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Kindergeld beantragen

Familienkasse · 259 EUR pro Kind und Monat

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Das Kindergeld beträgt 2026 nach § 66 EStG 259 Euro monatlich für jedes Kind – ohne Staffelung nach Kinderzahl. Zuständig ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit; für Angehörige des öffentlichen Dienstes teils die eigene Bezügestelle.

Der teuerste Punkt ist nicht der Betrag, sondern eine Frist. § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG bestimmt: „Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist." Wer erst ein Jahr nach der Geburt beantragt, verliert die ersten sechs Monate – über 1.500 Euro.

Beachten Sie die Formulierung: Begrenzt ist die Auszahlung, nicht die Festsetzung. Der Anspruch kann also weiter zurück festgestellt werden, ausgezahlt wird aber nur ein halbes Jahr.

Der zweite häufige Verlust betrifft ältere Kinder. Nach § 32 Abs. 4 EStG zählt ein Kind bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, solange es für einen Beruf ausgebildet wird. Nach einer ersten Berufsausbildung oder einem Erststudium jedoch nur noch, wenn es „keiner Erwerbstätigkeit nachgeht" – erlaubt bleiben bis zu 20 Wochenstunden, ein Ausbildungsverhältnis oder eine geringfügige Beschäftigung.

Letzte Aktualisierung27. August 2026
Rechtsgrundlage§ 66 EStG · § 70 · § 32 · § 62
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de (konsolidierte Fassung)
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Familienkasse, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. keine Rechts- oder Steuerberatung. Über den Anspruch entscheidet die Familienkasse im Einzelfall. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Höhe259 EURJe Kind und Monat
RückwirkendNur 6 Monate§ 70 Abs. 1 S. 2
AltersgrenzeBis 25In Ausbildung
Nach der 1. AusbildungMax. 20 Std./WocheSonst entfällt es
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Geburtsurkunde des Kindes

Genauer: die für Kindergeldzwecke bestimmte Ausfertigung, die das Standesamt bei der Beurkundung der Geburt ausstellt. Fragen Sie im Standesamt ausdrücklich danach – sie ist gebührenfrei, und wer sie nicht mitnimmt, muss sie später kostenpflichtig nachbestellen.

Steuerliche Identifikationsnummer von Kind und Elternteil

Beide sind Voraussetzung für die Auszahlung. Die des Kindes kommt automatisch nach der Geburt per Post. Ist sie verloren gegangen, lässt sie sich beim Bundeszentralamt für Steuern erneut anfordern – das dauert und sollte deshalb früh erledigt werden.

Bei Kindern über 18: Ausbildungsnachweis

Schulbescheinigung, Immatrikulationsbescheinigung, Ausbildungsvertrag oder der Nachweis über einen Freiwilligendienst. Ohne ihn endet die Zahlung mit dem 18. Geburtstag automatisch – die Familienkasse fragt nicht nach.

Nach der ersten Ausbildung: Angaben zur Erwerbstätigkeit

Arbeitsvertrag mit der Wochenstundenzahl. Sie entscheidet über den Anspruch: Über 20 Stunden entfällt er, sofern es sich nicht um ein Ausbildungsverhältnis oder eine geringfügige Beschäftigung handelt.

Kontoverbindung

Das Kindergeld geht auf ein Konto der antragstellenden Person. Bei getrennt lebenden Eltern ist maßgeblich, wer das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat – nicht, wer den Antrag zuerst stellt.

Bei getrennten Eltern: Angaben zum Haushalt

Kindergeld wird nur einmal gezahlt, an den Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Bei Uneinigkeit entscheidet die Familienkasse; leben die Eltern im Wechselmodell, ist eine Bestimmung des Berechtigten nötig.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Sofort nach der Geburt beantragen

    Nicht warten. Wegen § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG wird nur für die letzten sechs Monate vor dem Antragsmonat ausgezahlt. Jeder Monat Verzögerung über das halbe Jahr hinaus kostet 259 Euro, die sich nicht nachholen lassen.

  2. 2

    Steuer-Identifikationsnummern bereitlegen

    Die des Kindes und die des antragstellenden Elternteils sind Voraussetzung für die Auszahlung. Die des Kindes kommt automatisch per Post nach der Geburt; fehlt sie, fordern Sie sie früh beim Bundeszentralamt für Steuern an, denn das dauert.

  3. 3

    Online über die Familienkasse einreichen

    Der Antrag läuft über das Online-Portal der Familienkasse; alternativ per Formular. Bewahren Sie die Eingangsbestätigung auf – sie belegt den Antragsmonat, an dem die Sechsmonatsfrist hängt.

