Ab wann kann ich eine Untätigkeitsklage erheben?
Das hängt davon ab, worauf Sie warten. Warten Sie auf die Entscheidung über einen Antrag, ist die Klage nach § 88 Abs. 1 SGG „nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig". Warten Sie auf die Entscheidung über einen Widerspruch, sind es nach Absatz 2 drei Monate. Gerechnet wird jeweils ab dem Eingang bei der Behörde, nicht ab dem Datum Ihres Schreibens – heben Sie deshalb Eingangsbestätigung, Einschreibebeleg oder Sendebericht auf. Zu früh eingereicht ist die Klage unzulässig, und Sie müssen von vorn anfangen. Warten Sie den Tag ab und nutzen Sie die Zeit für eine schriftliche Sachstandsanfrage.
Was kostet mich die Untätigkeitsklage?
Nichts. Sie ist ein Verfahren vor dem Sozialgericht wie jedes andere und fällt damit unter § 183 SGG: für „Versicherte, Leistungsempfänger … Menschen mit Behinderungen" kostenfrei, ohne Gerichtsgebühr und ohne Vorschuss. Und auch hier gilt § 193 Abs. 4 SGG: Die Aufwendungen der Behörde sind nicht erstattungsfähig, Sie tragen sie also selbst dann nicht, wenn die Klage erfolglos bleibt. Wegen des schlichten Inhalts – im Kern nur die Frage, ob die Fristen abgelaufen sind – ist sie zudem die Klage, die sich am ehesten ohne Anwalt führen lässt. Sind Sie Mitglied in einem Sozialverband oder einer Gewerkschaft, übernimmt das dortige Personal sie meist ohne Weiteres.
Was ist ein „zureichender Grund"?
Ein sachlicher Grund dafür, dass noch nicht entschieden werden konnte – etwa ein laufendes Gutachten, noch ausstehende Unterlagen, die Zuarbeit einer anderen Behörde oder ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren, von dessen Ausgang die Entscheidung abhängt. Reine Arbeitsüberlastung wird von den Gerichten nicht ohne Weiteres als ausreichend angesehen, jedenfalls nicht dauerhaft. Liegt ein zureichender Grund vor, wird die Klage nicht abgewiesen: Das Gericht setzt das Verfahren aus und bestimmt eine Frist, „die verlängert werden kann"; wird innerhalb dieser Frist entschieden, erklärt es die Hauptsache für erledigt. Auch das ist ein Erfolg – die Sache steht jetzt unter gerichtlicher Beobachtung, und eine gerichtlich gesetzte Frist wirkt erfahrungsgemäß anders als Ihre eigene.
Bekomme ich damit die Leistung?
Nein, und diese Erwartung sollte von Anfang an richtig gesetzt sein. Die Untätigkeitsklage ist darauf gerichtet, dass überhaupt entschieden wird – nicht darauf, wie entschieden wird. Ergeht daraufhin ein ablehnender Bescheid, hat die Klage ihr Ziel erreicht, auch wenn das Ergebnis Sie nicht zufriedenstellt. Ihr Weg geht dann ganz normal weiter: Widerspruch binnen eines Monats, und wenn auch der zurückgewiesen wird, Klage vor dem Sozialgericht. Rechnen Sie damit und behalten Sie die neue Frist im Blick – es kommt vor, dass Menschen, erleichtert über den endlich erhaltenen Bescheid, die Widerspruchsfrist verstreichen lassen. Geht es um Ihre laufende Existenz, betreiben Sie parallel einen Eilantrag.
Soll ich vorher noch einmal nachfragen?
Ja – es ist keine gesetzliche Voraussetzung, aber der wirksamste und billigste Schritt. Eine schriftliche Sachstandsanfrage mit einer selbst gesetzten Frist von etwa zwei Wochen führt sehr häufig dazu, dass der Vorgang bearbeitet wird; ein Vorgang, nach dem gefragt wird, rückt in der Bearbeitung nach vorn. Und falls nichts geschieht, haben Sie zweierlei gewonnen: einen dokumentierten Nachweis, dass Sie sich gekümmert haben, und die Möglichkeit, die Antwort auszuwerten. Steht darin nämlich, dass ein Gutachten läuft oder Unterlagen fehlen, wissen Sie vorher, dass die Behörde sich auf einen zureichenden Grund berufen wird – und können fehlende Unterlagen nachreichen, statt eine Klage ins Leere laufen zu lassen.
Muss ich vorher Widerspruch einlegen?
Nein. Das Vorverfahren nach § 78 SGG ist der Anfechtungsklage vorgeschaltet – also der Klage gegen einen Verwaltungsakt. Bei der Untätigkeitsklage ist die Lage gerade umgekehrt: Es gibt keinen Bescheid, gegen den sich ein Widerspruch richten könnte. An die Stelle des Vorverfahrens treten die Wartezeiten des § 88 SGG – sechs Monate nach einem Antrag, drei nach einem Widerspruch. Warten Sie diese Zeit tatsächlich ab: Sie ist die einzige Zulässigkeitshürde, die die Klage kennt, und eine zu früh erhobene Klage wird abgewiesen, ohne dass sich an Ihrer Lage etwas ändert.
Die Behörde entscheidet, sobald die Klage da ist — was jetzt?
Das ist der häufigste Verlauf, und er ist ein Erfolg. Sie erklären den Rechtsstreit dann in der Hauptsache für erledigt. Ein Punkt wird dabei oft vergessen und kostet Geld: Beantragen Sie zugleich, dass die Behörde Ihre notwendigen Aufwendungen trägt. Über die Kosten entscheidet das Gericht nach § 193 SGG, und wenn die Behörde erst auf die Klage hin tätig geworden ist, spricht viel dafür, dass sie Ihre Kosten – etwa Anwaltsgebühren – übernimmt. Ohne Antrag wird darüber nicht entschieden. Prüfen Sie danach den Bescheid inhaltlich und lassen Sie die Widerspruchsfrist nicht verstreichen, falls er ablehnt.
Was, wenn ich nicht so lange warten kann?
Dann ist die Untätigkeitsklage nicht das richtige Mittel – sie setzt gerade voraus, dass sechs beziehungsweise drei Monate vergangen sind, und sie wirkt auch danach nicht sofort. Wenn Ihre Existenz betroffen ist, weil Miete, Strom, Medikamente oder Pflege nicht gesichert sind, ist der Eilantrag nach § 86b SGG der Weg: Er ist nach dessen Absatz 3 „schon vor Klageerhebung zulässig" und braucht keine Wartezeit. Beide Verfahren schließen einander nicht aus – Sie können den Eilantrag stellen, um die akute Lage zu sichern, und die Untätigkeitsklage betreiben, um die Entscheidung zu erzwingen. Für den Eilantrag brauchen Sie allerdings Belege dafür, dass es jetzt nicht mehr geht.