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Gebrauchsmuster beim DPMA anmelden

Das Schutzrecht, das noch geht, wenn für das Patent schon zu spät ist

DPMAdirekt§ 3 GebrMGSechs Monate Schonfrist

Das Gebrauchsmuster gilt als „kleines Patent“, und diese Bezeichnung verdeckt genau das, worauf es ankommt. Es wird nicht auf Neuheit geprüft: Das DPMA prüft nur die Form und trägt ein, oft innerhalb weniger Wochen. Der Schutz läuft höchstens zehn Jahre statt zwanzig, und § 2 Nr. 3 GebrMG schließt Verfahren ausdrücklich aus — geschützt werden können nur Erzeugnisse.

Der eigentliche Grund, sich damit zu befassen, ist aber ein anderer, und er rettet regelmäßig Fälle, die für das Patent verloren sind. § 3 GebrMG gewährt eine Neuheitsschonfrist von sechs Monaten für eine Beschreibung oder Benutzung, die „auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht“. Wer seine Erfindung bereits gezeigt, vorgestellt oder verkauft hat, hat das Patent verloren — für ein Gebrauchsmuster bleiben sechs Monate.

Eine zweite Besonderheit desselben Paragrafen wird selten genannt: Zum Stand der Technik zählt neben jeder schriftlichen Beschreibung nur eine Benutzung „im Geltungsbereich dieses Gesetzes“. Eine offenkundige Vorbenutzung im Ausland schadet dem Gebrauchsmuster also nicht, während sie ein Patent zu Fall bringen würde. Und hier liegt eine Falle, die dadurch entsteht, dass drei Schutzrechte derselben Behörde drei verschiedene Regeln haben. Beim Patent gibt es keine allgemeine Neuheitsschonfrist (§ 3 Abs. 5 PatG). Beim Gebrauchsmuster sind es sechs Monate für eine Offenbarung, die „auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht“ (§ 3 GebrMG). Beim Design sind es zwölf Monate für eine Offenbarung durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger (§ 6 DesignG). Wer die Zwölf-Monats-Frist des Designrechts gedanklich auf eine Erfindung überträgt, verliert das Patent. Umgekehrt eröffnet der Unterschied aber auch eine Rettung, die selten genannt wird: Ist bereits veröffentlicht worden, ist das Patent verloren — ein Gebrauchsmuster kann innerhalb von sechs Monaten noch möglich sein.

Letzte Aktualisierung28. August 2026
Rechtsgrundlage§ 3 GebrMG · § 5 GebrMG
Verifizierung§§ 2, 3, 5 GebrMG im Wortlaut · PatKostG-Gebührenverzeichnis
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Deutsche Patent- und Markenamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Keine Rechtsberatung und keine offizielle Behörde. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
EintragungWenige WochenNur formale Prüfung
NeuheitsschonfristSechs MonateEigene Offenbarung, § 3 GebrMG
Anmeldung30,00 EURElektronisch
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Schutzansprüche

Sie bestimmen den Schutzumfang wie beim Patent. Weil das Amt die Neuheit nicht prüft, wird ihre Tragfähigkeit erst im Streitfall geprüft — formulieren Sie sie deshalb so sorgfältig, als würde sofort ein Löschungsantrag folgen.

Beschreibung des Erzeugnisses

Vollständig genug, dass ein Fachmann es ausführen kann. Achten Sie auf § 2 Nr. 3 GebrMG: Verfahren sind ausgeschlossen. Eine Erfindung, die sich nur als Verfahren fassen lässt, braucht ein Patent.

Das Datum Ihrer ersten Veröffentlichung

Von ihm läuft die Sechs-Monats-Frist des § 3 GebrMG. Notieren Sie den Tag der Messe, des Vortrags, des ersten Verkaufs — dieses Datum entscheidet darüber, ob überhaupt noch etwas zu schützen ist.

Eine eigene Recherche

Sie ist hier wichtiger als beim Patent, gerade weil das Amt nichts prüft. Ein eingetragenes Gebrauchsmuster, dem die Neuheit fehlt, wird im Streit gelöscht — und bis dahin haben Sie sich darauf verlassen.

