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Trinkwasserprüfung auf Legionellen

Gesundheitsamt · Umwelthygiene

Zwei PrüftaktePflicht für VermieterAkkreditiertes Labor

Die Untersuchungspflicht steht in § 31 TrinkwV und sie kennt zwei Takte, nicht einen. Wird das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit abgegeben — der Normalfall der Vermietung —, ist mindestens alle drei Jahre zu untersuchen. Geschieht es im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit — Krankenhäuser, Heime, Schulen, Hotels, Sportstätten —, ist mindestens einmal jährlich zu untersuchen; das Gesundheitsamt kann diesen Takt unter Voraussetzungen auf drei Jahre verlängern. Betroffen ist nur, wessen Anlage alle drei Merkmale erfüllt: ein Speicher-Trinkwassererwärmer über 400 Litern oder mehr als drei Litern Inhalt in einer Leitung zwischen Erwärmer und Entnahmestelle, eine Dusche oder eine andere Einrichtung mit Vernebelung, und das Gebäude ist kein Ein- oder Zweifamilienhaus.

Der Wert von 100 je 100 Milliliter ist richtig, seine übliche Bezeichnung nicht: Anlage 3 Teil II TrinkwV führt Legionella spec. als technischen Maßnahmenwert, nicht als Grenzwert. Der Unterschied ist praktisch, nicht sprachlich. Ein überschrittener Grenzwert macht Wasser rechtlich unbrauchbar; ein überschrittener Maßnahmenwert löst ein Verfahren aus — Anzeige beim Gesundheitsamt, Gefährdungsanalyse, Maßnahmen, Nachuntersuchung. Das Wasser ist damit nicht automatisch gesperrt, und die Behörde entscheidet nach Höhe des Befundes, was zu tun ist. Wer den Wert für eine Verbotsschwelle hält, reagiert entweder panisch oder gar nicht — beides falsch.

Die Prüfung selbst darf nicht jedes Labor vornehmen: Verlangt ist ein akkreditiertes und für die Trinkwasseruntersuchung zugelassenes Labor, und die Probenahme erfolgt an den vorgeschriebenen Stellen — Austritt des Erwärmers, Zirkulationsrücklauf und repräsentative Entnahmestellen der Steigstränge. Ein Befund aus einem Baumarkt-Testset erfüllt die Pflicht nicht, auch wenn er dieselbe Zahl nennt.

Wer die Prüfung schuldet, ist der Betreiber der Wasserversorgungsanlage — bei vermieteten Gebäuden also die Eigentümerin oder der Eigentümer, nicht die Mietpartei. Die Kosten gehören allerdings zu den Betriebskosten und sind auf die Mietenden umlagefähig; das folgt nicht aus der TrinkwV, sondern aus dem Mietrecht — die TrinkwV regelt die Pflicht, nicht ihre Verteilung.

Letzte Aktualisierung28. August 2026
Rechtsgrundlage§ 31 TrinkwV
VerifizierungGeprüft an IfSG, TrinkwV, LFGB und VO (EG) 852/2004
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Gesundheitsamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Keine Rechtsberatung und keine offizielle Behörde. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
GewerblichAlle drei Jahre§ 31 TrinkwV
ÖffentlichJährlichVerlängerung möglich
Maßnahmenwert100/100 mlKein Grenzwert
BußgeldrahmenBis 25.000 EUR§ 73 IfSG über § 72 TrinkwV
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Die Daten der Anlage

Inhalt des Speicher-Trinkwassererwärmers, Leitungsvolumen zwischen Erwärmer und Entnahmestelle, Zahl der Stränge und der Wohneinheiten. Daran entscheidet sich, ob die Pflicht überhaupt besteht: über 400 Liter Speicher oder mehr als drei Litern in der Leitung, dazu eine Dusche oder andere Vernebelung.

Der Nachweis der Akkreditierung des Labors

Nur ein akkreditiertes und für Trinkwasseruntersuchungen zugelassenes Labor darf die Untersuchung durchführen. Lassen Sie sich die Zulassung nennen, bevor Sie beauftragen — ein Befund aus nicht zugelassener Quelle erfüllt die Pflicht nicht.

Der Probenahmeplan

Wo entnommen wird, ist vorgegeben und nicht beliebig: Austritt des Erwärmers, Zirkulationsrücklauf und repräsentative Entnahmestellen. Der Plan gehört zum Befund und ist Teil des Nachweises gegenüber dem Gesundheitsamt.

