Gebrauchsmuster beim DPMA anmelden
Das Schutzrecht, das noch geht, wenn für das Patent schon zu spät ist
Das Gebrauchsmuster gilt als „kleines Patent“, und diese Bezeichnung verdeckt genau das, worauf es ankommt. Es wird nicht auf Neuheit geprüft: Das DPMA prüft nur die Form und trägt ein, oft innerhalb weniger Wochen. Der Schutz läuft höchstens zehn Jahre statt zwanzig, und § 2 Nr. 3 GebrMG schließt Verfahren ausdrücklich aus — geschützt werden können nur Erzeugnisse.
Der eigentliche Grund, sich damit zu befassen, ist aber ein anderer, und er rettet regelmäßig Fälle, die für das Patent verloren sind. § 3 GebrMG gewährt eine Neuheitsschonfrist von sechs Monaten für eine Beschreibung oder Benutzung, die „auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht“. Wer seine Erfindung bereits gezeigt, vorgestellt oder verkauft hat, hat das Patent verloren — für ein Gebrauchsmuster bleiben sechs Monate.
Eine zweite Besonderheit desselben Paragrafen wird selten genannt: Zum Stand der Technik zählt neben jeder schriftlichen Beschreibung nur eine Benutzung „im Geltungsbereich dieses Gesetzes“. Eine offenkundige Vorbenutzung im Ausland schadet dem Gebrauchsmuster also nicht, während sie ein Patent zu Fall bringen würde. Und hier liegt eine Falle, die dadurch entsteht, dass drei Schutzrechte derselben Behörde drei verschiedene Regeln haben. Beim Patent gibt es keine allgemeine Neuheitsschonfrist (§ 3 Abs. 5 PatG). Beim Gebrauchsmuster sind es sechs Monate für eine Offenbarung, die „auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht“ (§ 3 GebrMG). Beim Design sind es zwölf Monate für eine Offenbarung durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger (§ 6 DesignG). Wer die Zwölf-Monats-Frist des Designrechts gedanklich auf eine Erfindung überträgt, verliert das Patent. Umgekehrt eröffnet der Unterschied aber auch eine Rettung, die selten genannt wird: Ist bereits veröffentlicht worden, ist das Patent verloren — ein Gebrauchsmuster kann innerhalb von sechs Monaten noch möglich sein.
