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BG-Beitrag und Lohnnachweis

Berufsgenossenschaft · Beiträge nach § 167 SGB VII

ElektronischFrist: 16. FebruarNur der Betrieb zahlt

Der Beitrag folgt einer Formel, die in § 167 Abs. 1 SGB VII in einem Satz steht: „Der Beitrag ergibt sich aus den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß.“ Die drei Größen werden multipliziert. Entscheidend ist aber, woher die dritte kommt — und das ist der Punkt, an dem die verbreitete Darstellung in die Irre führt.

Denn der Beitragsfuß steht nicht im Voraus fest. Er ergibt sich, wie derselbe Paragraf bestimmt, aus der Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten — also aus dem, was der Träger im abgelaufenen Jahr tatsächlich aufwenden musste, geteilt durch die Summe aus Arbeitsentgelten mal Gefahrklassen aller Mitglieder. Die gesetzliche Unfallversicherung arbeitet im Umlageverfahren: Der Beitrag wird nachträglich festgesetzt, nicht im Voraus kalkuliert. Ein exaktes Vorabbudget ist deshalb nicht möglich — eine Rückstellung nach den Vorjahreswerten schon.

Die zweite Größe können Sie dagegen beeinflussen, wenn auch nicht kurzfristig: Die Gefahrklasse folgt aus dem Gefahrtarif des jeweiligen Trägers und aus der Tätigkeit, mit der Ihr Betrieb veranlagt ist. Sie ist der stärkste Hebel im Beitrag — und der richtige Zeitpunkt, sie anzugreifen, ist der Veranlagungsbescheid, nicht der Beitragsbescheid Jahre später.

Letzte Aktualisierung28. August 2026
Rechtsgrundlage§§ 165 und 167 SGB VII, § 99 SGB IV
VerifizierungGeprüft an SGB VII, SGB IV und SGG
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Berufsgenossenschaft, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Keine Rechtsberatung und keine offizielle Behörde. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
FormelEntgelt × GK × BF§ 167 Abs. 1 SGB VII
Lohnnachweis16. FebruarDes Folgejahres
FormElektronischSystemgeprüftes Programm
BeitragsfußErst hinterherUmlagesoll ÷ Beitragseinheiten
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Die Arbeitsentgelte des abgelaufenen Kalenderjahres

Nach § 165 Abs. 1 SGB VII zu melden sind die Arbeitsentgelte der Versicherten und die geleisteten Arbeitsstunden. Einzubeziehen sind auch Minijobbende und Auszubildende — sie fehlen in der Praxis am häufigsten.

Die geleisteten Arbeitsstunden

Das Gesetz nennt sie ausdrücklich neben den Entgelten. Manche Träger benötigen sie für den Gefahrtarif oder für Nachlassverfahren; fehlende Stundenangaben führen zu Rückfragen und verzögern die Bescheiderteilung.

Ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder eine Ausfüllhilfe

§ 99 SGB IV verlangt die Übermittlung durch elektronische Datenübertragung aus einem systemgeprüften Programm oder einer systemgeprüften Ausfüllhilfe. Die Papierform ist der Regelfall nicht mehr.

Den Veranlagungsbescheid

Er nennt die Gefahrklasse, mit der Sie veranlagt sind. Prüfen Sie ihn gegen die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit — er wirkt für die gesamte Tarifzeit und damit auf jeden künftigen Beitragsbescheid.

Unterlagen zu Änderungen im Betrieb

Neue Tätigkeitsfelder, aufgegebene Bereiche, veränderte Schwerpunkte. Sie können eine Umstufung rechtfertigen — aber nur, wenn der Träger davon erfährt.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Entgelte und Arbeitsstunden vollständig zusammenstellen

    Alle Versicherten des abgelaufenen Kalenderjahres, einschließlich Aushilfen, Minijobbenden und Auszubildenden. Unvollständige Meldungen fallen bei Betriebsprüfungen auf und führen zu Nachforderungen samt Verfahren.