Die Befunde der Vorjahre

Sie zeigen Entwicklungen und begründen im Zweifel eine Verlängerung des Prüftakts bei öffentlicher Tätigkeit. Ohne Vorbefunde entscheidet das Amt allein nach der aktuellen Lage.

Bei Überschreitung: die Gefährdungsanalyse

Sie wird nicht vom Labor erstellt, sondern von einer fachkundigen Person, und sie ist der eigentliche Kern der Pflicht nach einem auffälligen Befund. Ihr Ergebnis steuert die Maßnahmen und die Nachuntersuchung.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Prüfen, ob die Anlage überhaupt erfasst ist

    Drei Merkmale müssen zusammenkommen: Speicher über 400 Litern oder mehr als drei Litern Leitungsinhalt, eine Dusche oder andere Vernebelung, und das Gebäude ist kein Ein- oder Zweifamilienhaus. Fehlt eines, besteht die Pflicht nicht.

  2. 2

    Den richtigen Takt bestimmen

    Gewerbliche Abgabe — der Regelfall der Vermietung — drei Jahre. Öffentliche Abgabe, etwa in Klinik, Heim, Schule, Hotel oder Sportstätte, einmal jährlich. Wer den falschen Takt wählt, versäumt die Frist um bis zu zwei Jahre.

  3. 3

    Ein zugelassenes Labor beauftragen

    Akkreditierung und Zulassung für Trinkwasser prüfen, Probenahme durch geschultes Personal an den vorgeschriebenen Stellen vereinbaren. Preise sind Marktpreise und keine Gebühren — Angebote lohnen den Vergleich.

  4. 4

    Den Befund einordnen

    Unter dem Maßnahmenwert: dokumentieren und den nächsten Termin vormerken. Darüber: unverzüglich das Gesundheitsamt informieren, Gefährdungsanalyse veranlassen, Maßnahmen umsetzen und nachuntersuchen. Der Wert ist ein Auslöser, keine Sperre.

  5. 5

    Die Nebenpflichten nicht übersehen

    Betroffene Verbraucher sind zu informieren; bei Bleileitungen gilt zusätzlich § 17 TrinkwV mit der Frist zum 12. Januar 2026, der Verlängerungsmöglichkeit und der schriftlichen Bestätigung ab dem 13. Januar 2026.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Kosten, Fristen und RahmenLaborkosten sind Marktpreise, keine Gebühren
UntersuchungMarktpreis des Labors
Takt gewerblichAlle drei Jahre
Takt öffentlichJährlich
Maßnahmenwert100 je 100 ml
BleirohreFrist 12. Januar 2026
BußgeldrahmenBis 25.000 EUR

Die TrinkwV nennt keine eigenen Bußgeldbeträge: Ihr § 72 erklärt Verstöße zur Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 73 IfSG, und dort steht der Rahmen. Bei Gefährdung der Gesundheit kommt zusätzlich der Straftatbestand des § 71 TrinkwV in Betracht.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Zum Bleiverbot kursiert eine verkürzte Fassung. Richtig ist: § 17 TrinkwV verlangt, bleierne Trinkwasserleitungen bis zum Ablauf des 12. Januar 2026 zu entfernen oder stillzulegen. Unvollständig ist der Satz „seit dem 12. Januar 2026 müssen alle Bleirohre raus“, denn die Vorschrift sieht Verlängerungen vor — unter anderem für private Installationen bis zum 12. Januar 2036, wenn keine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht. Dafür kommt eine Pflicht hinzu, die kaum jemand nennt: Ab dem 13. Januar 2026 ist der Behörde schriftlich zu bestätigen, dass die Leitungen entfernt wurden oder eine Verlängerung vorliegt. Und wer von Bleileitungen weiß, muss die betroffenen Verbraucher unverzüglich informieren.

Der Satz „die Prüfung ist alle drei Jahre fällig“ ist für einen großen Teil der Betroffenen falsch. Für Krankenhäuser, Pflegeheime, Schulen, Hotels und Sportstätten — überall dort, wo Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird — verlangt § 31 TrinkwV die Untersuchung einmal jährlich. Das Gesundheitsamt kann den Takt unter Voraussetzungen auf drei Jahre verlängern, aber das ist die Ausnahme und muss entschieden werden.

