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Patent beim DPMA anmelden

Der teuerste Fehler passiert, bevor das Formular ausgefüllt wird

Erst anmelden, dann zeigen§ 3 PatGDPMA München

Der teuerste Fehler im Patentrecht passiert, bevor irgendein Formular ausgefüllt wird. Nach § 3 Abs. 1 PatG gehört zum Stand der Technik alles, was vor dem Anmeldetag „durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht“ wurde — weltweit und ohne Rücksicht darauf, wer es zugänglich gemacht hat. Auch Sie selbst. Ein Messeauftritt, ein Fachvortrag, ein Beitrag auf der eigenen Website, ein verkaufter Prototyp: Damit ist die Neuheit weg, endgültig und ohne Reparaturmöglichkeit. Absatz 5 rettet nur zwei Fälle innerhalb von sechs Monaten — einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders und die Zurschaustellung auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellung. Eine allgemeine Neuheitsschonfrist für die eigene Veröffentlichung gibt es im deutschen Patentrecht nicht.

Und hier liegt eine Falle, die dadurch entsteht, dass drei Schutzrechte derselben Behörde drei verschiedene Regeln haben. Beim Patent gibt es keine allgemeine Neuheitsschonfrist (§ 3 Abs. 5 PatG). Beim Gebrauchsmuster sind es sechs Monate für eine Offenbarung, die „auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht“ (§ 3 GebrMG). Beim Design sind es zwölf Monate für eine Offenbarung durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger (§ 6 DesignG). Wer die Zwölf-Monats-Frist des Designrechts gedanklich auf eine Erfindung überträgt, verliert das Patent. Umgekehrt eröffnet der Unterschied aber auch eine Rettung, die selten genannt wird: Ist bereits veröffentlicht worden, ist das Patent verloren — ein Gebrauchsmuster kann innerhalb von sechs Monaten noch möglich sein.

Ist die Reihenfolge gewahrt, ist der Rest planbar. Die elektronische Anmeldung kostet 40,00 Euro bei bis zu zehn Patentansprüchen, jeder weitere Anspruch 20,00 Euro; in Papierform sind es 60,00 Euro. Mit der Anmeldung ist aber noch nichts geprüft: Dafür braucht es einen gesonderten Prüfungsantrag nach § 44 PatG, und den kann man sich bis zu sieben Jahre Zeit lassen.

Letzte Aktualisierung28. August 2026
Rechtsgrundlage§ 3 PatG · § 44 PatG
Verifizierung§§ 3, 44, 58, 65, 73, 123, 123a PatG · PatKostG-Gebührenverzeichnis
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Deutsche Patent- und Markenamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Keine Rechtsberatung und keine offizielle Behörde. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Vor allem anderenNicht veröffentlichenKeine Neuheitsschonfrist
Anmeldung elektronisch40,00 EURBis 10 Ansprüche
PrüfungsantragBis zu sieben Jahre§ 44 Abs. 2 PatG
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Patentansprüche

Sie bestimmen den Schutzumfang — was nicht in den Ansprüchen steht, ist nicht geschützt. Beachten Sie die Kostenwirkung: Bis zu zehn Ansprüche sind in der Anmeldegebühr enthalten, jeder weitere kostet 20,00 Euro.

Beschreibung der Erfindung

So vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Nachträglich lässt sich nichts hinzufügen, was nicht ursprünglich offenbart war — eine zu knappe Beschreibung ist später nicht mehr zu heilen.

Zeichnungen, soweit nötig

Sie sind kein Beiwerk: Häufig tragen sie die Offenbarung dessen, was die Beschreibung nur andeutet. Reichen Sie sie mit der Anmeldung ein, nicht später.

Das Ergebnis einer Vorrecherche

Über DEPATISnet und DPMAregister kostenlos möglich. Wer stattdessen die amtliche Recherche nach § 43 PatG für 300,00 Euro beantragt, bekommt eine Einschätzung der Behörde — und zahlt für den späteren Prüfungsantrag nur noch 150,00 statt 350,00 Euro.

Eine Notiz zum Prioritätsdatum

Der Anmeldetag begründet die Priorität für spätere Anmeldungen im Ausland. Diese Frist ist eine der drei, für die es keine Wiedereinsetzung gibt — notieren Sie sie getrennt von allem anderen.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Nichts veröffentlichen, bevor die Anmeldung eingereicht ist

    Keine Messe, kein Vortrag, kein Post, kein Verkauf, keine Vorführung ohne Geheimhaltungsvereinbarung. Das ist kein vorsichtiger Rat, sondern die Bedingung dafür, dass überhaupt etwas zu schützen bleibt — § 3 PatG kennt für die eigene Veröffentlichung keine Schonfrist.

