Unternehmen bei der BG anmelden
Berufsgenossenschaft · Anzeigepflicht nach § 192 SGB VII
Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung entsteht kraft Gesetzes, nicht durch Beitritt. Anzuzeigen ist sie trotzdem, und zwar binnen einer Woche: § 192 Abs. 1 SGB VII verlangt Angaben zu Art und Gegenstand des Unternehmens, zur Zahl der Versicherten und zum Eröffnungstag oder dem Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten.
Der letzte Punkt wird regelmäßig übersehen und verschiebt den Fristbeginn nach vorn: Nicht die Eintragung, nicht der erste Umsatz und nicht die erste Einstellung lösen die Frist aus, sondern bereits die Aufnahme vorbereitender Arbeiten. Wer Räume herrichtet, Maschinen aufstellt oder Material beschafft, hat begonnen.
Die Woche lässt sich auch anders wahren: Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn innerhalb dieser Frist eine Gewerbeanmeldung nach der Gewerbeordnung bei der zuständigen Stelle eingeht. Das entlastet allerdings nur, wenn die Gewerbeanmeldung selbst rechtzeitig erfolgt — sie später nachzuholen heilt die versäumte Woche nicht.
