Wie hoch ist der Kinderzuschlag?
Bis zu 297 Euro je Kind und Monat nach Angabe des Familienportals des Bundes, das diesen Wert mit Geltung ab dem 1. Januar 2025 nennt und in dem ein Zuschlag von 25 Euro enthalten ist. Wichtig zu wissen: Im Gesetz steht diese Zahl nicht. § 6a BKGG bestimmt nur, dass der Höchstbetrag zusammen mit dem Kindergeld „ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes" deckt, zuzüglich 25 Euro. Weil dieser Referenzwert jährlich fortgeschrieben wird, ändert sich der Betrag mit – lassen Sie sich den für Ihren Zeitraum geltenden Wert deshalb von der Familienkasse bestätigen.
Wie viel muss ich verdienen?
Es gibt eine Unter- und eine Obergrenze. Nach unten müssen Sie mindestens 900 Euro brutto im Monat verdienen, als Alleinerziehende oder Alleinerziehender 600 Euro. Maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten sechs Monate vor dem Antrag, ein schwacher Einzelmonat schadet also nicht. Nach oben endet der Anspruch dort, wo Ihr Einkommen so hoch ist, dass der Zuschlag rechnerisch auf null sinkt – diese Grenze hängt von Wohnkosten und Kinderzahl ab und lässt sich nicht pauschal angeben. Nutzen Sie dafür den KiZ-Lotsen.
Kann ich den Kinderzuschlag rückwirkend beantragen?
Nein, und das ist der teuerste Irrtum bei dieser Leistung. Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat der Antragstellung; für die Zeit davor wird nichts gezahlt. Besonders tückisch ist der Vergleich mit dem Kindergeld, das von derselben Familienkasse kommt und rückwirkend für sechs Monate gezahlt wird. Diese Regel gilt für den Kinderzuschlag ausdrücklich nicht. Stellen Sie den Antrag deshalb lieber unvollständig noch im laufenden Monat und reichen Sie Unterlagen nach.
Wie lange gilt die Bewilligung?
Sechs Monate. § 6a BKGG bestimmt ausdrücklich, dass über den Gesamtkinderzuschlag „jeweils für sechs Monate zu entscheiden" ist. Danach ist ein neuer Antrag nötig; die Bewilligung verlängert sich nicht automatisch. Da auch der Folgeantrag nicht zurückwirkt, sollten Sie sich im fünften Monat selbst erinnern – sonst entsteht eine Lücke, die sich nicht mehr schließen lässt.
Was sind die Leistungen für Bildung und Teilhabe?
Ein eigenständiger Anspruch nach § 6b BKGG, der mit dem Bezug von Kinderzuschlag entsteht: Schulbedarf, gemeinschaftliches Mittagessen in Schule und Kita, Ausflüge und Klassenfahrten, Lernförderung sowie ein monatlicher Betrag für Sport, Kultur und Freizeit. Über das Jahr gerechnet ist das für viele Familien mehr wert als der Zuschlag selbst. Achtung: Diese Leistungen müssen gesondert beantragt werden, meist bei der Kommune – sie kommen nicht automatisch mit dem Bescheid.
Zählt das Einkommen meines Kindes mit?
Ja, und es mindert den Kinderzuschlag. Dazu gehören Unterhaltszahlungen, Unterhaltsvorschuss, Waisenrente und eine Ausbildungsvergütung. Diese Beträge sind anzugeben, auch wenn sie gering sind. Wird ein Kindeseinkommen verschwiegen und später bekannt, fordert die Familienkasse den überzahlten Betrag für den gesamten Bewilligungszeitraum zurück – also für bis zu sechs Monate auf einmal.
Was ist besser — Kinderzuschlag oder Grundsicherungsgeld?
Das hängt vom Einkommen ab, und beides zugleich geht nicht. Der Kinderzuschlag ist für Haushalte gedacht, die ihren eigenen Bedarf durch Erwerbseinkommen decken, aber nicht zusätzlich den der Kinder. Wer das Mindesteinkommen von 900 beziehungsweise 600 Euro nicht erreicht, ist auf das Grundsicherungsgeld beim Jobcenter verwiesen. Die Familienkasse prüft im Verfahren mit, ob der Kinderzuschlag ausreicht, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden – ist das nicht der Fall, weist sie darauf hin.
Bekomme ich das Kindergeld zusätzlich?
Ja. Der Kinderzuschlag kommt zum Kindergeld hinzu, er ersetzt es nicht. Beide werden von der Familienkasse gezahlt, folgen aber unterschiedlichen Regeln: Das Kindergeld beträgt derzeit 259 Euro je Kind, ist einkommensunabhängig und wird bis zu sechs Monate rückwirkend gezahlt. Der Kinderzuschlag ist einkommensabhängig, wird in Sechs-Monats-Abschnitten bewilligt und kennt keine Rückwirkung. Dass beides von derselben Stelle kommt, verleitet regelmäßig dazu, die Regeln des einen auf das andere zu übertragen.