AmtsDeutschland
0%
Zum Hauptinhalt springen
Behördengang suchen

Aufhebungsvertrag: was die Unterschrift bedeutet

Einmal unterschrieben, gilt er — es gibt keinen Widerruf

Kein Widerruf§ 623 BGBFreiwillig

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen. Er braucht nach § 623 BGB die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift beider Seiten. Und er hat eine Eigenschaft, die viele erst hinterher erfahren: Er lässt sich nicht widerrufen.

Das Bundesarbeitsgericht hat das ausdrücklich entschieden (6 AZR 75/18). Die Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag kann nicht nach § 355 BGB widerrufen werden — auch dann nicht, wenn der Vertrag in der eigenen Wohnung unterschrieben wurde. Die Verbraucherwiderrufsrechte, die man von Haustürgeschäften kennt, gelten hier nicht.

Und es gibt auch keinen Anspruch auf Bedenkzeit. In einer späteren Entscheidung (6 AZR 333/21) hat das BAG festgestellt, dass ein Aufhebungsvertrag, den der Arbeitgeber nur zur sofortigen Annahme anbietet, das Gebot fairen Verhandelns nicht verletzt — und dass es kein Pflichtverstoß ist, wenn der Arbeitnehmer keine Bedenkzeit hatte und sich nicht rechtlich beraten lassen konnte. Wer also darauf setzt, eine übereilte Unterschrift später anfechten zu können, verlässt sich auf etwas, das die Rechtsprechung so nicht hergibt. Die einzige verlässliche Schutzmaßnahme ist, nicht am Tisch zu unterschreiben.

Letzte Aktualisierung28. August 2026
Rechtsgrundlage§ 623 BGB · § 159 SGB III
VerifizierungBAG 6 AZR 75/18 und 6 AZR 333/21 · §§ 148, 158, 159 SGB III
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Arbeitsgericht, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Keine Rechtsberatung und keine offizielle Behörde. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
WiderrufNicht möglichBAG 6 AZR 75/18
BedenkzeitKein AnspruchBAG 6 AZR 333/21
SperrzeitIn der Regel 12 WochenPlus Kürzung der Anspruchsdauer
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Der Vertragsentwurf, vor dem Termin

Bitten Sie darum, den Entwurf vorab zu erhalten. Es besteht kein Anspruch darauf — aber ein Arbeitgeber, der ein berechtigtes Interesse an einer sauberen Trennung hat, wird ihn meist herausgeben. Bekommen Sie ihn erst im Termin, ist das ein Grund mehr, nicht sofort zu unterschreiben.

Ihre ordentliche Kündigungsfrist

Sie steht im Arbeitsvertrag oder folgt aus § 622 BGB. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser Frist, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 158 Abs. 1 SGB III zusätzlich ruhen — die Vorschrift greift ausdrücklich nur, wenn ohne Einhaltung der Frist beendet wurde.

Berechnung Ihres Arbeitslosengeldanspruchs

Sie brauchen die Zahl, um überhaupt beurteilen zu können, was eine Sperrzeit kostet. Zwölf Wochen ohne Zahlung sind nur die eine Hälfte; die andere ist die Kürzung der Anspruchsdauer.

Alle offenen Ansprüche, aufgelistet

Resturlaub, Überstunden, Boni, Provisionen, Dienstwagen, Rückzahlungsklauseln für Fortbildungen. Aufhebungsverträge enthalten fast immer eine Ausgleichsklausel, die alles Nichtgenannte erledigt — was Sie vergessen, ist danach weg.

Eine Zeugnisformulierung, schriftlich

Der beste Zeitpunkt, den Zeugnistext zu vereinbaren, ist genau dieser. Nehmen Sie den Wortlaut in den Vertrag auf, statt sich auf eine spätere Zusage zu verlassen — sonst führen Sie die Diskussion, wenn Sie kein Druckmittel mehr haben.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Nicht im Termin unterschreiben

    Das ist der einzige Rat, der wirklich schützt. Es gibt kein Widerrufsrecht und keinen Anspruch auf Bedenkzeit — was Sie unterschreiben, gilt. Sagen Sie, dass Sie den Entwurf mitnehmen und prüfen möchten. Ein Arbeitgeber darf das ablehnen; dann wissen Sie immerhin, woran Sie sind.

