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Arbeitsunfall melden

Berufsgenossenschaft · Anzeigepflicht nach § 193 SGB VII

Online / PostFür Versicherte kostenlosPflicht des Unternehmens

Zwei Fristen von je drei Tagen stehen hier nebeneinander, und wer sie verwechselt, meldet zum falschen Zeitpunkt. § 193 Abs. 1 SGB VII verpflichtet das Unternehmen zur Anzeige, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie „mehr als drei Tage arbeitsunfähig“ werden — das ist die Schwelle. Die Anzeige selbst ist binnen drei Tagen nach Kenntnis zu erstatten — das ist die Frist. „Meldepflicht ab drei Tagen“ trifft weder das eine noch das andere: Bei genau drei Tagen Arbeitsunfähigkeit greift die Anzeigepflicht des Absatzes 1 noch nicht.

Wichtiger als beide ist aber, was Sie tun müssen, und das ist erstaunlich wenig: sagen, dass es ein Arbeitsunfall war. Die Anzeigepflicht liegt beim Unternehmen, die Vorstellungspflicht beim Arzt. Ihr eigener Anspruch entsteht nach § 26 SGB VII aus dem Versicherungsfall selbst — nicht daraus, dass jemand ein Formular rechtzeitig abgeschickt hat.

Dass „die BG dann nicht zahlt“, ist als Drohung geläufig und als Rechtssatz falsch. Leistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur unter den Voraussetzungen des § 66 SGB I versagt oder entzogen werden, und dessen Absatz 3 ist eindeutig: erst „nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist“. Es braucht also eine schriftliche Ankündigung und eine gesetzte Frist. Ein automatischer Verlust, weil jemand zum falschen Arzt ging oder eine Woche zu spät meldete, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Was Sie wirklich tun müssen, ist schlicht: sagen, dass es ein Arbeitsunfall war — damit überhaupt das BG-Verfahren und nicht das Kassenverfahren läuft.

Letzte Aktualisierung28. August 2026
Rechtsgrundlage§§ 8, 47 und 193 SGB VII
VerifizierungGeprüft an SGB VII, SGB I und SGG
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Berufsgenossenschaft, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Keine Rechtsberatung und keine offizielle Behörde. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
SchwelleMehr als 3 TageArbeitsunfähigkeit, § 193 Abs. 1
AnzeigefristBinnen 3 TagenNach Kenntnis des Unternehmens
Verletztengeld80 % RegelentgeltHöchstens das Netto
AnzeigepflichtigDas UnternehmenNicht die verletzte Person
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Die Unfallanzeige des Unternehmens

Sie wird vom Unternehmen ausgefüllt und an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermittelt. Als verletzte Person müssen Sie sie nicht selbst einreichen — Sie sollten aber darauf bestehen, eine Kopie zu erhalten, weil darin der Hergang steht, an dem sich später alles bemisst.

Ihre eigene Schilderung des Hergangs

Notieren Sie noch am selben Tag: Uhrzeit, Ort, Tätigkeit im Moment des Unfalls, Ablauf, erste Beschwerden, Namen von Zeugen. Diese Notiz ist später oft das einzige Dokument, das nicht vom Unternehmen stammt.

Namen und Kontaktdaten von Zeugen

Der Zusammenhang zwischen Tätigkeit und Ereignis ist die zentrale Frage jedes Verfahrens. Wer den Unfall gesehen hat, ist ein Beweismittel — und nach einigen Monaten oft nicht mehr im Betrieb.

Der Durchgangsarztbericht

Der D-Arzt erstellt ihn für den Träger; er enthält Diagnose, Erstbefund und die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit. Bitten Sie um eine Kopie, damit Sie prüfen können, ob der geschilderte Hergang richtig aufgenommen wurde.

Nachweise über Verdienstausfall

Lohnabrechnungen der letzten Monate. Sie sind Grundlage des Regelentgelts, aus dem sich das Verletztengeld nach § 47 SGB VII errechnet.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Sagen, dass es ein Arbeitsunfall war

    Das ist der eine Satz, auf den es ankommt — gegenüber der Praxis, der Notaufnahme und dem Betrieb. Er entscheidet, ob das Verfahren der Unfallversicherung läuft oder das der Krankenkasse. Ohne ihn wird die Verletzung als gewöhnliche Erkrankung behandelt, mit Zuzahlungen und ohne die weitergehenden Leistungen der BG.

