BG-Beitrag und Lohnnachweis
Berufsgenossenschaft · Beiträge nach § 167 SGB VII
Der Beitrag folgt einer Formel, die in § 167 Abs. 1 SGB VII in einem Satz steht: „Der Beitrag ergibt sich aus den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß.“ Die drei Größen werden multipliziert. Entscheidend ist aber, woher die dritte kommt — und das ist der Punkt, an dem die verbreitete Darstellung in die Irre führt.
Denn der Beitragsfuß steht nicht im Voraus fest. Er ergibt sich, wie derselbe Paragraf bestimmt, aus der Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten — also aus dem, was der Träger im abgelaufenen Jahr tatsächlich aufwenden musste, geteilt durch die Summe aus Arbeitsentgelten mal Gefahrklassen aller Mitglieder. Die gesetzliche Unfallversicherung arbeitet im Umlageverfahren: Der Beitrag wird nachträglich festgesetzt, nicht im Voraus kalkuliert. Ein exaktes Vorabbudget ist deshalb nicht möglich — eine Rückstellung nach den Vorjahreswerten schon.
Die zweite Größe können Sie dagegen beeinflussen, wenn auch nicht kurzfristig: Die Gefahrklasse folgt aus dem Gefahrtarif des jeweiligen Trägers und aus der Tätigkeit, mit der Ihr Betrieb veranlagt ist. Sie ist der stärkste Hebel im Beitrag — und der richtige Zeitpunkt, sie anzugreifen, ist der Veranlagungsbescheid, nicht der Beitragsbescheid Jahre später.
