Hinterbliebenenrente und Sterbegeld
Berufsgenossenschaft · Leistungen bei Tod
Die wichtigste Zahl dieses Behördengangs fehlt in fast jeder Übersicht, und es ist ausgerechnet die höchste. § 65 Abs. 1 SGB VII staffelt die Witwen- und Witwerrente: bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Monat des Todes beträgt sie zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes — so viel wie eine Vollrente. Erst danach sinkt sie auf 30 vom Hundert, und auf 40 vom Hundert, wenn die hinterbliebene Person das 47. Lebensjahr vollendet hat, erwerbsgemindert ist oder ein Kind erzieht. Die kleinere Rente wird längstens 24 Kalendermonate geleistet.
Das Sterbegeld beträgt nach § 64 SGB VII ein Siebtel der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße. Für 2026 liegt sie nach der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung bei 47.460 Euro im Jahr — das Sterbegeld beträgt damit 6.780 Euro. Der Kreis der Berechtigten ist weit gefasst und reicht über Ehegatten und Kinder hinaus: Die Vorschrift nennt auch Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel, Geschwister, frühere Ehegatten und Verwandte der aufsteigenden Linie.
Voraussetzung all dieser Leistungen ist, dass der Tod infolge des Versicherungsfalls eingetreten ist. Das ist häufig der Punkt, an dem gestritten wird — besonders bei Berufskrankheiten, die Jahre nach der Exposition zum Tode führen. Ein bereits anerkannter Versicherungsfall zu Lebzeiten erleichtert den Nachweis erheblich.