  2. 2

    Recherchieren, bevor Sie zahlen

    DEPATISnet und DPMAregister sind kostenlos. Findet sich der Kern der Erfindung dort bereits, sparen Sie sich alles Weitere. Bei ernsthaftem Interesse lohnt die amtliche Recherche: 300,00 Euro, und sie halbiert später den Prüfungsantrag.

  3. 3

    Anmeldung einreichen

    Elektronisch über DPMAdirekt für 40,00 Euro bei bis zu zehn Ansprüchen, in Papierform für 60,00 Euro. Ab diesem Tag läuft die Priorität, und ab diesem Tag dürfen Sie reden.

  4. 4

    Den Prüfungsantrag einplanen

    Er kostet 350,00 Euro, mit vorheriger Recherche nach § 43 PatG nur 150,00 Euro, und ist bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung möglich. Wichtig zu wissen: Nach § 44 Abs. 2 PatG kann ihn nicht nur der Anmelder stellen, sondern jeder Dritte — ein Wettbewerber kann die Prüfung also erzwingen.

  5. 5

    Jahresgebühren nicht vergessen

    Sie beginnen mit dem dritten Patentjahr bei 70,00 Euro und steigen bis auf 2.030,00 Euro im zwanzigsten. Wird nicht rechtzeitig gezahlt, gibt es eine Nachfrist von sechs Monaten gegen einen Verspätungszuschlag von 50,00 Euro; danach erlischt der Schutz.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Was ein Patent kostetFeste Beträge nach dem PatKostG
Anmeldung elektronisch, bis 10 Ansprüche40,00 EUR
Jeder weitere Patentanspruch20,00 EUR
Anmeldung in Papierform60,00 EUR
Recherche nach § 43 PatG300,00 EUR
Prüfungsantrag ohne / mit Recherche350,00 / 150,00 EUR
Jahresgebühr 3. / 20. Patentjahr70,00 / 2.030,00 EUR

Die Gebühren des DPMA sind feste Beträge des Gebührenverzeichnisses zum PatKostG, keine Wertgebühren. Beachten Sie die Kopplung zwischen Recherche und Prüfung: Wer zuerst die Recherche für 300,00 Euro beantragt, zahlt für den Prüfungsantrag nur 150,00 statt 350,00 Euro. Der Umweg kostet also netto rund hundert Euro mehr und liefert dafür eine amtliche Einschätzung, bevor Sie sich festlegen.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Eine Veröffentlichung vor der Anmeldung zerstört die Neuheit endgültig. Das gilt auch für die eigene — § 3 Abs. 5 PatG rettet nur den offensichtlichen Missbrauch und die amtlich anerkannte Ausstellung, jeweils sechs Monate.

Und hier liegt eine Falle, die dadurch entsteht, dass drei Schutzrechte derselben Behörde drei verschiedene Regeln haben. Beim Patent gibt es keine allgemeine Neuheitsschonfrist (§ 3 Abs. 5 PatG). Beim Gebrauchsmuster sind es sechs Monate für eine Offenbarung, die „auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht“ (§ 3 GebrMG). Beim Design sind es zwölf Monate für eine Offenbarung durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger (§ 6 DesignG). Wer die Zwölf-Monats-Frist des Designrechts gedanklich auf eine Erfindung überträgt, verliert das Patent. Umgekehrt eröffnet der Unterschied aber auch eine Rettung, die selten genannt wird: Ist bereits veröffentlicht worden, ist das Patent verloren — ein Gebrauchsmuster kann innerhalb von sechs Monaten noch möglich sein.

Der Prüfungsantrag kann nach § 44 Abs. 2 PatG von jedem Dritten gestellt werden, nicht nur vom Anmelder. Wer auf die sieben Jahre setzt, um Zeit zu gewinnen, hat das nicht allein in der Hand.

Ohne Prüfungsantrag „gilt die Anmeldung als zurückgenommen“ (§ 58 Abs. 3 PatG). Es verfällt kein Patent — es ist nie eines entstanden.

Eine versäumte Frist gegenüber dem DPMA ist nicht in jedem Fall das Ende. § 123 Abs. 1 PatG gewährt Wiedereinsetzung, wer „ohne Verschulden verhindert war“, eine Frist einzuhalten: Der Antrag ist binnen zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, die versäumte Handlung ist in dieser Frist nachzuholen, und ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist ist der Antrag ausgeschlossen. Für Fristen, die das Amt selbst gesetzt hat, gibt es daneben die einfachere Weiterbehandlung nach § 123a PatG. Drei Fristen sind davon aber ausdrücklich ausgenommen (§ 123 Abs. 1 Satz 2): die Erhebung des Einspruchs, die Beschwerde des Einsprechenden gegen die Aufrechterhaltung des Patents — und die Prioritätsfrist. Gerade die letzte trifft jeden, der später im Ausland anmelden will.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Die Erfindung auf einer Messe oder der eigenen Website zeigen und danach anmelden. Die Neuheit ist damit weg, und keine Frist holt sie zurück.

