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Aufstiegs-BAföG für Fortbildungen

Trägt denselben Namen und folgt einem anderen Gesetz

AFBG, nicht BAföGMaßnahmebeitrag ohne EinkommensprüfungDarlehen über die KfW

Das Aufstiegs-BAföG — früher Meister-BAföG — ist trotz des Namens kein BAföG. Es richtet sich nach einem eigenen Gesetz, dem AFBG, und fast alles daran funktioniert anders: andere Beträge, andere Voraussetzungen, eine andere Darlehensstelle. Unter dem Wort BAföG stehen mehrere Förderungen mit unterschiedlichen Regeln, und das ist die häufigste Fehlerquelle. Das Schüler-BAföG ist ein Vollzuschuss: Es wird nicht zurückgezahlt. Das Studierenden-BAföG besteht zur Hälfte aus einem Zuschuss und zur Hälfte aus einem zinslosen Staatsdarlehen. Das Aufstiegs-BAföG ist überhaupt kein BAföG, sondern richtet sich nach einem eigenen Gesetz, dem AFBG — mit eigenen Beträgen, eigener Darlehensstelle und sogar ohne Einkommens- und Vermögensprüfung beim Maßnahmebeitrag. Wer eine Regel aus dem einen Bereich in den anderen überträgt, rechnet systematisch falsch.

Gefördert werden Fortbildungen zu Abschlüssen wie Meisterin, Technikerin, Fachwirt oder Erzieher. Der Maßnahmebeitrag für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren beträgt bis zu 15.000 Euro und wird zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen gewährt. Der wichtigste Unterschied zum BAföG steckt aber in einer Eigenschaft, die selten hervorgehoben wird: Der Maßnahmebeitrag ist einkommens- und vermögensunabhängig. Die Freibeträge, Elterneinkommen und Vermögensgrenzen, um die es beim BAföG geht, spielen für ihn keine Rolle.

Das Darlehen läuft nicht über das Bundesverwaltungsamt, sondern über die KfW. Und dort liegen zwei Erlassmöglichkeiten, die den effektiven Preis der Fortbildung erheblich senken — sie werden aber nur auf Antrag gewährt, nicht von selbst.

Letzte Aktualisierung28. August 2026
RechtsgrundlageAFBG
VerifizierungAFBG-Förderkonditionen · Trägerschaft des Darlehens bei der KfW
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das BAföG-Amt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Keine Rechtsberatung und keine offizielle Behörde. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
MaßnahmebeitragBis 15.000 EURHälftig Zuschuss
EinkommensprüfungNicht beim MaßnahmebeitragAnders als beim BAföG
Nach bestandener Prüfung50 % ErlassAuf Antrag bei der KfW
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Nachweis über die Fortbildungsmaßnahme

Anmeldung oder Vertrag mit dem Bildungsträger, mit Angabe der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren. Sie bilden die Bemessungsgrundlage des Maßnahmebeitrags.

Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen

In der Regel ein abgeschlossener Erstausbildungs- oder gleichwertiger Abschluss. Ob eine Maßnahme förderfähig ist, hängt an ihrem Umfang und dem angestrebten Abschluss — klären Sie das vor der Anmeldung beim zuständigen Amt.

Angaben für den KfW-Darlehensvertrag

Das Darlehen wird nicht vom Amt ausgezahlt, sondern über die KfW abgewickelt. Der Vertrag kommt nach der Bewilligung zustande; ohne ihn fließt nur der Zuschussanteil.

Das Prüfungszeugnis — für den Erlassantrag

Nach bestandener Fortbildungsprüfung erlässt die KfW auf Antrag die Hälfte des noch nicht fälligen Darlehens für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren. Der Erlass kommt nicht automatisch: Er muss gesondert beantragt werden.

Unterlagen zur Existenzgründung, falls einschlägig

Wer sich nach bestandener Prüfung selbständig macht oder einen Betrieb übernimmt, kann den vollständigen Erlass des Restdarlehens erhalten. Die Gründung muss innerhalb von drei Jahren nach dem Prüfungserfolg erfolgen.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Nicht die BAföG-Regeln anwenden

    Freibeträge, Elterneinkommen, Vermögensgrenzen, Antragsmonat, Rückzahlung über das Bundesverwaltungsamt — nichts davon gilt hier unverändert. Das AFBG ist ein eigenes Gesetz, und der Maßnahmebeitrag ist sogar einkommens- und vermögensunabhängig.

  2. 2

    Die Förderfähigkeit vor der Anmeldung klären

    Ob eine Maßnahme gefördert wird, hängt vom angestrebten Abschluss und vom Umfang ab. Sprechen Sie mit dem zuständigen Amt, bevor Sie einen Vertrag mit dem Bildungsträger unterschreiben — nachträgliche Korrekturen sind schwierig.

  3. 3

    Den Maßnahmebeitrag beantragen

    Bis zu 15.000 Euro für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, hälftig Zuschuss und hälftig Darlehen. Weil keine Einkommensprüfung stattfindet, lohnt der Antrag auch bei gutem Verdienst — ein Punkt, an dem viele fälschlich abwinken.

  4. 4

    Den Darlehensvertrag mit der KfW abschließen

    Der Zuschussanteil fließt ohne Weiteres; den Darlehensanteil müssen Sie über die KfW abrufen. Wer den Vertrag nicht schließt, erhält nur die Hälfte der bewilligten Förderung.

