Widerspruch gegen den Wohngeldbescheid
Wohngeldstelle · Rechtsbehelf und Rechtsweg
Der Widerspruch gegen einen Wohngeldbescheid ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen — und er kann mehr Formen haben, als meist gesagt wird. § 70 Abs. 1 VwGO lässt ihn schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG, schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 VwVfG und § 9a Abs. 5 OZG oder zur Niederschrift bei der Behörde zu. Die Niederschrift ist der Punkt, der oft unterschlagen wird: Sie können in die Wohngeldstelle gehen und Ihren Widerspruch dort zu Protokoll geben. Wer nicht gut schreibt, kein Deutsch als Muttersprache hat oder keinen Drucker besitzt, ist damit nicht ausgeschlossen. Eine einfache E-Mail genügt dagegen in der Regel nicht, weil sie die Anforderungen des § 3a VwVfG nicht erfüllt.
Ob dem Widerspruch überhaupt ein Vorverfahren vorgeschaltet ist, richtet sich nach dem Land: Mehrere Bundesländer haben das Widerspruchsverfahren für weite Bereiche abgeschafft, sodass unmittelbar Klage zu erheben ist. Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids — sie sagt Ihnen, ob Widerspruch oder Klage der richtige Weg ist, und an welches Gericht. Lesen Sie sie, bevor Sie schreiben.
Und noch bevor Sie begründen: Fordern Sie Akteneinsicht an und prüfen Sie die vier Größen, aus denen sich der Betrag vollständig ergibt — angesetztes Gesamteinkommen, berücksichtigte Miete, Haushaltsgröße und Mietenstufe. Ein Wohngeldbescheid ist eine Rechenoperation nach § 19 WoGG; Fehler stecken fast immer in einer dieser vier Eingaben, nicht im Ermessen.