  2. 2

    Ärztlich vorstellen — die Auswahl trifft nicht allein die Schwere

    Führt die Verletzung über den Unfalltag hinaus zu Arbeitsunfähigkeit oder braucht sie längere Behandlung, gehört der Fall zum Durchgangsarzt. Bei ganz leichten Verletzungen bleibt es bei der allgemeinen Heilbehandlung. Die Entscheidung darüber trifft die behandelnde Ärztin — Sie müssen sie nicht selbst treffen.

  3. 3

    Den Hergang festhalten, bevor er verblasst

    Datum, Uhrzeit, genaue Tätigkeit, Ablauf, Zeugen, erste Beschwerden. Streitig wird später fast nie, ob etwas passiert ist, sondern ob es mit der Arbeit zusammenhing — und diese Frage entscheidet sich an Details, die man nach Wochen nicht mehr erinnert.

  4. 4

    Das Unternehmen informieren

    Es ist nach § 193 Abs. 1 SGB VII anzeigepflichtig, sobald Sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig sind, und muss die Anzeige binnen drei Tagen nach Kenntnis erstatten. Meldet es nicht, können Sie sich selbst unmittelbar an den Träger wenden — die Anzeige ist Pflicht des Betriebs, aber kein Monopol.

  5. 5

    Den Bescheid und den Hergang abgleichen

    Prüfen Sie, ob der im Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt Ihrer Schilderung entspricht. Weicht er ab, ist das der Punkt für den Widerspruch — ein Monat, und nach § 84 SGG auch zur Niederschrift möglich.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Für Versicherte kostenfrei — die Beiträge trägt das UnternehmenLeistungen und Bußgeldrahmen im Überblick
Heilbehandlung, Reha, HilfsmittelOhne Zuzahlung
Verletztengeld80 % des Regelentgelts
Obergrenze des VerletztengeldesDas Nettoarbeitsentgelt
Rente abMdE 20, nach der 26. Woche
Bußgeld bei unterlassener UnfallanzeigeBis 2.500 EUR
Bußgeld bei Verstoß gegen UnfallverhütungsvorschriftenBis 10.000 EUR

Die beiden Bußgeldrahmen gehören zu verschiedenen Tatbeständen und werden häufig verwechselt — die Einzelheiten stehen unter „Wichtige Hinweise“.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Das Verletztengeld beträgt nach § 47 Abs. 1 SGB VII 80 vom Hundert des Regelentgelts — und darf dabei das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Beide Hälften zählen. „80 Prozent vom Brutto“ ist zweifach ungenau: Bemessungsgrundlage ist das Regelentgelt, nicht schlicht der Bruttolohn, und die Deckelung auf das Netto greift in der Praxis oft — bei höheren Einkommen liegen 80 Prozent des Brutto über dem Netto. Wer mit „80 Prozent meines Bruttos“ plant, rechnet mit einer Zahl, die er nicht bekommt.

Zur verbreiteten Zahl „10.000 Euro Bußgeld“ lohnt der Blick in § 209 SGB VII selbst. Dessen Absatz 3 staffelt: bis zu 10.000 Euro nur „in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3a“ — das sind Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften und behördliche Anordnungen —, bis zu 5.000 Euro im Fall des Absatzes 2, und „in den übrigen Fällen“ bis zu 2.500 Euro. Die Unternehmensanzeige steht in Nummer 8, die Unfallanzeige in Nummer 9, der Lohnnachweis in Nummer 5 — alle drei also im Rahmen von 2.500 Euro, nicht 10.000. Das ist keine Entwarnung: Die Nachforderung rückständiger Beiträge und die Haftung für nicht angezeigte Unfälle wiegen ohnehin schwerer als das Bußgeld.

Für die Arbeit zu Hause gilt seit der Gesetzesänderung von 2021 der klare Satz des § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII: Wird die versicherte Tätigkeit „im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort“ ausgeübt, besteht Versicherungsschutz „in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte“. Der Weg zum Drucker im Nebenzimmer steht damit unter demselben Schutz wie der Weg zum Drucker im Büro. Und Nr. 2a des Absatzes 2 versichert eigens den Weg von der Wohnung zu dem Ort, an dem das Kind betreut wird, wenn im gemeinsamen Haushalt gearbeitet wird. Rein private Wege in der eigenen Wohnung — der Gang in die Küche zum Essen — bleiben unversichert; entscheidend ist stets der Zusammenhang mit der Tätigkeit.

Versichert ist ein weit größerer Kreis als „Beschäftigte“. Nach den Zahlen der DGUV waren 2024 rund 68,2 Millionen Menschen gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, in fast 127 Millionen Versicherungsverhältnissen — eine Person kann in mehreren zugleich stehen. Erfasst sind auch Schülerinnen und Schüler, Studierende, Kinder in Kitas, ehrenamtlich Tätige und Helfende, ferner Minijobbende und Praktikanten. Wer sich fragt, ob er „richtig genug“ beschäftigt ist, fragt meist am Thema vorbei.

