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Berufsgenossenschaft · Anzeigepflicht nach § 192 SGB VII

Online / PostKostenlosFrist: eine Woche

Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung entsteht kraft Gesetzes, nicht durch Beitritt. Anzuzeigen ist sie trotzdem, und zwar binnen einer Woche: § 192 Abs. 1 SGB VII verlangt Angaben zu Art und Gegenstand des Unternehmens, zur Zahl der Versicherten und zum Eröffnungstag oder dem Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten.

Der letzte Punkt wird regelmäßig übersehen und verschiebt den Fristbeginn nach vorn: Nicht die Eintragung, nicht der erste Umsatz und nicht die erste Einstellung lösen die Frist aus, sondern bereits die Aufnahme vorbereitender Arbeiten. Wer Räume herrichtet, Maschinen aufstellt oder Material beschafft, hat begonnen.

Die Woche lässt sich auch anders wahren: Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn innerhalb dieser Frist eine Gewerbeanmeldung nach der Gewerbeordnung bei der zuständigen Stelle eingeht. Das entlastet allerdings nur, wenn die Gewerbeanmeldung selbst rechtzeitig erfolgt — sie später nachzuholen heilt die versäumte Woche nicht.

Letzte Aktualisierung28. August 2026
Rechtsgrundlage§§ 192 und 209 SGB VII
VerifizierungGeprüft an SGB VII, SGB IV und SGG
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht die Berufsgenossenschaft, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Keine Rechtsberatung und keine offizielle Behörde. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
FristEine WocheAb Aufnahme der Arbeiten
AnmeldungKostenlosBeiträge folgen jährlich
Auch ohne PersonalJaDie Pflicht knüpft am Unternehmen an
BußgeldrahmenBis 2.500 EUR§ 209 Abs. 1 Nr. 8
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Angaben zu Art und Gegenstand des Unternehmens

Nicht nur die Branche, sondern die tatsächliche Tätigkeit. Danach richtet sich sowohl die zuständige Berufsgenossenschaft als auch später die Gefahrklasse — die den Beitrag stärker beeinflusst als jede andere Größe.

Zahl der Versicherten

Alle Beschäftigten einschließlich Aushilfen, Minijobbenden und Auszubildenden. Auch mithelfende Familienangehörige können versichert sein; das entscheidet die tatsächliche Eingliederung, nicht der Vertrag.

Eröffnungstag oder Tag der vorbereitenden Arbeiten

Der frühere von beiden zählt. § 192 Abs. 1 SGB VII nennt ausdrücklich den „Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten“ — Herrichten von Räumen, Aufstellen von Maschinen, Materialbeschaffung.

Angaben zur Rechtsform und zur vertretungsberechtigten Person

Bei Vertretung nach § 130 SGB VII sind Name und Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt der bevollmächtigten Person mitzuteilen — insbesondere bei Unternehmen ohne Sitz im Inland.

Kopie der Gewerbeanmeldung, sofern erfolgt

Sie kann die Anzeigepflicht erfüllen, wenn sie innerhalb der Woche bei der zuständigen Stelle eingegangen ist. Bewahren Sie den Eingangsnachweis auf — er ist im Zweifel der Beleg dafür, dass die Frist gewahrt wurde.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Den Beginn richtig datieren

    Nicht die Eintragung im Register und nicht der erste Auftrag, sondern die Aufnahme der Tätigkeit einschließlich vorbereitender Arbeiten. Halten Sie dieses Datum fest — es ist der Anknüpfungspunkt für die Wochenfrist und später für die Beitragspflicht.

  2. 2

    Die zuständige Berufsgenossenschaft ermitteln

    Die Zuständigkeit richtet sich nach Art und Gegenstand des Unternehmens, nicht nach Ihrer Wahl. Bei Mischbetrieben entscheidet der Schwerpunkt. Im Zweifel klärt die DGUV oder die vermutlich zuständige BG selbst; eine Anmeldung bei der falschen Stelle wird weitergeleitet.