Angaben zu einer früheren Patentanmeldung

Falls vorhanden: Aktenzeichen und Anmeldetag. Nach § 5 GebrMG können Sie den Anmeldetag der Patentanmeldung für das Gebrauchsmuster in Anspruch nehmen — die sogenannte Abzweigung.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Prüfen, ob es überhaupt ein Erzeugnis ist

    § 2 Nr. 3 GebrMG schließt Verfahren aus. Herstellungs-, Mess- oder Steuerungsverfahren sind über ein Gebrauchsmuster nicht zu schützen; dafür bleibt nur das Patent. Prüfen Sie das zuerst, bevor Sie Gebühren zahlen.

  2. 2

    Das Datum der eigenen Veröffentlichung bestimmen

    Liegt es weniger als sechs Monate zurück und beruht die Offenbarung auf Ihrer eigenen Ausarbeitung, bleibt die Neuheit nach § 3 GebrMG unberührt. Liegt es länger zurück, ist auch das Gebrauchsmuster verloren — dann ist die Anmeldung hinausgeworfenes Geld.

  3. 3

    Abzweigung prüfen, wenn eine Patentanmeldung läuft

    Nach § 5 GebrMG können Sie mit der Gebrauchsmusteranmeldung erklären, dass der Anmeldetag der früheren Patentanmeldung in Anspruch genommen wird. Die Erklärung ist bis zwei Monate nach Ablauf des Monats möglich, in dem das Patentverfahren endete — längstens zehn Jahre nach dem Anmeldetag der Patentanmeldung. So bleibt der frühe Zeitrang erhalten, auch wenn das Patent scheitert.

  4. 4

    Anmelden

    Elektronisch 30,00 Euro, in Papierform 40,00 Euro. Weil nur formal geprüft wird, folgt die Eintragung meist innerhalb weniger Wochen — deutlich schneller als beim Patent, wo die Prüfung Jahre dauert.

  5. 5

    Die Aufrechterhaltung einplanen

    Die Anmeldegebühr deckt die ersten drei Jahre. Danach kostet die Aufrechterhaltung 210,00 Euro für das 4. bis 6., 350,00 Euro für das 7. und 8. und 530,00 Euro für das 9. und 10. Schutzjahr. Wird nicht gezahlt, erlischt der Schutz.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Was ein Gebrauchsmuster kostetFeste Beträge nach dem PatKostG
Anmeldung elektronisch30,00 EUR
Anmeldung in Papierform40,00 EUR
Aufrechterhaltung 4.–6. Schutzjahr210,00 EUR
Aufrechterhaltung 7.–8. Schutzjahr350,00 EUR
Aufrechterhaltung 9.–10. Schutzjahr530,00 EUR
Neuheitsprüfung durch das AmtFindet nicht statt

Die Anmeldegebühr deckt die ersten drei Schutzjahre ab. Wer die vollen zehn Jahre ausschöpft, zahlt zusammen 30,00 plus 210,00 plus 350,00 plus 530,00 Euro. Das ist deutlich weniger als beim Patent — der Preis dafür ist, dass niemand die Neuheit geprüft hat und das Recht im Streit fallen kann.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Das Gebrauchsmuster ist das Schutzrecht, das nach einer eigenen Veröffentlichung oft noch möglich ist: § 3 GebrMG gibt sechs Monate, § 3 Abs. 5 PatG gibt für das Patent nichts Vergleichbares.

Verfahren sind nach § 2 Nr. 3 GebrMG ausgeschlossen. Wer ein Verfahren schützen will, braucht ein Patent — daran ändert kein Formulierungstrick etwas.

Zum Stand der Technik zählt nur eine Benutzung „im Geltungsbereich dieses Gesetzes“. Eine offenkundige Vorbenutzung im Ausland schadet dem Gebrauchsmuster nicht, eine schriftliche Beschreibung dagegen überall.

Die Abzweigung nach § 5 GebrMG erhält den Anmeldetag einer früheren Patentanmeldung. Sie ist der Rettungsanker, wenn ein Patentverfahren scheitert, und wird bis zwei Monate nach Ablauf des Monats erklärt, in dem das Verfahren endete.

