AmtsDeutschland
0%
Zum Hauptinhalt springen
Behördengang suchen

Unterhaltsvorschuss beantragen

Jugendamt · nicht die Familienkasse

Beim JugendamtFür Alleinerziehende

Zuerst die Zuständigkeit: Unterhaltsvorschuss beantragen Sie beim Jugendamt, nicht bei der Familienkasse. Er springt ein, wenn der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt – der Staat tritt in Vorleistung und holt sich das Geld beim Unterhaltspflichtigen zurück.

Die Höhe folgt aus zwei Vorschriften. § 1 MinUhV legt den Mindestunterhalt fest: seit dem 1. Januar 2026 sind das 486 Euro in der ersten, 558 Euro in der zweiten und 653 Euro in der dritten Altersstufe. Davon zieht § 2 UhVorschG das Kindergeld ab.

Und hier liegt die Besonderheit, die regelmäßig für Enttäuschung sorgt: Abgezogen wird „das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld" – also der volle Betrag von 259 Euro. Beim normalen Barunterhalt wird dagegen nur die Hälfte des Kindergeldes angerechnet. Der Unterhaltsvorschuss fällt deshalb niedriger aus, als viele nach einem Blick in die Unterhaltstabelle erwarten.

Für 2026 ergibt das 227, 299 und 394 Euro. Diese Werte sind gegenüber 2025 unverändert, weil Mindestunterhalt und Kindergeld beide um genau vier Euro gestiegen sind.

Letzte Aktualisierung27. August 2026
Rechtsgrundlage§ 2 UhVorschG · § 1 · § 1 MinUhV
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de (konsolidierte Fassung)
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Familienkasse, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. keine Rechtsberatung. Zuständig ist das Jugendamt, nicht die Familienkasse. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
0 bis 5 Jahre227 EUR486 minus 259
6 bis 11 Jahre299 EUR558 minus 259
12 bis 17 Jahre394 EUR653 minus 259
ZuständigJugendamtNicht die Familienkasse
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Geburtsurkunde des Kindes

Zum Nachweis von Abstammung und Alter. Das Alter bestimmt die Altersstufe und damit unmittelbar die Höhe der Leistung – mit jedem Wechsel der Stufe steigt der Betrag.

Angaben zum anderen Elternteil

Name, Anschrift, Arbeitgeber, alles Bekannte. Das Jugendamt holt sich das Geld beim Unterhaltspflichtigen zurück; je genauer Ihre Angaben, desto eher gelingt das. Mitwirkung ist Voraussetzung – wer Angaben verweigert, riskiert die Ablehnung.

Nachweise über ausbleibende Unterhaltszahlungen

Kontoauszüge, Mahnungen, ein bestehender Unterhaltstitel. Sie belegen, dass tatsächlich nicht oder nicht regelmäßig gezahlt wird – der Kern der Anspruchsvoraussetzung.

Meldebescheinigung des Kindes

Das Kind muss bei dem alleinerziehenden Elternteil leben. Bei einem Wechselmodell mit annähernd gleicher Betreuung kann der Anspruch entfallen – lassen Sie das vorab prüfen, statt es später zurückzuzahlen.

Bei Kindern ab 12: Nachweise zur Schule

Für die dritte Altersstufe gelten zusätzliche Voraussetzungen, unter anderem zum Schulbesuch und zum eigenen Einkommen des Kindes. Eigene Einkünfte werden angerechnet.

Kontoverbindung

Für die monatliche Zahlung. Sie läuft über das Jugendamt beziehungsweise die Unterhaltsvorschusskasse, nicht über die Familienkasse.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Zum Jugendamt gehen, nicht zur Familienkasse

    Zuständig ist die Unterhaltsvorschusskasse beim Jugendamt Ihrer Kommune. Die Familienkasse zahlt Kindergeld und Kinderzuschlag und kann zum Unterhaltsvorschuss nichts entscheiden. Ein Antrag an der falschen Stelle kostet Zeit, die Sie wegen der sehr kurzen Rückwirkung nicht haben.

  2. 2

    Sofort beantragen

    Rückwirkend wird in der Regel nur für einen Monat vor der Antragstellung gezahlt, und selbst das nur unter Voraussetzungen. Das ist deutlich kürzer als beim Kindergeld mit sechs Monaten. Warten kostet hier unmittelbar Geld.

  3. 3

    Die richtige Altersstufe bestimmen

    Erste Stufe bis zur Vollendung des sechsten, zweite bis zur Vollendung des zwölften und dritte bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres. Mit dem Wechsel der Stufe steigt der Betrag – prüfen Sie beim Geburtstag, ob die Anpassung erfolgt ist.

