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Prüfung von Aufzugsanlagen

Zugelassene Überwachungsstelle · BetrSichV

BetreiberpflichtVor OrtNur durch eine ZÜS

Anders als bei Fahrzeugen liegt hier keine Behörde am Anfang, sondern eine Pflicht: Aufzüge zählen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung, und § 16 BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber beziehungsweise Betreiber sicherzustellen, dass sie „nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand“ geprüft werden. Niemand lädt dazu ein — die Verantwortung liegt beim Betreiber.

Der zweite Punkt überrascht viele Eigentümergemeinschaften: Die Fristen sind nicht pauschal vorgegeben. § 16 verlangt vom Betreiber ausdrücklich zu prüfen, „ob die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden“. Sie ergeben sich also aus dem Anhang 2 und aus der Gefährdungsbeurteilung der Anlage. Wer nach einer allgemeingültigen Jahreszahl sucht, sucht etwas, das die Verordnung bewusst nicht liefert.

Prüfen darf nicht jeder. Für überwachungsbedürftige Anlagen ist die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) vorgesehen — eine eigene, staatlich zugelassene Rolle, die TÜV und DEKRA neben ihrer Tätigkeit im Fahrzeugbereich ausfüllen. Eine Wartungsfirma ist keine ZÜS: Wartung und Prüfung sind zwei verschiedene Dinge, und die eine ersetzt die andere nicht.

Für Bewohnerinnen und Bewohner folgt daraus die praktisch wichtigste Auskunft: Wer einen Mangel bemerkt, wendet sich an Eigentümer oder Verwaltung, nicht an den TÜV — die ZÜS wird vom Betreiber beauftragt. Und wer wissen will, ob geprüft wurde, fragt nach dem Prüfnachweis, der zur Anlage gehört.

Letzte Aktualisierung29. August 2026
Rechtsgrundlage§ 16 BetrSichV
VerifizierungGeprüft an StVZO, FZV, FeV und BetrSichV
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht TÜV, DEKRA oder eine andere Prüforganisation, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Keine Rechtsberatung und keine offizielle Behörde. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
PflichtigerDer Betreiber§ 16 BetrSichV
Prüfung durchEine ZÜSNicht die Wartungsfirma
FristenAnhang 2 und § 3 Abs. 6Keine Pauschale
GrundlageGefährdungsbeurteilungAnlagenbezogen
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Die Gefährdungsbeurteilung der Anlage

Aus ihr ergeben sich die Prüffristen mit. Ohne sie lässt sich nicht belegen, dass die Fristen zutreffend festgelegt wurden — genau das verlangt § 16 aber vom Betreiber.

Die bisherigen Prüfnachweise

Sie dokumentieren die Prüfhistorie und den Zustand. Bei Eigentümerwechsel oder Verwalterwechsel sind sie das erste, was fehlt — und das erste, was verlangt wird.

Die Wartungsdokumentation

Wartung ersetzt die Prüfung nicht, gehört aber dazu: Sie zeigt, ob die Anlage zwischen den Prüfungen instand gehalten wurde.

Unterlagen zu Änderungen an der Anlage

Umbauten, Steuerungswechsel oder Modernisierungen können eine Prüfung vor Wiederinbetriebnahme auslösen und die Fristen verändern.

Die benannte verantwortliche Person

Bei Eigentümergemeinschaften ist häufig unklar, wer die Betreiberpflichten wahrnimmt. Diese Frage vor dem Termin zu klären, erspart Zuständigkeitsstreit im Mangelfall.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Klären, wer Betreiber ist

    Die Pflicht trifft den Arbeitgeber beziehungsweise Betreiber der Anlage — bei Wohnanlagen regelmäßig die Eigentümergemeinschaft, vertreten durch die Verwaltung. Ohne diese Klärung bleibt die Pflicht unerledigt.

  2. 2

    Die Prüffristen bestimmen

    Maßgeblich sind die Vorgaben des Anhangs 2 zusammen mit der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Absatz 6. § 16 verlangt ausdrücklich, die Richtigkeit dieser Festlegung zu prüfen.

  3. 3

    Eine zugelassene Überwachungsstelle beauftragen

    Nur eine ZÜS darf die wiederkehrende Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen durchführen. Die Wartungsfirma kann sie nicht ersetzen, so gründlich sie auch arbeitet.

  4. 4

    Den Prüfnachweis zur Anlage nehmen

    Er gehört zur Dokumentation und ist im Streitfall der einzige Beleg. Bewahren Sie ihn dort auf, wo er beim Verwalterwechsel nicht verloren geht.