Die Zwölf-Monats-Frist aus dem Designrecht auf eine Erfindung übertragen. Für Patente gibt es sie nicht; für Gebrauchsmuster sind es sechs Monate.

Mit „ab 40 Euro“ kalkulieren und den Aufschlag von 20,00 Euro je Anspruch über zehn übersehen.

Den Prüfungsantrag mit 300,00 Euro ansetzen. Das ist die Gebühr für die Recherche nach § 43 PatG; der Prüfungsantrag kostet 350,00 Euro, mit vorheriger Recherche 150,00.

Die Prioritätsfrist wie eine gewöhnliche Frist behandeln. Sie ist eine der drei, für die § 123 Abs. 1 Satz 2 PatG die Wiedereinsetzung ausdrücklich ausschließt.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Ich habe meine Erfindung schon gezeigt. Ist alles verloren?

Für das Patent in aller Regel ja: Nach § 3 Abs. 1 PatG gehört jede öffentlich zugänglich gemachte Information zum Stand der Technik, auch Ihre eigene, und Absatz 5 rettet nur den offensichtlichen Missbrauch und die amtlich anerkannte Ausstellung. Es gibt aber einen zweiten Weg: Für ein Gebrauchsmuster sieht § 3 GebrMG eine Neuheitsschonfrist von sechs Monaten für eine Offenbarung vor, die auf der Ausarbeitung des Anmelders beruht. Wer innerhalb dieser sechs Monate handelt, kann den Schutz oft noch retten — wenn auch mit kürzerer Laufzeit und ohne amtliche Prüfung.

Was kostet eine Patentanmeldung wirklich?

Die elektronische Anmeldung kostet 40,00 Euro bei bis zu zehn Patentansprüchen; jeder weitere Anspruch schlägt mit 20,00 Euro zu Buche, Papierform mit 60,00 Euro. Das ist aber nur der Eintritt: Der Prüfungsantrag kostet 350,00 Euro — oder 150,00 Euro, wenn zuvor die Recherche nach § 43 PatG für 300,00 Euro beantragt wurde. Ab dem dritten Patentjahr kommen Jahresgebühren hinzu, von 70,00 Euro steigend bis 2.030,00 Euro im zwanzigsten Jahr.

Wie lange kann ich mit dem Prüfungsantrag warten?

Bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung (§ 44 Abs. 2 PatG). Zwei Dinge sollte man dabei wissen: Erstens kann den Antrag auch jeder Dritte stellen, ein Wettbewerber kann die Prüfung also erzwingen. Zweitens gilt die Anmeldung ohne Prüfungsantrag nach § 58 Abs. 3 PatG als zurückgenommen — es entsteht dann nie ein Patent, es erlischt keines.

Lohnt sich die Recherche beim DPMA?

Rechnerisch kostet sie wenig. Die amtliche Recherche nach § 43 PatG kostet 300,00 Euro und senkt den späteren Prüfungsantrag von 350,00 auf 150,00 Euro — der Umweg kostet also netto rund hundert Euro und liefert dafür eine Einschätzung der Behörde, bevor Sie sich auf das Prüfungsverfahren festlegen. Die kostenlose Eigenrecherche über DEPATISnet ersetzt sie nicht, ist aber der sinnvolle erste Schritt.

Was passiert, wenn ich eine Frist versäume?

Meist ist es nicht endgültig. § 123 PatG gewährt Wiedereinsetzung, wenn Sie ohne Verschulden verhindert waren: Antrag binnen zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses, die versäumte Handlung ist in dieser Frist nachzuholen, und ein Jahr nach Fristablauf ist Schluss. Für Fristen, die das Amt selbst gesetzt hat, gibt es zusätzlich die Weiterbehandlung nach § 123a PatG. Ausgenommen sind aber drei Fristen: der Einspruch, die Beschwerde des Einsprechenden — und die Prioritätsfrist.

Wer entscheidet, wenn das DPMA meine Anmeldung zurückweist?

Das Bundespatentgericht. Es ist nach § 65 PatG ein selbständiges und unabhängiges Bundesgericht und entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen. Achten Sie auf einen Punkt, der leicht schiefgeht: Die Beschwerde ist nach § 73 Abs. 2 PatG binnen eines Monats beim DPMA einzulegen, obwohl das Bundespatentgericht darüber entscheidet.

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