  4. 4

    Vor dem 18. Geburtstag den Nachweis vorbereiten

    Mit dem 18. Geburtstag endet die Zahlung automatisch, wenn kein Ausbildungsnachweis vorliegt. Die Familienkasse erinnert nicht zuverlässig daran. Legen Sie sich selbst eine Erinnerung auf einige Wochen vorher.

  5. 5

    Nach der ersten Ausbildung die 20-Stunden-Grenze im Blick behalten

    Hat das Kind eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen und studiert oder lernt weiter, bleibt der Anspruch nur, wenn es höchstens 20 Wochenstunden arbeitet – Ausbildungsverhältnisse und geringfügige Beschäftigungen ausgenommen. Ein Nebenjob mit 25 Stunden beendet den Anspruch.

  6. 6

    Änderungen unverzüglich melden

    Umzug, Kontowechsel, Ende der Ausbildung, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Wechsel des Haushalts. Nicht gemeldete Änderungen führen zu Rückforderungen, die sich über Monate summieren und in einer Summe fällig werden.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Höhe und FristenDer Betrag ist einfach — die Fristen sind es nicht
Kindergeld259 EUR je Kind und Monat
Staffelung nach KinderzahlGibt es nicht
Rückwirkende AuszahlungHöchstens 6 Monate
Altersgrenze allgemein18 Jahre
In AusbildungBis 25 Jahre
Nach der ersten AusbildungMax. 20 Wochenstunden

Der Betrag ist unkompliziert: § 66 EStG bestimmt „Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 259 Euro" – ohne Staffelung nach der Kinderzahl, wie es sie früher gab. Kompliziert sind die Fristen, und sie kosten Geld. Erstens die Rückwirkung: Nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG erfolgt die Auszahlung „rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag … eingegangen ist". Wer ein Jahr nach der Geburt beantragt, verliert sechs Monate – 1.554 Euro. Beachten Sie die genaue Formulierung: Begrenzt ist die Auszahlung, nicht die Festsetzung; der Anspruch kann weiter zurück festgestellt werden, ausgezahlt wird trotzdem nur ein halbes Jahr. Zweitens die Altersgrenzen: Grundsätzlich bis 18, bei Ausbildung nach § 32 Abs. 4 EStG bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Nach einer ersten Berufsausbildung oder einem Erststudium zählt das Kind aber nur weiter, wenn es „keiner Erwerbstätigkeit nachgeht" – zulässig bleiben höchstens 20 Wochenstunden, ein Ausbildungsverhältnis oder eine geringfügige Beschäftigung. Diese Regel beendet mehr Kindergeldansprüche als jede andere, weil niemand mit ihr rechnet.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Rückwirkend gibt es nur sechs Monate. § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG begrenzt die Auszahlung. Bei einer Verzögerung von einem Jahr sind über 1.500 Euro verloren.

Begrenzt ist die Auszahlung, nicht die Festsetzung. Der Anspruch kann weiter zurück festgestellt werden – ausgezahlt wird trotzdem nur ein halbes Jahr.

Mit 18 endet die Zahlung automatisch. Ohne Ausbildungsnachweis stellt die Familienkasse ein, ohne verlässlich vorher zu erinnern. Legen Sie sich selbst eine Erinnerung.

Nach der ersten Ausbildung gilt die 20-Stunden-Grenze. Arbeitet das Kind mehr, entfällt der Anspruch – außer bei Ausbildungsverhältnis oder geringfügiger Beschäftigung. Das übersehen die meisten Familien.

Beide Steuer-Identifikationsnummern sind Voraussetzung. Die des Kindes und die des Elternteils. Ohne sie wird nicht ausgezahlt.

Kindergeld gibt es nur einmal je Kind. An den Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt – nicht an den, der zuerst beantragt.

Die Geburtsurkunde für Kindergeldzwecke ist gebührenfrei. Aber nur, wenn Sie im Standesamt danach fragen. Nachbestellen kostet.

Änderungen unverzüglich melden. Rückforderungen kommen oft erst nach vielen Monaten und dann in einer Summe.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Den Antrag aufschieben. Der teuerste Fehler dieser Seite. Über die Sechsmonatsgrenze hinaus ist jeder Monat endgültig verloren – 259 Euro pro Monat und Kind.

Den 18. Geburtstag verstreichen lassen. Ohne rechtzeitigen Ausbildungsnachweis wird eingestellt. Die Wiederaufnahme unterliegt wiederum der Sechsmonatsgrenze.

Die 20-Stunden-Grenze übersehen. Ein Nebenjob mit 25 Wochenstunden nach abgeschlossener Erstausbildung beendet den Anspruch – auch wenn das Kind weiter studiert.

Ohne die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes beantragen. Sie ist Auszahlungsvoraussetzung. Fehlt sie, ist die Nachforderung zeitaufwendig.