Über dem Maßnahmenwert ist das Wasser nicht automatisch gesperrt. Was folgt, ist ein Verfahren: Anzeige beim Gesundheitsamt, Gefährdungsanalyse, Maßnahmen, Nachuntersuchung. Wie weitreichend eingegriffen wird — bis hin zum Duschverbot —, entscheidet die Behörde nach der Höhe des Befundes und der Gefährdungslage, nicht der Befund allein.

Neben dem Bußgeld steht ein Straftatbestand: § 71 TrinkwV erfasst Fälle, in denen durch einen Verstoß die Gesundheit gefährdet wird. Das ist eine andere Kategorie als eine Ordnungswidrigkeit und der Grund, warum ein auffälliger Befund kein Papier ist, das man liegen lassen kann.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Den Dreijahrestakt auf öffentliche Einrichtungen anwenden. Dort ist einmal jährlich zu untersuchen, sofern das Amt nicht verlängert hat.

Den Maßnahmenwert für einen Grenzwert halten. Er löst ein Verfahren aus und sperrt das Wasser nicht von selbst.

Ein nicht zugelassenes Labor beauftragen. Der Befund erfüllt die Pflicht dann nicht, so richtig die Zahl auch sein mag.

Nur an einer Stelle Proben nehmen. Vorgeschrieben sind Austritt, Zirkulationsrücklauf und repräsentative Entnahmestellen.

Die Bleirohrfrist als ausnahmslos behandeln. § 17 TrinkwV kennt Verlängerungen, für private Installationen bis zum 12. Januar 2036.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Wie oft muss auf Legionellen geprüft werden?

Das hängt davon ab, in welchem Rahmen das Trinkwasser abgegeben wird. Bei gewerblicher Tätigkeit — der Regelfall bei vermieteten Wohngebäuden — verlangt § 31 TrinkwV eine Untersuchung mindestens alle drei Jahre. Bei öffentlicher Tätigkeit, also in Kliniken, Heimen, Schulen, Hotels oder Sportstätten, ist mindestens einmal jährlich zu untersuchen; das Gesundheitsamt kann diesen Takt unter Voraussetzungen auf drei Jahre verlängern.

Ist mein Haus überhaupt betroffen?

Nur wenn drei Merkmale zusammentreffen: ein Speicher-Trinkwassererwärmer mit mehr als 400 Litern Inhalt oder mehr als drei Litern Inhalt in einer Leitung zwischen Erwärmer und Entnahmestelle, eine Dusche oder eine andere Einrichtung, in der Trinkwasser vernebelt wird, und das Gebäude ist kein Ein- oder Zweifamilienhaus. Fehlt eines davon, besteht die Untersuchungspflicht nicht.

Was bedeutet die Überschreitung von 100 je 100 ml?

Anlage 3 Teil II TrinkwV führt diesen Wert als technischen Maßnahmenwert, nicht als Grenzwert. Die Überschreitung macht das Wasser nicht von Gesetzes wegen unbrauchbar, sondern löst ein Verfahren aus: unverzügliche Anzeige beim Gesundheitsamt, Gefährdungsanalyse, Maßnahmen und Nachuntersuchung. Wie weit die Behörde eingreift, richtet sich nach der Höhe des Befundes.

Wer zahlt die Untersuchung?

Verpflichtet ist der Betreiber der Anlage, bei vermieteten Gebäuden also die Eigentümerseite. Die Kosten gehören zu den Betriebskosten und sind auf die Mietenden umlagefähig — das ergibt sich allerdings aus dem Mietrecht, nicht aus der Trinkwasserverordnung, die nur die Pflicht selbst regelt.

Wie hoch ist das Bußgeld?

Die Trinkwasserverordnung nennt keine eigenen Beträge. Ihr § 72 erklärt Verstöße zur Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 73 IfSG; dort gilt der allgemeine Rahmen von bis zu 25.000 Euro. Kommt eine Gesundheitsgefährdung hinzu, greift zusätzlich der Straftatbestand des § 71 TrinkwV.

Stimmt es, dass seit 2026 alle Bleirohre entfernt sein müssen?

So verkürzt nicht. § 17 TrinkwV verlangt die Entfernung oder Stilllegung bis zum Ablauf des 12. Januar 2026, sieht aber Verlängerungen vor — unter anderem für private Installationen bis zum 12. Januar 2036, wenn keine Gesundheitsgefahr besteht. Hinzu kommt eine oft übersehene Pflicht: Ab dem 13. Januar 2026 ist der Behörde schriftlich zu bestätigen, dass entfernt wurde oder eine Verlängerung vorliegt.

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