  2. 2

    Die Alternative durchrechnen

    Die Alternative zum Aufhebungsvertrag ist meist die Kündigung mit anschließender Klage. Sie kostet Zeit, vermeidet aber in der Regel die Sperrzeit — denn bei einer Arbeitgeberkündigung lösen Sie das Arbeitsverhältnis nicht selbst. Rechnen Sie beide Wege durch, bevor Sie verhandeln.

  3. 3

    Die Sperrzeit in den Betrag einpreisen

    Wer selbst löst, muss nach § 159 SGB III mit einer Sperrzeit von zwölf Wochen rechnen. Der Schaden ist doppelt: Nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III mindert sie zugleich die Anspruchsdauer, und zwar „mindestens … um ein Viertel“. Eine Abfindung, die nur die zwölf Wochen abdeckt, gleicht das nicht aus.

  4. 4

    Prüfen, ob ein wichtiger Grund vorliegt

    Liegt ein wichtiger Grund vor, tritt keine Sperrzeit ein. Anerkannt ist unter anderem die Konstellation, in der der Aufhebungsvertrag eine objektiv drohende betriebsbedingte Kündigung vermeidet. Ob er im Einzelfall angenommen wird, beurteilt die Agentur für Arbeit individuell — verlassen Sie sich nicht auf eine Zusicherung des Arbeitgebers, sondern lassen Sie sich vorher bei der Agentur beraten.

  5. 5

    Die Ausgleichsklausel zuletzt lesen

    Der Satz „Damit sind alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten“ steht am Ende und wirkt am stärksten. Gehen Sie Ihre Liste offener Ansprüche durch und lassen Sie ausdrücklich aufnehmen, was bestehen bleiben soll.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Was ein Aufhebungsvertrag kostetNicht in Gebühren, sondern in Ansprüchen
Abschluss beim ArbeitgeberKeine Gebühr
Sperrzeit bei eigener LösungIn der Regel 12 Wochen
Zusätzliche Kürzung der AnspruchsdauerMindestens ein Viertel
Ruhen wegen verkürzter KündigungsfristNur dann, § 158 SGB III
Anwaltliche Prüfung vor UnterschriftNach RVG, frei vereinbar
Widerruf nach UnterschriftNicht möglich

Der eigentliche Preis eines Aufhebungsvertrags steht nicht in einer Gebührenordnung. Er besteht aus der Sperrzeit, der Kürzung der Anspruchsdauer und dem, was die Ausgleichsklausel miterledigt. Diese drei Posten gehören in die Verhandlung über die Abfindung.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Es gibt kein Widerrufsrecht. Das BAG hat entschieden (6 AZR 75/18), dass die Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag nicht nach § 355 BGB widerrufen werden kann — auch nicht bei Abschluss in der eigenen Wohnung.

Es gibt auch keinen Anspruch auf Bedenkzeit. Nach BAG 6 AZR 333/21 verletzt ein nur zur sofortigen Annahme angebotener Aufhebungsvertrag das Gebot fairen Verhandelns nicht, und fehlende Bedenkzeit oder fehlende Beratungsmöglichkeit sind für sich genommen kein Pflichtverstoß.

Das Gebot fairen Verhandelns existiert dennoch — aber als enger Ausnahmefall bei Ausnutzung einer besonderen Schwächesituation, nicht als allgemeine Korrektur einer übereilten Unterschrift. Planen Sie nicht damit.

Der Sperrzeitschaden ist doppelt. Zwölf Wochen ohne Zahlung, und nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III zusätzlich eine Kürzung der Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel.

Eine Abfindung lässt das Arbeitslosengeld nur dann ruhen, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist endet (§ 158 Abs. 1 SGB III). Wird die Frist gewahrt, wird die Abfindung nicht angerechnet.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Im Termin unterschreiben und auf ein Widerrufsrecht vertrauen. Es existiert nicht — die Unterschrift ist endgültig.