  4. 4

    Bei der Rückholung mitwirken

    Das Jugendamt fordert den Unterhalt beim anderen Elternteil ein. Ihre Mitwirkung – Angaben zu Anschrift, Arbeitgeber und Einkommen – ist Voraussetzung der Leistung, nicht eine Höflichkeit. Wer sie verweigert, riskiert Ablehnung oder Rückforderung.

  5. 5

    Teilzahlungen richtig einordnen

    Zahlt der andere Elternteil etwas, aber weniger als den Mindestunterhalt, wird der Vorschuss entsprechend gekürzt, entfällt aber nicht. Melden Sie eingehende Zahlungen – nicht gemeldete führen zu Rückforderungen.

  6. 6

    Änderungen unverzüglich melden

    Wiederaufnahme der Unterhaltszahlungen, Einzug eines neuen Partners, Umzug des Kindes, eigenes Einkommen des Kindes ab zwölf Jahren. Alles wirkt sich aus, und nicht Gemeldetes kommt als Rückforderung zurück.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Die Beträge und ihre HerleitungWarum es weniger ist, als die Unterhaltstabelle nahelegt
Mindestunterhalt 1. Stufe486 EUR
Mindestunterhalt 2. Stufe558 EUR
Mindestunterhalt 3. Stufe653 EUR
Abzug Kindergeld259 EUR (voll)
Unterhaltsvorschuss227 / 299 / 394 EUR
RückwirkendIn der Regel 1 Monat

Die Höhe ergibt sich aus zwei Vorschriften, und die zweite erklärt die häufigste Enttäuschung. § 1 MinUhV legt den Mindestunterhalt fest: seit dem 1. Januar 2026 486 Euro in der ersten, 558 Euro in der zweiten und 653 Euro in der dritten Altersstufe. Davon zieht § 2 UhVorschG das Kindergeld ab – und zwar „das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld", also den vollen Betrag von 259 Euro. Genau hier liegt der Unterschied zum normalen Barunterhalt, bei dem nur die Hälfte des Kindergeldes angerechnet wird. Wer die Unterhaltstabelle liest und dort die halbe Anrechnung sieht, erwartet deshalb einen höheren Betrag, als der Unterhaltsvorschuss tatsächlich bringt. Für 2026 ergibt die Rechnung 227, 299 und 394 Euro. Diese Werte sind gegenüber 2025 unverändert – nicht, weil nichts angepasst wurde, sondern weil Mindestunterhalt und Kindergeld beide um genau vier Euro gestiegen sind und sich die Erhöhungen gegenseitig aufheben. Ein Punkt zur Frist: Rückwirkend wird in der Regel nur für einen Monat vor der Antragstellung gezahlt – erheblich kürzer als beim Kindergeld.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Zuständig ist das Jugendamt, nicht die Familienkasse. Genauer: die Unterhaltsvorschusskasse Ihrer Kommune.

Das volle Kindergeld wird abgezogen, nicht die Hälfte. § 2 UhVorschG nennt ausdrücklich das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld. Beim normalen Barunterhalt ist es die Hälfte – daher die abweichende Erwartung.

Rückwirkend meist nur ein Monat. Sehr viel kürzer als beim Kindergeld. Wer wartet, verliert unmittelbar.

Die Beträge sind 2026 unverändert. 227, 299 und 394 Euro – weil Mindestunterhalt und Kindergeld beide um vier Euro gestiegen sind.

Mit dem Wechsel der Altersstufe steigt der Betrag. Prüfen Sie zum Geburtstag, ob die Anpassung tatsächlich erfolgt ist.

Ihre Mitwirkung ist Voraussetzung. Das Jugendamt holt sich das Geld beim anderen Elternteil zurück. Verweigerte Angaben können zur Ablehnung führen.

Teilzahlungen kürzen, beenden aber nicht. Zahlt der andere Elternteil weniger als den Mindestunterhalt, wird aufgestockt.

Der Vorschuss mindert den Kinderzuschlag. Er zählt als Einkommen des Kindes – geben Sie ihn dort an.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Bei der Familienkasse beantragen. Zuständig ist das Jugendamt, und die sehr kurze Rückwirkung von meist einem Monat läuft in der Zwischenzeit weiter.

Mit der halben Kindergeldanrechnung rechnen. Beim Unterhaltsvorschuss wird das volle Kindergeld abgezogen – der Betrag ist deshalb niedriger als aus der Unterhaltstabelle abgeleitet.

Warten, bis die Situation geklärt ist. Rückwirkend gibt es in der Regel nur einen Monat. Beantragen Sie zuerst und klären Sie danach.

Angaben zum anderen Elternteil zurückhalten. Die Mitwirkung ist Anspruchsvoraussetzung, nicht optional.

Eingehende Teilzahlungen nicht melden. Führt zu Rückforderungen über den gesamten Zeitraum.

Den Vorschuss beim Kinderzuschlag verschweigen. Er zählt dort als Einkommen des Kindes; verschwiegen führt er zur Rückforderung bei der Familienkasse.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss 2026?