  2. 2

    Den Lohnnachweis bis zum 16. Februar elektronisch übermitteln

    § 99 SGB IV setzt die Frist auf den 16. Februar des Folgejahres und verlangt elektronische Datenübertragung aus einem systemgeprüften Programm. Kalendereintrag im Januar, nicht im Februar.

  3. 3

    Nicht auf die Schätzung ankommen lassen

    Nach § 165 Abs. 3 SGB VII kann der Träger schätzen, soweit die Angaben „nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig“ gemacht werden. Eine Schätzung ist ein wirksamer Verwaltungsakt — sie zu korrigieren kostet mehr Aufwand als die rechtzeitige Meldung.

  4. 4

    Den Beitragsbescheid an drei Stellen prüfen

    Gemeldete Entgeltsumme, angesetzte Gefahrklasse, angewandter Beitragsfuß. Die ersten beiden können falsch sein; der dritte ergibt sich aus der Umlage und ist für alle Mitglieder derselbe.

  5. 5

    Gegen die richtige Entscheidung vorgehen

    Ist die Gefahrklasse das Problem, richtet sich der Widerspruch gegen den Veranlagungsbescheid. Ist die Entgeltsumme falsch, gegen den Beitragsbescheid. Beides binnen eines Monats — und beachten Sie beim Gang zum Gericht die Kostenfolge für Unternehmen.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Woraus sich der Beitrag zusammensetzt§ 167 SGB VII — Umlageverfahren
BeitragsformelArbeitsentgelte × Gefahrklasse × Beitragsfuß
BeitragsfußUmlagesoll ÷ Beitragseinheiten
Zeitpunkt der FestsetzungNachträglich, für das abgelaufene Jahr
LohnnachweisBis 16. Februar, elektronisch
Bei fehlendem LohnnachweisSchätzung, § 165 Abs. 3
Bußgeld, LohnnachweisBis 2.500 EUR

Beitragsnachlässe und -zuschläge richten sich nach der Satzung des jeweiligen Trägers; das Gesetz überlässt die Einzelheiten ausdrücklich der Satzung. Wer wissen will, was für ihn gilt, liest die Satzung seiner BG, nicht eine allgemeine Übersicht.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Beim Kostenrisiko lohnt eine Unterscheidung, die auf keiner Übersicht steht und die Unternehmen teuer zu stehen kommt. § 183 SGG macht das Verfahren vor den Sozialgerichten kostenfrei für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Menschen mit Behinderungen und deren Sonderrechtsnachfolger — und zwar ausdrücklich nur, „soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft“ beteiligt sind. Unternehmerinnen und Unternehmer, die einen Beitragsbescheid oder ihre Gefahrklasse angreifen, stehen dort nicht. Für sie ordnet § 197a SGG an, dass Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben werden. Für Versicherte gilt die Gratisregel also uneingeschränkt; für den Betrieb im Beitragsstreit gilt sie nicht.

Zur verbreiteten Zahl „10.000 Euro Bußgeld“ lohnt der Blick in § 209 SGB VII selbst. Dessen Absatz 3 staffelt: bis zu 10.000 Euro nur „in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3a“ — das sind Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften und behördliche Anordnungen —, bis zu 5.000 Euro im Fall des Absatzes 2, und „in den übrigen Fällen“ bis zu 2.500 Euro. Die Unternehmensanzeige steht in Nummer 8, die Unfallanzeige in Nummer 9, der Lohnnachweis in Nummer 5 — alle drei also im Rahmen von 2.500 Euro, nicht 10.000. Das ist keine Entwarnung: Die Nachforderung rückständiger Beiträge und die Haftung für nicht angezeigte Unfälle wiegen ohnehin schwerer als das Bußgeld.

