Patent beim DPMA anmelden
Der teuerste Fehler passiert, bevor das Formular ausgefüllt wird
Der teuerste Fehler im Patentrecht passiert, bevor irgendein Formular ausgefüllt wird. Nach § 3 Abs. 1 PatG gehört zum Stand der Technik alles, was vor dem Anmeldetag „durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht“ wurde — weltweit und ohne Rücksicht darauf, wer es zugänglich gemacht hat. Auch Sie selbst. Ein Messeauftritt, ein Fachvortrag, ein Beitrag auf der eigenen Website, ein verkaufter Prototyp: Damit ist die Neuheit weg, endgültig und ohne Reparaturmöglichkeit. Absatz 5 rettet nur zwei Fälle innerhalb von sechs Monaten — einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders und die Zurschaustellung auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellung. Eine allgemeine Neuheitsschonfrist für die eigene Veröffentlichung gibt es im deutschen Patentrecht nicht.
Und hier liegt eine Falle, die dadurch entsteht, dass drei Schutzrechte derselben Behörde drei verschiedene Regeln haben. Beim Patent gibt es keine allgemeine Neuheitsschonfrist (§ 3 Abs. 5 PatG). Beim Gebrauchsmuster sind es sechs Monate für eine Offenbarung, die „auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht“ (§ 3 GebrMG). Beim Design sind es zwölf Monate für eine Offenbarung durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger (§ 6 DesignG). Wer die Zwölf-Monats-Frist des Designrechts gedanklich auf eine Erfindung überträgt, verliert das Patent. Umgekehrt eröffnet der Unterschied aber auch eine Rettung, die selten genannt wird: Ist bereits veröffentlicht worden, ist das Patent verloren — ein Gebrauchsmuster kann innerhalb von sechs Monaten noch möglich sein.
Ist die Reihenfolge gewahrt, ist der Rest planbar. Die elektronische Anmeldung kostet 40,00 Euro bei bis zu zehn Patentansprüchen, jeder weitere Anspruch 20,00 Euro; in Papierform sind es 60,00 Euro. Mit der Anmeldung ist aber noch nichts geprüft: Dafür braucht es einen gesonderten Prüfungsantrag nach § 44 PatG, und den kann man sich bis zu sieben Jahre Zeit lassen.
