Trinkwasserprüfung auf Legionellen
Gesundheitsamt · Umwelthygiene
Die Untersuchungspflicht steht in § 31 TrinkwV und sie kennt zwei Takte, nicht einen. Wird das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit abgegeben — der Normalfall der Vermietung —, ist mindestens alle drei Jahre zu untersuchen. Geschieht es im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit — Krankenhäuser, Heime, Schulen, Hotels, Sportstätten —, ist mindestens einmal jährlich zu untersuchen; das Gesundheitsamt kann diesen Takt unter Voraussetzungen auf drei Jahre verlängern. Betroffen ist nur, wessen Anlage alle drei Merkmale erfüllt: ein Speicher-Trinkwassererwärmer über 400 Litern oder mehr als drei Litern Inhalt in einer Leitung zwischen Erwärmer und Entnahmestelle, eine Dusche oder eine andere Einrichtung mit Vernebelung, und das Gebäude ist kein Ein- oder Zweifamilienhaus.
Der Wert von 100 je 100 Milliliter ist richtig, seine übliche Bezeichnung nicht: Anlage 3 Teil II TrinkwV führt Legionella spec. als technischen Maßnahmenwert, nicht als Grenzwert. Der Unterschied ist praktisch, nicht sprachlich. Ein überschrittener Grenzwert macht Wasser rechtlich unbrauchbar; ein überschrittener Maßnahmenwert löst ein Verfahren aus — Anzeige beim Gesundheitsamt, Gefährdungsanalyse, Maßnahmen, Nachuntersuchung. Das Wasser ist damit nicht automatisch gesperrt, und die Behörde entscheidet nach Höhe des Befundes, was zu tun ist. Wer den Wert für eine Verbotsschwelle hält, reagiert entweder panisch oder gar nicht — beides falsch.
Die Prüfung selbst darf nicht jedes Labor vornehmen: Verlangt ist ein akkreditiertes und für die Trinkwasseruntersuchung zugelassenes Labor, und die Probenahme erfolgt an den vorgeschriebenen Stellen — Austritt des Erwärmers, Zirkulationsrücklauf und repräsentative Entnahmestellen der Steigstränge. Ein Befund aus einem Baumarkt-Testset erfüllt die Pflicht nicht, auch wenn er dieselbe Zahl nennt.
Wer die Prüfung schuldet, ist der Betreiber der Wasserversorgungsanlage — bei vermieteten Gebäuden also die Eigentümerin oder der Eigentümer, nicht die Mietpartei. Die Kosten gehören allerdings zu den Betriebskosten und sind auf die Mietenden umlagefähig; das folgt nicht aus der TrinkwV, sondern aus dem Mietrecht — die TrinkwV regelt die Pflicht, nicht ihre Verteilung.
