Arbeitsunfall melden
Berufsgenossenschaft · Anzeigepflicht nach § 193 SGB VII
Zwei Fristen von je drei Tagen stehen hier nebeneinander, und wer sie verwechselt, meldet zum falschen Zeitpunkt. § 193 Abs. 1 SGB VII verpflichtet das Unternehmen zur Anzeige, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie „mehr als drei Tage arbeitsunfähig“ werden — das ist die Schwelle. Die Anzeige selbst ist binnen drei Tagen nach Kenntnis zu erstatten — das ist die Frist. „Meldepflicht ab drei Tagen“ trifft weder das eine noch das andere: Bei genau drei Tagen Arbeitsunfähigkeit greift die Anzeigepflicht des Absatzes 1 noch nicht.
Wichtiger als beide ist aber, was Sie tun müssen, und das ist erstaunlich wenig: sagen, dass es ein Arbeitsunfall war. Die Anzeigepflicht liegt beim Unternehmen, die Vorstellungspflicht beim Arzt. Ihr eigener Anspruch entsteht nach § 26 SGB VII aus dem Versicherungsfall selbst — nicht daraus, dass jemand ein Formular rechtzeitig abgeschickt hat.
Dass „die BG dann nicht zahlt“, ist als Drohung geläufig und als Rechtssatz falsch. Leistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur unter den Voraussetzungen des § 66 SGB I versagt oder entzogen werden, und dessen Absatz 3 ist eindeutig: erst „nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist“. Es braucht also eine schriftliche Ankündigung und eine gesetzte Frist. Ein automatischer Verlust, weil jemand zum falschen Arzt ging oder eine Woche zu spät meldete, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Was Sie wirklich tun müssen, ist schlicht: sagen, dass es ein Arbeitsunfall war — damit überhaupt das BG-Verfahren und nicht das Kassenverfahren läuft.