Wer unter der Schwelle bleibt, sollte trotzdem weiterlesen. Derselbe § 56 Abs. 1 SGB VII lässt mehrere Versicherungsfälle zusammenrechnen: Erreichen die Vom-Hundert-Sätze zusammen wenigstens 20 und beträgt jeder einzelne mindestens 10, entsteht für jeden von ihnen ein Rentenanspruch. Zwei Arbeitsunfälle mit je einer MdE von 10 führen also nicht zu nichts, sondern zu zwei Renten. Das gilt auch über die Jahre hinweg und auch bei einer Kombination aus Arbeitsunfall und Berufskrankheit — Grund genug, jeden Versicherungsfall melden zu lassen, selbst wenn er für sich genommen folgenlos scheint.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Nicht sagen, dass es ein Arbeitsunfall war. Ohne diesen Hinweis läuft das Verfahren der Krankenkasse — mit Zuzahlungen und ohne die weiteren Leistungen der Unfallversicherung.

Die Schwelle mit der Frist verwechseln. Anzeigepflichtig ist der Unfall ab mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit; die Anzeige selbst hat binnen drei Tagen nach Kenntnis zu erfolgen. Zwei verschiedene Dreien.

Glauben, eine verspätete Meldung koste den Anspruch. Der Anspruch folgt aus dem Versicherungsfall. Versagt werden können Leistungen nur nach dem Verfahren des § 66 Abs. 3 SGB I — schriftlicher Hinweis und gesetzte Frist.

Den Hergang erst Wochen später aufschreiben. Streitig wird der Zusammenhang mit der Arbeit, und der entscheidet sich an Einzelheiten, die schnell verblassen.

Bei einer MdE unter 20 aufgeben. Mehrere Versicherungsfälle können nach § 56 Abs. 1 SGB VII zusammengerechnet werden, wenn jeder mindestens 10 erreicht.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Ab wann muss ein Arbeitsunfall gemeldet werden?

Nach § 193 Abs. 1 SGB VII, wenn Versicherte getötet werden oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Bei genau drei Tagen greift die Anzeigepflicht noch nicht. Die Anzeige selbst ist binnen drei Tagen nach Kenntnis des Unternehmens zu erstatten — Schwelle und Frist sind zwei verschiedene Dinge.

Muss ich den Unfall selbst melden?

Die Anzeigepflicht trifft das Unternehmen. Sie selbst müssen vor allem eines: deutlich sagen, dass es ein Arbeitsunfall war — gegenüber Praxis, Notaufnahme und Betrieb. Meldet das Unternehmen nicht, können Sie sich unmittelbar an den zuständigen Unfallversicherungsträger wenden.

Was passiert, wenn zu spät gemeldet wird?

Der Anspruch auf Heilbehandlung entsteht nach § 26 SGB VII aus dem Versicherungsfall, nicht aus der Anzeige. Leistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur unter den Voraussetzungen des § 66 SGB I versagt werden, und dessen Absatz 3 verlangt zuvor einen schriftlichen Hinweis auf diese Folge sowie eine gesetzte angemessene Frist. Für das Unternehmen kommt ein Bußgeld bis 2.500 Euro in Betracht.

Wie hoch ist das Verletztengeld?

§ 47 Abs. 1 SGB VII nennt 80 vom Hundert des Regelentgelts, begrenzt auf das Nettoarbeitsentgelt. Beide Teile gehören zusammen: Bemessungsgrundlage ist das Regelentgelt, nicht schlicht der Bruttolohn, und bei höheren Einkommen greift die Deckelung auf das Netto tatsächlich.

Bin ich im Homeoffice versichert?

Ja. § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII stellt seit 2021 klar, dass bei Ausübung der Tätigkeit im eigenen Haushalt oder an einem anderen Ort Versicherungsschutz in gleichem Umfang besteht wie auf der Unternehmensstätte. Rein private Verrichtungen in der Wohnung bleiben allerdings unversichert.

Bekomme ich eine Rente, wenn die MdE unter 20 liegt?

Aus einem einzelnen Versicherungsfall nicht. § 56 Abs. 1 SGB VII lässt aber mehrere Versicherungsfälle zusammenrechnen: Erreichen sie zusammen wenigstens 20 und beträgt jeder einzelne mindestens 10, besteht für jeden ein Rentenanspruch. Heilbehandlung erhalten Sie ohnehin unabhängig von der MdE.

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