  5. 5

    Mängel unverzüglich abstellen lassen

    Festgestellte Mängel sind zu beseitigen; je nach Schwere kommt eine Prüfung vor Wiederinbetriebnahme in Betracht. Die Entscheidung darüber trifft nicht der Betreiber allein.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Pflichten und ZuständigkeitenKeine Verwaltungsgebühr, sondern ein Auftrag
Rechtsgrundlage§ 16 BetrSichV
PflichtigerArbeitgeber oder Betreiber
Prüfung durchZugelassene Überwachungsstelle
Fristen ausAnhang 2 und § 3 Abs. 6
WartungErsetzt die Prüfung nicht
PreisAuftrag, kein Tarif

Die Prüfung ist eine beauftragte Leistung, keine Verwaltungshandlung. Ein amtlicher Tarif existiert nicht; die Kosten trägt der Betreiber und legt sie bei Wohnanlagen nach den Regeln des Miet- und Wohnungseigentumsrechts um.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Die verbreitetste Verwechslung ist die zwischen Wartung und Prüfung. Die Wartungsfirma hält die Anlage instand; die wiederkehrende Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen ist einer zugelassenen Überwachungsstelle vorbehalten. Ein Wartungsvertrag erfüllt die Pflicht aus § 16 BetrSichV nicht.

Es gibt keine allgemeingültige Jahreszahl für die Prüffrist. § 16 verweist auf die Vorgaben des Anhangs 2 und verlangt zugleich zu prüfen, ob die Fristen nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden — die Gefährdungsbeurteilung der konkreten Anlage entscheidet mit.

Bei Wohnungseigentum ist die Betreiberrolle der neuralgische Punkt. Wird sie nicht klar zugewiesen, bleibt die Pflicht liegen — und im Schadensfall stellt sich die Frage nach der Verantwortung unter erschwerten Bedingungen.

Wer als Bewohnerin oder Bewohner einen Mangel bemerkt, wendet sich an Eigentümer oder Verwaltung. Die ZÜS wird vom Betreiber beauftragt und nimmt keine Meldungen Dritter als Prüfauftrag entgegen.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Wartung für Prüfung halten. Die wiederkehrende Prüfung ist einer ZÜS vorbehalten.

Nach einer pauschalen Frist suchen. Sie ergibt sich aus Anhang 2 und der Gefährdungsbeurteilung.

Die Betreiberrolle offenlassen. Ohne benannte Verantwortung bleibt die Pflicht unerledigt.

Prüfnachweise nicht bei der Anlage führen. Beim Verwalterwechsel gehen sie sonst verloren.

Als Bewohner den TÜV anrufen. Beauftragt wird die ZÜS vom Betreiber.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Wer muss die Aufzugsprüfung veranlassen?

Der Arbeitgeber beziehungsweise Betreiber der Anlage. § 16 BetrSichV verpflichtet ihn sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Bei Wohnanlagen ist das regelmäßig die Eigentümergemeinschaft, vertreten durch die Verwaltung.

Darf die Wartungsfirma prüfen?

Nein, das sind zwei verschiedene Dinge. Die wiederkehrende Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen ist einer zugelassenen Überwachungsstelle vorbehalten. Die Wartung hält die Anlage instand und ist wichtig, erfüllt aber die Prüfpflicht nicht.

Wie oft muss geprüft werden?

Dazu steht hier bewusst keine pauschale Zahl. Die Fristen ergeben sich aus den Vorgaben des Anhangs 2 der BetrSichV zusammen mit der Gefährdungsbeurteilung; § 16 verlangt vom Betreiber ausdrücklich zu prüfen, ob die Fristen nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden. Die konkrete Anlage entscheidet also mit.

Was passiert, wenn nicht geprüft wird?

Die Pflicht bleibt bestehen und mit ihr die Verantwortung des Betreibers. Neben ordnungsrechtlichen Folgen steht vor allem die Haftungsfrage im Schadensfall: Ohne Prüfnachweis lässt sich nicht belegen, dass die Anlage in sicherem Zustand gehalten wurde.

Ich bin Mieter und der Aufzug ist auffällig — an wen wende ich mich?

An Eigentümer oder Hausverwaltung. Die zugelassene Überwachungsstelle wird vom Betreiber beauftragt und nimmt Meldungen Dritter nicht als Prüfauftrag entgegen. Sinnvoll ist, die Meldung schriftlich zu machen und nach dem letzten Prüfnachweis zu fragen.

Was kostet die Prüfung?

Sie ist keine Verwaltungsleistung und hat keinen amtlichen Tarif: Die ZÜS wird beauftragt und rechnet ihre Leistung ab. Die Kosten trägt der Betreiber; bei Wohnanlagen richtet sich die Umlage nach den Regeln des Miet- und Wohnungseigentumsrechts.

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