Sich auf „Überrumpelung“ berufen wollen. Das BAG hat gerade entschieden, dass fehlende Bedenkzeit und fehlende Beratungsmöglichkeit dafür nicht genügen.

Die Sperrzeit nur mit zwölf Wochen ansetzen. Die Kürzung der Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel kommt hinzu.

Auf die Zusage des Arbeitgebers vertrauen, es gebe „sicher keine Sperrzeit“. Darüber entscheidet die Agentur für Arbeit, nicht der Arbeitgeber.

Die Ausgleichsklausel überlesen. Resturlaub, Überstunden, Boni und Provisionen sind danach erledigt, wenn sie nicht ausdrücklich ausgenommen wurden.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Kann ich einen Aufhebungsvertrag widerrufen?

Nein. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung 6 AZR 75/18 klargestellt, dass die Zustimmung zu einem arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag nicht nach § 355 BGB widerrufen werden kann. Das gilt selbst dann, wenn der Vertrag in der Privatwohnung des Arbeitnehmers geschlossen wurde — die Regeln über Haustürgeschäfte sind auf Aufhebungsverträge nicht anwendbar. Mit der Unterschrift ist die Sache verbindlich.

Habe ich Anspruch auf Bedenkzeit?

Nein. Nach BAG 6 AZR 333/21 verletzt der Arbeitgeber das Gebot fairen Verhandelns nicht schon dadurch, dass er den Aufhebungsvertrag nur zur sofortigen Annahme anbietet. Dass der Arbeitnehmer keine Bedenkzeit hatte und keinen Rechtsrat einholen konnte, war in dem entschiedenen Fall ausdrücklich kein Pflichtverstoß. Sie können um Bedenkzeit bitten, aber Sie können sie nicht verlangen — und Sie können den Vertrag hinterher nicht deshalb angreifen.

Bekomme ich eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

In der Regel ja. Wer das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag selbst löst, verwirklicht nach § 159 SGB III einen Sperrzeittatbestand; die Sperrzeit beträgt zwölf Wochen. Hinzu kommt, dass sie nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III die Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel mindert. Keine Sperrzeit tritt ein, wenn ein wichtiger Grund vorliegt — das beurteilt die Agentur für Arbeit im Einzelfall, weshalb eine Beratung vor der Unterschrift sinnvoll ist.

Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Nach § 158 Abs. 1 SGB III ruht der Anspruch wegen einer Entlassungsentschädigung nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers beendet wurde. Wird diese Frist gewahrt, bleibt die Abfindung ohne Einfluss auf das Arbeitslosengeld. Eine sofortige Beendigung gegen eine höhere Abfindung kann sich deshalb rechnerisch ins Gegenteil verkehren.

Ist ein Aufhebungsvertrag besser als eine Kündigung?

Er ist planbarer und lässt sich frei gestalten — Beendigungsdatum, Freistellung, Zeugnis, Abfindung stehen in einem Dokument. Der Preis ist die Sperrzeit, die bei einer Arbeitgeberkündigung in der Regel nicht anfällt, weil Sie das Arbeitsverhältnis dann nicht selbst lösen. Rechnen Sie beide Wege durch: Was der Aufhebungsvertrag an Abfindung bringt, muss den Verlust an Arbeitslosengeld und Anspruchsdauer erst einmal ausgleichen.

Was muss unbedingt im Vertrag stehen?

Beendigungsdatum und die Feststellung, dass die ordentliche Kündigungsfrist gewahrt ist; die Abfindung mit Fälligkeit; Freistellung und ob sie auf den Resturlaub angerechnet wird; die Abrechnung von Resturlaub, Überstunden und variablen Bezügen; der Wortlaut des Zeugnisses oder mindestens die Gesamtnote; und die Rückgabe von Arbeitsmitteln. Alles, was nicht drinsteht, erledigt in der Regel die Ausgleichsklausel am Ende.

Behördengang nicht gefunden?

Teilen Sie uns mit, welche Informationen Sie benötigen.

Anfrage senden