Unfallrente (Verletztenrente)
Berufsgenossenschaft · Geldleistung nach § 56 SGB VII
Zwei Zahlen werden hier regelmäßig verwechselt, und die Verwechslung kostet den Faktor fünf. § 56 Abs. 1 SGB VII gibt die Schwelle: Anspruch besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist. Absatz 3 gibt die Höhe: die Vollrente beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes, und die Teilrente den Teil davon, der dem Grad der MdE entspricht. Bei einer MdE von 20 erhalten Sie deshalb nicht zwei Drittel des JAV, sondern 20 Prozent von zwei Dritteln — rund ein Siebtel. „Rente ab MdE 20 Prozent: zwei Drittel des JAV“ ist die Verbindung zweier richtiger Sätze zu einer falschen Aussage.
Der Jahresarbeitsverdienst ist nicht einfach Ihr Bruttolohn: § 85 SGB VII setzt ihm Unter- und Obergrenze, beide gebunden an die Bezugsgröße der Sozialversicherung. Nach unten sind es für Versicherte ab 18 Jahren mindestens 60 Prozent der Bezugsgröße, nach oben höchstens das Zweifache. Bei einer Bezugsgröße von 47.460 Euro im Jahr 2026 heißt das: mindestens 28.476 Euro und höchstens 94.920 Euro. Wer deutlich mehr verdient, rechnet also nicht mit zwei Dritteln seines tatsächlichen Einkommens — die Satzung des Trägers kann die Obergrenze anheben, muss es aber nicht. Für junge Versicherte sieht die Vorschrift gestaffelt niedrigere Mindestbeträge vor.
Wer unter der Schwelle bleibt, sollte trotzdem weiterlesen. Derselbe § 56 Abs. 1 SGB VII lässt mehrere Versicherungsfälle zusammenrechnen: Erreichen die Vom-Hundert-Sätze zusammen wenigstens 20 und beträgt jeder einzelne mindestens 10, entsteht für jeden von ihnen ein Rentenanspruch. Zwei Arbeitsunfälle mit je einer MdE von 10 führen also nicht zu nichts, sondern zu zwei Renten. Das gilt auch über die Jahre hinweg und auch bei einer Kombination aus Arbeitsunfall und Berufskrankheit — Grund genug, jeden Versicherungsfall melden zu lassen, selbst wenn er für sich genommen folgenlos scheint.
