Aufstiegs-BAföG für Fortbildungen
Trägt denselben Namen und folgt einem anderen Gesetz
Das Aufstiegs-BAföG — früher Meister-BAföG — ist trotz des Namens kein BAföG. Es richtet sich nach einem eigenen Gesetz, dem AFBG, und fast alles daran funktioniert anders: andere Beträge, andere Voraussetzungen, eine andere Darlehensstelle. Unter dem Wort BAföG stehen mehrere Förderungen mit unterschiedlichen Regeln, und das ist die häufigste Fehlerquelle. Das Schüler-BAföG ist ein Vollzuschuss: Es wird nicht zurückgezahlt. Das Studierenden-BAföG besteht zur Hälfte aus einem Zuschuss und zur Hälfte aus einem zinslosen Staatsdarlehen. Das Aufstiegs-BAföG ist überhaupt kein BAföG, sondern richtet sich nach einem eigenen Gesetz, dem AFBG — mit eigenen Beträgen, eigener Darlehensstelle und sogar ohne Einkommens- und Vermögensprüfung beim Maßnahmebeitrag. Wer eine Regel aus dem einen Bereich in den anderen überträgt, rechnet systematisch falsch.
Gefördert werden Fortbildungen zu Abschlüssen wie Meisterin, Technikerin, Fachwirt oder Erzieher. Der Maßnahmebeitrag für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren beträgt bis zu 15.000 Euro und wird zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen gewährt. Der wichtigste Unterschied zum BAföG steckt aber in einer Eigenschaft, die selten hervorgehoben wird: Der Maßnahmebeitrag ist einkommens- und vermögensunabhängig. Die Freibeträge, Elterneinkommen und Vermögensgrenzen, um die es beim BAföG geht, spielen für ihn keine Rolle.
Das Darlehen läuft nicht über das Bundesverwaltungsamt, sondern über die KfW. Und dort liegen zwei Erlassmöglichkeiten, die den effektiven Preis der Fortbildung erheblich senken — sie werden aber nur auf Antrag gewährt, nicht von selbst.
