Aufhebungsvertrag: was die Unterschrift bedeutet
Einmal unterschrieben, gilt er — es gibt keinen Widerruf
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen. Er braucht nach § 623 BGB die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift beider Seiten. Und er hat eine Eigenschaft, die viele erst hinterher erfahren: Er lässt sich nicht widerrufen.
Das Bundesarbeitsgericht hat das ausdrücklich entschieden (6 AZR 75/18). Die Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag kann nicht nach § 355 BGB widerrufen werden — auch dann nicht, wenn der Vertrag in der eigenen Wohnung unterschrieben wurde. Die Verbraucherwiderrufsrechte, die man von Haustürgeschäften kennt, gelten hier nicht.
Und es gibt auch keinen Anspruch auf Bedenkzeit. In einer späteren Entscheidung (6 AZR 333/21) hat das BAG festgestellt, dass ein Aufhebungsvertrag, den der Arbeitgeber nur zur sofortigen Annahme anbietet, das Gebot fairen Verhandelns nicht verletzt — und dass es kein Pflichtverstoß ist, wenn der Arbeitnehmer keine Bedenkzeit hatte und sich nicht rechtlich beraten lassen konnte. Wer also darauf setzt, eine übereilte Unterschrift später anfechten zu können, verlässt sich auf etwas, das die Rechtsprechung so nicht hergibt. Die einzige verlässliche Schutzmaßnahme ist, nicht am Tisch zu unterschreiben.
