kindergelds auf Rückwirkung hoffen. Das Kindergeld wird sechs Monate rückwirkend gezahlt, der Kinderzuschlag gar nicht. Beide kommen von derselben Stelle und folgen verschiedenen Regeln.

Mit einer Zahl aus einem älteren Ratgeber rechnen. Der Höchstbetrag ist an das Existenzminimum gekoppelt und ändert sich jährlich, ohne dass das Gesetz geändert wird.

Gar nicht beantragen, weil man sich „zu gut" fühlt. Der Kinderzuschlag ist genau für Haushalte über der Grundsicherungsschwelle gemacht. Der KiZ-Lotse kostet fünf Minuten.

Die Verlängerung verpassen. Nach sechs Monaten endet die Bewilligung, und der Folgeantrag wirkt nicht zurück.

Bildung und Teilhabe nicht abrufen. Für viele Familien der größere Betrag – und der am häufigsten liegen gelassene.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Wie hoch ist der Kinderzuschlag?

Bis zu 297 Euro je Kind und Monat nach Angabe des Familienportals des Bundes, das diesen Wert mit Geltung ab dem 1. Januar 2025 nennt und in dem ein Zuschlag von 25 Euro enthalten ist. Wichtig zu wissen: Im Gesetz steht diese Zahl nicht. § 6a BKGG bestimmt nur, dass der Höchstbetrag zusammen mit dem Kindergeld „ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes" deckt, zuzüglich 25 Euro. Weil dieser Referenzwert jährlich fortgeschrieben wird, ändert sich der Betrag mit – lassen Sie sich den für Ihren Zeitraum geltenden Wert deshalb von der Familienkasse bestätigen.

Wie viel muss ich verdienen?

Es gibt eine Unter- und eine Obergrenze. Nach unten müssen Sie mindestens 900 Euro brutto im Monat verdienen, als Alleinerziehende oder Alleinerziehender 600 Euro. Maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten sechs Monate vor dem Antrag, ein schwacher Einzelmonat schadet also nicht. Nach oben endet der Anspruch dort, wo Ihr Einkommen so hoch ist, dass der Zuschlag rechnerisch auf null sinkt – diese Grenze hängt von Wohnkosten und Kinderzahl ab und lässt sich nicht pauschal angeben. Nutzen Sie dafür den KiZ-Lotsen.

Kann ich den Kinderzuschlag rückwirkend beantragen?

Nein, und das ist der teuerste Irrtum bei dieser Leistung. Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat der Antragstellung; für die Zeit davor wird nichts gezahlt. Besonders tückisch ist der Vergleich mit dem Kindergeld, das von derselben Familienkasse kommt und rückwirkend für sechs Monate gezahlt wird. Diese Regel gilt für den Kinderzuschlag ausdrücklich nicht. Stellen Sie den Antrag deshalb lieber unvollständig noch im laufenden Monat und reichen Sie Unterlagen nach.

Wie lange gilt die Bewilligung?

Sechs Monate. § 6a BKGG bestimmt ausdrücklich, dass über den Gesamtkinderzuschlag „jeweils für sechs Monate zu entscheiden" ist. Danach ist ein neuer Antrag nötig; die Bewilligung verlängert sich nicht automatisch. Da auch der Folgeantrag nicht zurückwirkt, sollten Sie sich im fünften Monat selbst erinnern – sonst entsteht eine Lücke, die sich nicht mehr schließen lässt.

Was sind die Leistungen für Bildung und Teilhabe?

Ein eigenständiger Anspruch nach § 6b BKGG, der mit dem Bezug von Kinderzuschlag entsteht: Schulbedarf, gemeinschaftliches Mittagessen in Schule und Kita, Ausflüge und Klassenfahrten, Lernförderung sowie ein monatlicher Betrag für Sport, Kultur und Freizeit. Über das Jahr gerechnet ist das für viele Familien mehr wert als der Zuschlag selbst. Achtung: Diese Leistungen müssen gesondert beantragt werden, meist bei der Kommune – sie kommen nicht automatisch mit dem Bescheid.

Zählt das Einkommen meines Kindes mit?

Ja, und es mindert den Kinderzuschlag. Dazu gehören Unterhaltszahlungen, Unterhaltsvorschuss, Waisenrente und eine Ausbildungsvergütung. Diese Beträge sind anzugeben, auch wenn sie gering sind. Wird ein Kindeseinkommen verschwiegen und später bekannt, fordert die Familienkasse den überzahlten Betrag für den gesamten Bewilligungszeitraum zurück – also für bis zu sechs Monate auf einmal.

Was ist besser — Kinderzuschlag oder Grundsicherungsgeld?

Das hängt vom Einkommen ab, und beides zugleich geht nicht. Der Kinderzuschlag ist für Haushalte gedacht, die ihren eigenen Bedarf durch Erwerbseinkommen decken, aber nicht zusätzlich den der Kinder. Wer das Mindesteinkommen von 900 beziehungsweise 600 Euro nicht erreicht, ist auf das Grundsicherungsgeld beim Jobcenter verwiesen. Die Familienkasse prüft im Verfahren mit, ob der Kinderzuschlag ausreicht, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden – ist das nicht der Fall, weist sie darauf hin.

Bekomme ich das Kindergeld zusätzlich?

Ja. Der Kinderzuschlag kommt zum Kindergeld hinzu, er ersetzt es nicht. Beide werden von der Familienkasse gezahlt, folgen aber unterschiedlichen Regeln: Das Kindergeld beträgt derzeit 259 Euro je Kind, ist einkommensunabhängig und wird bis zu sechs Monate rückwirkend gezahlt. Der Kinderzuschlag ist einkommensabhängig, wird in Sechs-Monats-Abschnitten bewilligt und kennt keine Rückwirkung. Dass beides von derselben Stelle kommt, verleitet regelmäßig dazu, die Regeln des einen auf das andere zu übertragen.

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