  3. 3

    Innerhalb einer Woche anzeigen

    Über das Serviceportal des Trägers oder schriftlich. Reichen Sie an, was Sie haben — Art und Gegenstand, Zahl der Versicherten, Eröffnungstag. Fehlende Einzelheiten lassen sich nachreichen; die Frist lässt sich nicht nachholen.

  4. 4

    Die Veranlagung zur Gefahrklasse prüfen

    Der Träger veranlagt Sie nach seinem Gefahrtarif und teilt die Gefahrklasse mit. Sie ist der stärkste Hebel im Beitrag. Passt die zugeordnete Tätigkeit nicht zur tatsächlichen, ist der Veranlagungsbescheid der richtige Ansatzpunkt — nicht erst der Beitragsbescheid Jahre später.

  5. 5

    Den Lohnnachweis in den Jahreskalender eintragen

    Nach § 165 SGB VII in Verbindung mit § 99 SGB IV ist er bis zum 16. Februar des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Wer ihn versäumt, wird geschätzt.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Die Anmeldung kostet nichts — versäumt wird sie teuerPflichten und Bußgeldrahmen nach dem SGB VII
AnmeldungKostenlos
FristEine Woche nach Aufnahme der Arbeiten
BeitragArbeitsentgelte × Gefahrklasse × Beitragsfuß
Bußgeld, unterlassene UnternehmensanzeigeBis 2.500 EUR
Bußgeld, UnfallverhütungsvorschriftenBis 10.000 EUR
Beiträge vom Entgelt abziehenBußgeld bis 5.000 EUR

Die drei Rahmen gehören zu drei verschiedenen Tatbeständen des § 209 SGB VII — die Einzelheiten unter „Wichtige Hinweise“. Schwerer als das Bußgeld wiegt in der Praxis die Nachforderung rückständiger Beiträge.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Zur verbreiteten Zahl „10.000 Euro Bußgeld“ lohnt der Blick in § 209 SGB VII selbst. Dessen Absatz 3 staffelt: bis zu 10.000 Euro nur „in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3a“ — das sind Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften und behördliche Anordnungen —, bis zu 5.000 Euro im Fall des Absatzes 2, und „in den übrigen Fällen“ bis zu 2.500 Euro. Die Unternehmensanzeige steht in Nummer 8, die Unfallanzeige in Nummer 9, der Lohnnachweis in Nummer 5 — alle drei also im Rahmen von 2.500 Euro, nicht 10.000. Das ist keine Entwarnung: Die Nachforderung rückständiger Beiträge und die Haftung für nicht angezeigte Unfälle wiegen ohnehin schwerer als das Bußgeld.

Der Träger ist keine Behörde im gewöhnlichen Sinn. Nach § 29 SGB IV sind die Träger der Sozialversicherung „rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung“, und die Selbstverwaltung üben nach Absatz 2 „die Versicherten und die Arbeitgeber“ aus. Über Ihren Beitrag und über Ihre Gefahrklasse entscheiden deshalb Gremien, in denen beide Seiten paritätisch vertreten sind — und das gilt auch für die Stelle, die über Widersprüche befindet.

Die Pflicht knüpft an das Unternehmen an, nicht an das Vorhandensein von Personal. Auch wer allein arbeitet, hat anzuzeigen. Ob die unternehmerische Person selbst versichert ist, ist eine davon getrennte Frage: In manchen Branchen besteht Pflichtversicherung kraft Gesetzes oder Satzung, sonst kommt eine freiwillige Versicherung in Betracht. Diese Frage sollte man bei der Anmeldung stellen, nicht nach dem ersten Unfall.

Beim Kostenrisiko lohnt eine Unterscheidung, die auf keiner Übersicht steht und die Unternehmen teuer zu stehen kommt. § 183 SGG macht das Verfahren vor den Sozialgerichten kostenfrei für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Menschen mit Behinderungen und deren Sonderrechtsnachfolger — und zwar ausdrücklich nur, „soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft“ beteiligt sind. Unternehmerinnen und Unternehmer, die einen Beitragsbescheid oder ihre Gefahrklasse angreifen, stehen dort nicht. Für sie ordnet § 197a SGG an, dass Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben werden. Für Versicherte gilt die Gratisregel also uneingeschränkt; für den Betrieb im Beitragsstreit gilt sie nicht.