Keine Prüfung heißt auch: kein Verlass. Ein eingetragenes Gebrauchsmuster sagt nichts darüber, ob es Bestand hat — das zeigt sich erst im Löschungs- oder Verletzungsverfahren.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Ein Verfahren als Gebrauchsmuster anmelden. § 2 Nr. 3 GebrMG schließt das aus, und die Gebühr ist weg.

Die Eintragung für eine Bestätigung der Neuheit halten. Geprüft wird nur die Form.

Die Sechs-Monats-Frist des § 3 GebrMG mit den zwölf Monaten des Designrechts verwechseln. Es sind verschiedene Gesetze mit verschiedenen Fristen.

Bei einem scheiternden Patentverfahren die Abzweigung nach § 5 GebrMG übersehen. Mit ihr bleibt der frühe Anmeldetag erhalten.

Die Aufrechterhaltungsgebühren vergessen. Sie beginnen mit dem vierten Schutzjahr, und ohne Zahlung erlischt der Schutz.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Wann ist ein Gebrauchsmuster besser als ein Patent?

Vor allem in zwei Lagen. Erstens, wenn bereits veröffentlicht wurde: § 3 GebrMG gibt sechs Monate Neuheitsschonfrist für die eigene Offenbarung, während das Patentrecht keine allgemeine Schonfrist kennt. Zweitens, wenn es schnell gehen muss: Weil nur formal geprüft wird, erfolgt die Eintragung meist in wenigen Wochen statt in Jahren. Der Preis ist die kürzere Laufzeit von zehn Jahren und die fehlende amtliche Prüfung.

Kann ich ein Verfahren als Gebrauchsmuster schützen?

Nein. § 2 Nr. 3 GebrMG nennt „Verfahren“ ausdrücklich unter den Ausnahmen. Geschützt werden können nur Erzeugnisse — Vorrichtungen, Anordnungen, Stoffe. Für Herstellungs-, Mess- oder Steuerungsverfahren bleibt allein das Patent. Manche Erfindungen lassen sich sowohl als Erzeugnis als auch als Verfahren fassen; dann kann das Gebrauchsmuster den Erzeugnisaspekt abdecken.

Ich habe meine Erfindung schon veröffentlicht. Geht noch etwas?

Möglicherweise ja. § 3 GebrMG lässt eine Beschreibung oder Benutzung außer Betracht, die innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmeldetag erfolgt ist und auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht. Wer also innerhalb dieser sechs Monate anmeldet, kann das Gebrauchsmuster noch erlangen — für das Patent ist die Erfindung dagegen verloren, weil § 3 Abs. 5 PatG nur den offensichtlichen Missbrauch und die amtlich anerkannte Ausstellung ausnimmt.

Was ist die Abzweigung?

Nach § 5 GebrMG kann jemand, der für dieselbe Erfindung bereits eine Patentanmeldung mit Wirkung für Deutschland eingereicht hat, mit der Gebrauchsmusteranmeldung erklären, dass deren Anmeldetag in Anspruch genommen wird. Der frühe Zeitrang bleibt damit erhalten. Die Erklärung ist bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Monat möglich, in dem das Patentverfahren endete, längstens aber zehn Jahre nach dem Anmeldetag der Patentanmeldung.

Was kostet der volle Schutz über zehn Jahre?

Die Anmeldung kostet 30,00 Euro elektronisch und deckt die ersten drei Schutzjahre ab. Danach fallen 210,00 Euro für das 4. bis 6., 350,00 Euro für das 7. und 8. und 530,00 Euro für das 9. und 10. Schutzjahr an. Wer die volle Laufzeit ausschöpft, zahlt an das Amt also gut tausend Euro — ohne dass jemals eine Neuheitsprüfung stattgefunden hätte.

Wie sicher ist ein eingetragenes Gebrauchsmuster?

Weniger sicher, als die Eintragung nahelegt. Das DPMA prüft nur die formalen Voraussetzungen; ob die Erfindung neu und erfinderisch war, wird erst geprüft, wenn jemand einen Löschungsantrag stellt oder Sie aus dem Recht gegen einen Dritten vorgehen. Deshalb ist die eigene Recherche vor der Anmeldung hier wichtiger als beim geprüften Patent, nicht unwichtiger.

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