Bei Trennung beide beantragen. Gezahlt wird einmal, an den Haushalt, in dem das Kind lebt. Doppelanträge verzögern nur die Bearbeitung.

Änderungen nicht melden. Ende der Ausbildung oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen sonst zu Rückforderungen über den gesamten Zeitraum.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Wie hoch ist das Kindergeld 2026?

259 Euro monatlich für jedes Kind. § 66 EStG formuliert es genau so, und es gibt keine Staffelung nach der Kinderzahl mehr – für das erste wie für das vierte Kind derselbe Betrag. Ältere Übersichten, die für die ersten beiden Kinder einen anderen Satz nennen als für weitere, sind überholt.

Wie weit rückwirkend bekomme ich Kindergeld?

Höchstens sechs Monate. § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG bestimmt, dass die Auszahlung „rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats" erfolgt, in dem der Antrag eingegangen ist. Wer ein Jahr nach der Geburt beantragt, verliert damit sechs Monate – über 1.500 Euro. Achten Sie auf die Formulierung: Begrenzt ist die Auszahlung, nicht die Festsetzung. Der Anspruch kann weiter zurück festgestellt werden, ausgezahlt wird trotzdem nur ein halbes Jahr.

Bis zu welchem Alter gibt es Kindergeld?

Grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag. Darüber hinaus bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, solange das Kind für einen Beruf ausgebildet wird – Schule, Studium, Ausbildung, und unter bestimmten Voraussetzungen auch Übergangs- und Wartezeiten oder ein Freiwilligendienst. Wichtig: Mit dem 18. Geburtstag endet die Zahlung automatisch, wenn kein Nachweis vorliegt. Die Familienkasse erinnert nicht zuverlässig daran, deshalb sollten Sie sich selbst rechtzeitig eine Notiz machen.

Mein Kind arbeitet neben dem Studium — verliere ich das Kindergeld?

Das hängt davon ab, ob es bereits eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat. Vorher spielt eine Erwerbstätigkeit keine Rolle. Danach zählt das Kind nach § 32 Abs. 4 EStG nur weiter, wenn es „keiner Erwerbstätigkeit nachgeht" – wobei ausdrücklich zulässig bleiben: eine Tätigkeit von höchstens 20 Wochenstunden, ein Ausbildungsverhältnis und eine geringfügige Beschäftigung. Ein Nebenjob mit 25 Stunden nach abgeschlossener Erstausbildung beendet den Anspruch also, auch wenn das Kind im Master studiert. Diese Regel kostet mehr Familien das Kindergeld als jede andere.

Wer bekommt das Kindergeld bei getrennten Eltern?

Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt – gezahlt wird nur einmal je Kind. Nicht maßgeblich ist, wer den Antrag zuerst stellt oder wer mehr Unterhalt zahlt. Beim Wechselmodell, bei dem das Kind annähernd gleich bei beiden lebt, müssen die Eltern einen Berechtigten bestimmen; können sie sich nicht einigen, entscheidet auf Antrag das Familiengericht. Der andere Elternteil profitiert wirtschaftlich über die Anrechnung beim Barunterhalt.

Welche Unterlagen brauche ich?

Die Geburtsurkunde des Kindes – fragen Sie im Standesamt gezielt nach der Ausfertigung für Kindergeldzwecke, die ist gebührenfrei – sowie die steuerlichen Identifikationsnummern von Kind und antragstellendem Elternteil. Beide Nummern sind Voraussetzung für die Auszahlung. Bei Kindern über 18 kommt der Ausbildungsnachweis hinzu, nach abgeschlossener Erstausbildung zusätzlich der Arbeitsvertrag mit der Wochenstundenzahl.

Was passiert, wenn ich eine Änderung nicht melde?

Die Familienkasse fordert das zu viel gezahlte Kindergeld zurück – und weil solche Fälle oft erst nach vielen Monaten auffallen, kommt die Forderung in einer Summe. Meldepflichtig sind unter anderem: Ende oder Abbruch der Ausbildung, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit über 20 Wochenstunden nach der Erstausbildung, Umzug des Kindes in einen anderen Haushalt, Kontowechsel und längere Auslandsaufenthalte. Melden Sie auch Änderungen, die zu Ihren Gunsten wirken – rückwirkend erhöht wird sonst nichts über die Sechsmonatsgrenze hinaus.

Kindergeld oder Kinderfreibetrag — muss ich mich entscheiden?

Nein, und Sie müssen auch nichts beantragen. Das Finanzamt führt bei der Einkommensteuerveranlagung automatisch die Günstigerprüfung durch: Es rechnet aus, ob das gezahlte Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für Sie günstiger ist, und wendet das Bessere an. Der Freibetrag wirkt sich erst bei höheren Einkommen aus. Sie beantragen also einfach das Kindergeld und lassen den Rest das Finanzamt rechnen.

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