Wer die Anmeldung nachholt, sollte das von sich aus tun. Der Träger erfährt von nicht angezeigten Unternehmen ohnehin — über Gewerbemeldungen, Datenabgleiche und Betriebsprüfungen. Die Nachforderung rückständiger Beiträge kommt dann zusammen mit einem Verfahren, das sich durch eine Selbstanzeige hätte vermeiden lassen.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Erst mit der ersten Einstellung anmelden. Die Pflicht knüpft am Unternehmen an, nicht an Beschäftigten. Auch Solo-Selbstständige haben anzuzeigen.

Ab der Registereintragung rechnen. § 192 Abs. 1 SGB VII nennt den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme vorbereitender Arbeiten — der frühere zählt.

Sich auf eine verspätete Gewerbeanmeldung verlassen. Sie erfüllt die Pflicht nur, wenn sie selbst innerhalb der Woche eingeht.

Die Veranlagung zur Gefahrklasse ungeprüft lassen. Sie ist der stärkste Hebel im Beitrag, und der Veranlagungsbescheid ist der richtige Zeitpunkt für den Widerspruch.

Die eigene Versicherung mit der Mitgliedschaft verwechseln. Das Unternehmen ist Mitglied; ob die unternehmerische Person selbst versichert ist, richtet sich nach Gesetz oder Satzung — oder nach einer freiwilligen Versicherung.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Muss sich wirklich jedes Unternehmen anmelden?

Ja. Die Mitgliedschaft entsteht kraft Gesetzes, und § 192 Abs. 1 SGB VII verlangt die Anzeige binnen einer Woche — unabhängig davon, ob Beschäftigte vorhanden sind. Anzugeben sind Art und Gegenstand des Unternehmens, die Zahl der Versicherten und der Eröffnungstag oder der Tag der Aufnahme vorbereitender Arbeiten.

Ab wann läuft die Wochenfrist?

Ab dem früheren der beiden im Gesetz genannten Zeitpunkte: dem Eröffnungstag oder dem Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten. Räume herrichten, Maschinen aufstellen oder Material beschaffen genügt bereits — nicht erst der erste Auftrag oder die Registereintragung.

Reicht die Gewerbeanmeldung?

Sie kann die Pflicht erfüllen, wenn sie innerhalb der Wochenfrist bei der zuständigen Stelle eingeht. Eine später nachgeholte Gewerbeanmeldung heilt die versäumte Frist nicht — bewahren Sie deshalb den Eingangsnachweis auf.

Was droht bei unterlassener Anmeldung?

Die Unternehmensanzeige steht in § 209 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII und fällt damit unter die „übrigen Fälle“ des Absatzes 3: Geldbuße bis zu 2.500 Euro. Der Rahmen von 10.000 Euro gilt nur für die Nummern 1 bis 3a, also für Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften und behördliche Anordnungen. Praktisch schwerer wiegt ohnehin die Nachforderung rückständiger Beiträge.

Bin ich als Unternehmerin selbst versichert?

Das ist eine von der Mitgliedschaft getrennte Frage. In einigen Branchen besteht Pflichtversicherung kraft Gesetzes oder kraft Satzung des Trägers, sonst kommt eine freiwillige Versicherung in Betracht. Klären Sie das bei der Anmeldung — nach einem Unfall ist es zu spät.

Welche Berufsgenossenschaft ist zuständig?

Die Zuständigkeit richtet sich nach Art und Gegenstand des Unternehmens, bei Mischbetrieben nach dem Schwerpunkt. Sie ist nicht wählbar. Eine Anmeldung bei der falschen Stelle wird weitergeleitet — die Frist ist damit gewahrt.

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