227 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahren, 299 Euro von 6 bis 11 und 394 Euro von 12 bis 17 Jahren. Die Herleitung ist einfach nachzurechnen: § 1 MinUhV legt den Mindestunterhalt seit dem 1. Januar 2026 auf 486, 558 und 653 Euro fest, davon wird das volle Kindergeld von 259 Euro abgezogen. Gegenüber 2025 sind die Beträge unverändert, weil Mindestunterhalt und Kindergeld beide um genau vier Euro gestiegen sind.

Warum ist der Betrag niedriger, als die Unterhaltstabelle nahelegt?

Weil das volle Kindergeld abgezogen wird. § 2 UhVorschG bestimmt, dass sich die Unterhaltsleistung „um das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld" mindert – also um 259 Euro. Beim normalen Barunterhalt wird dagegen nur die Hälfte des Kindergeldes angerechnet. Wer die Unterhaltstabelle liest und diese halbe Anrechnung sieht, erwartet deshalb mehr, als der Unterhaltsvorschuss tatsächlich bringt. Es ist kein Rechenfehler, sondern eine bewusst andere Regel.

Wo beantrage ich Unterhaltsvorschuss?

Beim Jugendamt Ihrer Kommune, genauer bei der dort angesiedelten Unterhaltsvorschusskasse. Nicht bei der Familienkasse – die zahlt Kindergeld und Kinderzuschlag und kann zum Unterhaltsvorschuss nichts entscheiden. Dieser Irrweg ist besonders teuer, weil rückwirkend in der Regel nur für einen Monat gezahlt wird: Jede Woche bei der falschen Stelle geht unmittelbar verloren.

Wie weit rückwirkend wird gezahlt?

In der Regel nur für einen Monat vor dem Monat der Antragstellung, und auch das nur unter Voraussetzungen. Das ist erheblich kürzer als beim Kindergeld mit seinen sechs Monaten – und weil beides mit Kindern zu tun hat, wird die Frist regelmäßig verwechselt. Praktische Folgerung: Beantragen Sie zuerst und klären Sie die Einzelheiten danach. Ein unvollständiger Antrag lässt sich ergänzen, ein verlorener Monat nicht.

Was passiert, wenn der andere Elternteil doch zahlt?

Zahlt er den vollen Mindestunterhalt, entfällt der Vorschuss. Zahlt er weniger, wird der Vorschuss entsprechend gekürzt, entfällt aber nicht – der Staat stockt bis zum Mindestunterhalt abzüglich Kindergeld auf. Wichtig: Melden Sie eingehende Zahlungen unverzüglich. Nicht gemeldete Zahlungen führen zu Rückforderungen über den gesamten Zeitraum, und die kommen dann in einer Summe.

Muss ich Angaben zum anderen Elternteil machen?

Ja, und das ist Anspruchsvoraussetzung, nicht eine Bitte. Das Jugendamt tritt in Vorleistung und holt sich das Geld beim Unterhaltspflichtigen zurück; dafür braucht es Name, Anschrift, Arbeitgeber und alles weitere Bekannte. Wer die Mitwirkung verweigert, riskiert die Ablehnung oder eine spätere Rückforderung. Wenn Sie Sorge vor Kontakt haben – etwa nach Gewalterfahrungen –, sprechen Sie das beim Jugendamt ausdrücklich an; für solche Fälle gibt es Wege, die Ihre Sicherheit berücksichtigen.

Bekomme ich Unterhaltsvorschuss auch im Wechselmodell?

Das hängt davon ab, wie die Betreuung tatsächlich verteilt ist. Der Unterhaltsvorschuss setzt voraus, dass das Kind bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt. Bei einem echten Wechselmodell mit annähernd gleicher Betreuung durch beide Eltern kann der Anspruch entfallen. Weil die Abgrenzung im Einzelfall schwierig ist und eine spätere Rückforderung unangenehm wird, sollten Sie die Konstellation vor der Antragstellung beim Jugendamt schildern und sich die Einschätzung geben lassen.

Wirkt sich der Vorschuss auf andere Leistungen aus?

Ja. Beim Kinderzuschlag zählt der Unterhaltsvorschuss als Einkommen des Kindes und mindert die Leistung – er ist dort anzugeben, und verschwiegen führt er zu einer Rückforderung bei der Familienkasse. Auch beim Grundsicherungsgeld wird er berücksichtigt. Das ist kein Grund, ihn nicht zu beantragen: Der Vorschuss ist in aller Regel höher als die Minderung, die er anderswo auslöst. Es ist nur ein Grund, ihn überall korrekt anzugeben.

Behördengang nicht gefunden?

Teilen Sie uns mit, welche Informationen Sie benötigen.

Anfrage senden