Der Beitrag trägt allein das Unternehmen. Das ist keine Gepflogenheit, sondern bewehrt: § 209 Abs. 2 SGB VII erfasst als Ordnungswidrigkeit, wer Versicherten Beiträge vom Arbeitsentgelt abzieht, und Absatz 3 stellt dafür einen Rahmen bis 5.000 Euro bereit. Ein Abzug auf der Lohnabrechnung ist damit nicht nur unzulässig, sondern ordnungswidrig.

Über Gefahrtarif, Nachlassverfahren und Satzung entscheiden die Selbstverwaltungsorgane. Nach § 29 SGB IV sind die Träger Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, ausgeübt von Versicherten und Arbeitgebern. Für Betriebe heißt das: Die Regeln, nach denen ihr Beitrag berechnet wird, werden in Gremien gesetzt, in denen die Arbeitgeberseite paritätisch vertreten ist.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Den Beitrag im Voraus kalkulieren wollen. Der Beitragsfuß ergibt sich aus dem Umlagesoll geteilt durch die Beitragseinheiten und steht erst nach Ablauf des Jahres fest.

Minijobbende und Auszubildende aus der Entgeltsumme lassen. Gemeldet werden die Arbeitsentgelte aller Versicherten — Lücken fallen bei Betriebsprüfungen auf.

Den Lohnnachweis in Papierform einreichen. § 99 SGB IV verlangt elektronische Datenübertragung aus einem systemgeprüften Programm oder einer systemgeprüften Ausfüllhilfe.

Die Gefahrklasse erst im Beitragsbescheid angreifen. Festgesetzt wird sie im Veranlagungsbescheid; der ist der richtige Anknüpfungspunkt.

Auf „kostenfreies Sozialgericht“ vertrauen. § 183 SGG gilt für Versicherte und Leistungsempfänger. Für den Betrieb im Beitragsstreit ordnet § 197a SGG Kosten nach dem Gerichtskostengesetz an.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Wie wird der BG-Beitrag berechnet?

§ 167 Abs. 1 SGB VII: „Der Beitrag ergibt sich aus den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß.“ Die drei Größen werden multipliziert. Der Beitragsfuß selbst ergibt sich aus der Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten, also aus Arbeitsentgelten mal Gefahrklassen aller Mitglieder.

Kann ich den Beitrag im Voraus berechnen?

Nicht exakt. Die gesetzliche Unfallversicherung arbeitet im Umlageverfahren: Der Beitragsfuß wird nachträglich aus dem tatsächlichen Umlagesoll des abgelaufenen Jahres gebildet. Eine Rückstellung auf Basis der Vorjahreswerte ist möglich, eine Vorabkalkulation auf den Euro genau nicht.

Bis wann muss der Lohnnachweis eingereicht werden?

Bis zum 16. Februar des Folgejahres, und zwar nach § 99 SGB IV durch elektronische Datenübertragung aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer systemgeprüften Ausfüllhilfe. Zu melden sind die Arbeitsentgelte der Versicherten und die geleisteten Arbeitsstunden.

Was passiert ohne Lohnnachweis?

Nach § 165 Abs. 3 SGB VII kann der Unfallversicherungsträger schätzen, soweit die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig gemacht werden. Hinzu kommt ein Bußgeldrahmen bis 2.500 Euro nach § 209 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Absatz 3.

Kann ich die Gefahrklasse ändern lassen?

Wenn die Veranlagung nicht der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit entspricht oder sich der Schwerpunkt des Unternehmens verschoben hat: ja. Anzugreifen ist dann der Veranlagungsbescheid, nicht der Beitragsbescheid — und die Änderung sollten Sie dem Träger auch ohne Rechtsbehelf mitteilen.

Ist die Klage gegen den Beitragsbescheid kostenfrei?

Für Unternehmen nicht. § 183 SGG macht das Verfahren kostenfrei für Versicherte, Leistungsempfänger und Menschen mit Behinderungen, ausdrücklich nur „soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft“ beteiligt sind. Für Betriebe im Beitragsstreit ordnet § 197a SGG an, dass Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben werden. Der Widerspruch beim Träger bleibt kostenfrei.

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