  5. 5

    Nach der Prüfung den Erlass beantragen

    Bei bestandener Prüfung erlässt die KfW auf gesonderten Antrag 50 Prozent des noch nicht fälligen Darlehens. Wer sich innerhalb von drei Jahren nach dem Prüfungserfolg selbständig macht oder ein Unternehmen übernimmt, kann den vollständigen Erlass des Restdarlehens erhalten. Beides geschieht nur auf Antrag.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Was gefördert wirdAFBG — eigenes Gesetz, eigene Konditionen
MaßnahmebeitragBis 15.000 EUR
Davon Zuschuss50 Prozent
Davon Darlehen50 Prozent, über die KfW
Einkommens- und VermögensprüfungNicht beim Maßnahmebeitrag
Erlass bei bestandener Prüfung50 % des Restdarlehens
Erlass bei ExistenzgründungBis 100 %, innerhalb von 3 Jahren

Der Maßnahmebeitrag deckt Lehrgangs- und Prüfungsgebühren. Daneben kann bei Vollzeitmaßnahmen ein Unterhaltsbeitrag in Betracht kommen, der anders als der Maßnahmebeitrag von Einkommen und Vermögen abhängt; die Beträge dazu werden hier nicht genannt, weil die zugänglichen Quellen sie uneinheitlich angeben. Erfragen Sie sie beim zuständigen Amt.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Das Aufstiegs-BAföG ist kein BAföG. Es folgt dem AFBG — mit eigenen Beträgen, eigener Darlehensstelle und eigenen Voraussetzungen.

Der Maßnahmebeitrag ist einkommens- und vermögensunabhängig. Wer wegen des eigenen Verdienstes auf einen Antrag verzichtet, verschenkt bis zu 15.000 Euro Förderung, davon die Hälfte geschenkt.

Das Darlehen läuft über die KfW, nicht über das Bundesverwaltungsamt. Für Rückzahlung und Erlass ist sie die richtige Adresse.

Der Erlass von 50 Prozent bei bestandener Prüfung wird nur auf gesonderten Antrag gewährt. Er kommt nicht automatisch mit dem Prüfungszeugnis.

Wer sich innerhalb von drei Jahren nach bestandener Prüfung selbständig macht oder einen Betrieb übernimmt, kann den vollständigen Erlass des Restdarlehens erreichen.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Die BAföG-Regeln auf das Aufstiegs-BAföG übertragen. Es ist ein anderes Gesetz mit anderen Konditionen.

Wegen des eigenen Einkommens auf den Antrag verzichten. Der Maßnahmebeitrag wird ohne Einkommens- und Vermögensprüfung gewährt.

Den Darlehensvertrag mit der KfW nicht abschließen. Dann fließt nur der Zuschussanteil.

Nach bestandener Prüfung auf den automatischen Erlass warten. Er wird nur auf Antrag gewährt.

Die Frist für den Gründungserlass verstreichen lassen. Die Gründung muss innerhalb von drei Jahren nach dem Prüfungserfolg erfolgen.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Ist Aufstiegs-BAföG dasselbe wie BAföG?

Nein. Trotz des Namens richtet es sich nach einem eigenen Gesetz, dem AFBG. Praktisch alles unterscheidet sich: die Beträge, die Voraussetzungen, die Darlehensstelle — und vor allem, dass der Maßnahmebeitrag einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird. Wer die Regeln des BAföG hierher überträgt, kommt regelmäßig zu falschen Schlüssen.

Wird mein Einkommen geprüft?

Für den Maßnahmebeitrag — also die Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu 15.000 Euro — nicht. Er wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Anders liegt es beim Unterhaltsbeitrag für Vollzeitmaßnahmen: Der hängt sehr wohl von den wirtschaftlichen Verhältnissen ab.

Wie viel muss ich am Ende selbst tragen?

Die Hälfte des Maßnahmebeitrags ist von vornherein ein Zuschuss. Von der anderen Hälfte, dem Darlehen, erlässt die KfW bei bestandener Prüfung auf Antrag weitere 50 Prozent des noch nicht fälligen Teils. Wer sich zusätzlich innerhalb von drei Jahren nach dem Prüfungserfolg selbständig macht oder einen Betrieb übernimmt, kann den gesamten Rest erlassen bekommen.

Kommt der Erlass automatisch?

Nein, und das ist der häufigste Fehler. Sowohl der Erlass nach bestandener Prüfung als auch der Gründungserlass werden nur auf gesonderten Antrag bei der KfW gewährt. Wer das Prüfungszeugnis einfach ablegt und nichts weiter unternimmt, zahlt das volle Darlehen zurück.

Wer ist mein Ansprechpartner?

Für die Bewilligung das nach Landesrecht zuständige Amt — je nach Bundesland ein Amt für Ausbildungsförderung, eine Bezirksregierung oder eine andere Stelle. Für das Darlehen, die Rückzahlung und die Erlassanträge dagegen die KfW. Das Bundesverwaltungsamt, das die Rückzahlung des Studierenden-BAföG verwaltet, ist hier nicht zuständig.

Lohnt sich der Antrag auch bei gutem Gehalt?

Beim Maßnahmebeitrag ja, weil er ohne Einkommensprüfung gewährt wird. Bei einer Meisterfortbildung mit hohen Lehrgangsgebühren ist allein der Zuschussanteil ein erheblicher Betrag, und der Darlehensanteil schrumpft bei bestandener Prüfung noch einmal um die Hälfte. Der verbreitete Reflex, wegen des eigenen Verdienstes gar nicht erst zu beantragen, stammt aus dem BAföG und passt hier nicht.

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