Wegeunfall melden (Arbeitsweg)
Berufsgenossenschaft · § 8 Abs. 2 SGB VII
Der am häufigsten falsch wiedergegebene Satz des ganzen Rechtsgebiets lautet: „Nur der direkte Weg ist versichert.“ Das Gesetz sagt etwas anderes. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versichert das Zurücklegen des „unmittelbaren“ Weges — nicht des kürzesten. Eine längere Strecke bleibt versichert, wenn sie sachlich nachvollziehbar ist, etwa wegen Baustelle, Stau oder Straßenzustand. Und derselbe Absatz nennt ausdrücklich versicherte Abweichungen: nach Nr. 2 Buchstabe a der abweichende Weg, um Kinder wegen der eigenen oder der beruflichen Tätigkeit des Partners fremder Obhut anzuvertrauen; nach Buchstabe b der abweichende Weg wegen einer Fahrgemeinschaft mit anderen Berufstätigen; nach Nr. 4 der Weg zwischen der ständigen Familienwohnung und dem Ort der Tätigkeit bei auswärtiger Unterkunft. „Umwege sind nicht versichert“ ist deshalb keine Regel, sondern der abgeschnittene Rest einer Regel.
Wo die Grenze wirklich verläuft, lässt sich schärfer fassen als mit „direkt oder nicht“: Es kommt darauf an, ob der Weg der Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Wer für einen Einkauf oder einen privaten Besuch vom Weg abweicht, unterbricht den Versicherungsschutz für die Dauer dieser eigenwirtschaftlichen Verrichtung — nach ihrer Beendigung und der Rückkehr auf den Weg lebt er wieder auf. Der Unterschied zu „Umwege sind nicht versichert“ ist erheblich: Nicht die Abweichung als solche schadet, sondern der Zweck, dem sie dient.
Für die Arbeit zu Hause gilt seit der Gesetzesänderung von 2021 der klare Satz des § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII: Wird die versicherte Tätigkeit „im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort“ ausgeübt, besteht Versicherungsschutz „in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte“. Der Weg zum Drucker im Nebenzimmer steht damit unter demselben Schutz wie der Weg zum Drucker im Büro. Und Nr. 2a des Absatzes 2 versichert eigens den Weg von der Wohnung zu dem Ort, an dem das Kind betreut wird, wenn im gemeinsamen Haushalt gearbeitet wird. Rein private Wege in der eigenen Wohnung — der Gang in die Küche zum Essen — bleiben unversichert; entscheidend ist stets der Zusammenhang mit der Tätigkeit.
