Prüfung von Aufzugsanlagen
Zugelassene Überwachungsstelle · BetrSichV
Anders als bei Fahrzeugen liegt hier keine Behörde am Anfang, sondern eine Pflicht: Aufzüge zählen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung, und § 16 BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber beziehungsweise Betreiber sicherzustellen, dass sie „nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand“ geprüft werden. Niemand lädt dazu ein — die Verantwortung liegt beim Betreiber.
Der zweite Punkt überrascht viele Eigentümergemeinschaften: Die Fristen sind nicht pauschal vorgegeben. § 16 verlangt vom Betreiber ausdrücklich zu prüfen, „ob die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden“. Sie ergeben sich also aus dem Anhang 2 und aus der Gefährdungsbeurteilung der Anlage. Wer nach einer allgemeingültigen Jahreszahl sucht, sucht etwas, das die Verordnung bewusst nicht liefert.
Prüfen darf nicht jeder. Für überwachungsbedürftige Anlagen ist die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) vorgesehen — eine eigene, staatlich zugelassene Rolle, die TÜV und DEKRA neben ihrer Tätigkeit im Fahrzeugbereich ausfüllen. Eine Wartungsfirma ist keine ZÜS: Wartung und Prüfung sind zwei verschiedene Dinge, und die eine ersetzt die andere nicht.
Für Bewohnerinnen und Bewohner folgt daraus die praktisch wichtigste Auskunft: Wer einen Mangel bemerkt, wendet sich an Eigentümer oder Verwaltung, nicht an den TÜV — die ZÜS wird vom Betreiber beauftragt. Und wer wissen will, ob geprüft wurde, fragt nach dem Prüfnachweis, der zur Anlage gehört.
