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Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht

Drei Wochen ab Zugang — und die Frist gilt auch dort, wo das Gesetz Sie nicht schützt

Arbeitsgericht§ 4 KSchGDrei Wochen ab Zugang

Wer eine Kündigung erhält, hat drei Wochen. § 4 Satz 1 KSchG formuliert es so: Wer geltend machen will, „dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist“, muss „innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung“ Klage beim Arbeitsgericht erheben. Läuft die Frist ab, gilt die Kündigung als wirksam — unabhängig davon, wie schlecht sie begründet war.

In dem Satz steckt die Falle, die am meisten Arbeitsverhältnisse kostet. Die Frist hängt nicht daran, ob das Kündigungsschutzgesetz auf Sie anwendbar ist. Sie gilt auch im Kleinbetrieb, auch in der Probezeit, auch bei befristeten Verträgen — überall dort, wo viele annehmen, es gebe ohnehin nichts zu holen. Denn „aus anderen Gründen rechtsunwirksam“ erfasst jeden Unwirksamkeitsgrund: fehlende Schriftform, fehlende Anhörung des Betriebsrats, fehlende Zustimmung bei Schwangerschaft oder Schwerbehinderung, Diskriminierung. Wer die drei Wochen verstreichen lässt, verliert auch diese Einwände.

Maßgeblich ist der Zugang, nicht das Datum auf dem Schreiben und nicht der Poststempel. Zugegangen ist die Kündigung, wenn sie so in Ihren Machtbereich gelangt, dass Sie unter gewöhnlichen Umständen davon Kenntnis nehmen können — beim Einwurf in den Briefkasten also an dem Tag, an dem üblicherweise geleert wird, auch wenn Sie im Urlaub sind. Notieren Sie dieses Datum sofort und rechnen Sie von dort.

Ein Sonderfall verdient eigene Aufmerksamkeit, weil er zwei Verfahren vor zwei verschiedenen Gerichten auslöst. Ist die gekündigte Person schwerbehindert oder gleichgestellt, bedarf die Kündigung nach § 168 SGB IX der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes — für die Klagefrist gilt dann die unten erläuterte Sonderregel des § 4 Satz 4 KSchG. Gegen die Zustimmung selbst geht es mit Widerspruch und Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht, nicht zum Arbeitsgericht und nicht zum Sozialgericht. Beide Wege sind nötig: Das Arbeitsgericht ist an eine erteilte Zustimmung gebunden, solange sie nicht aufgehoben ist, selbst wenn sie noch nicht bestandskräftig ist (BAG, Urteil vom 22. Juli 2021 – 2 AZR 193/21); wird sie später im Verwaltungsverfahren aufgehoben, ist die Kündigung rückwirkend unwirksam. Einzelheiten zum Zustimmungsverfahren stehen unter Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen.

Letzte Aktualisierung28. August 2026
Rechtsgrundlage§ 4 KSchG · § 12a ArbGG
Verifizierung§§ 4, 5, 23 KSchG im Wortlaut · § 12a ArbGG · GKG Anlage 1 und 2
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Arbeitsgericht, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Keine Rechtsberatung und keine offizielle Behörde. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
FristDrei WochenAb Zugang — § 4 KSchG
Gerichtsgebühr2,0 nach GKG-TabelleBei 3.000 EUR/Monat: 521,00 EUR
Bei VergleichGebühr entfälltVorbemerkung 8 Anlage 1 GKG
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Das Kündigungsschreiben im Original

Mit dem Datum des Zugangs, nicht des Ausstellens. Eine Kündigung muss schriftlich und eigenhändig unterschrieben sein; per E-Mail, WhatsApp oder Fax ist sie formunwirksam. Auch dann müssen Sie aber innerhalb von drei Wochen klagen, um sich darauf berufen zu können.

Arbeitsvertrag und etwaige Nachträge

Daraus ergeben sich Eintrittsdatum, Gehalt, Kündigungsfristen und mögliche Ausschlussfristen. Das Eintrittsdatum entscheidet über die sechsmonatige Wartezeit des Kündigungsschutzes, das Gehalt über den Streitwert und damit über die Kosten.

Angaben zur Betriebsgröße

Nach § 23 Abs. 1 KSchG greift der Kündigungsschutz erst über zehn Arbeitnehmern; für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2004 begonnen haben, liegt die Schwelle bei fünf. Teilzeitkräfte zählen mit 0,5 bis 20 Wochenstunden und mit 0,75 bis 30 Stunden. Zählen Sie nach — viele Betriebe liegen knapp über der Schwelle.

Die letzten drei Gehaltsabrechnungen

Der Streitwert bemisst sich nach drei Monatsgehältern, und daran hängen Gerichts- und Anwaltsgebühren. Für den Antrag auf Prozesskostenhilfe brauchen Sie ohnehin den vollständigen Einkommensnachweis.

Betriebsratsanhörung, soweit bekannt

Existiert ein Betriebsrat und wurde er vor der Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört, ist die Kündigung unwirksam. Sie müssen das nicht beweisen — es genügt, die ordnungsgemäße Anhörung zu bestreiten; dann muss der Arbeitgeber sie darlegen.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Das Zugangsdatum festhalten und drei Wochen zurückrechnen

    Tragen Sie den Tag des Zugangs ein und markieren Sie den letzten Tag der Frist. Die Klage muss an diesem Tag bei Gericht eingegangen sein, nicht abgeschickt. Planen Sie Puffer ein: Die Frist ist der einzige Teil dieses Verfahrens, der sich nicht reparieren lässt.

  2. 2

    Prüfen, ob eine Behördenzustimmung nötig war

    Bei Schwangerschaft, Elternzeit oder Schwerbehinderung braucht die Kündigung die Zustimmung einer Behörde. Nach § 4 Satz 4 KSchG läuft die Klagefrist dann erst ab der Bekanntgabe dieser Entscheidung an Sie — das kann Wochen zusätzlich bedeuten. Verlassen Sie sich darauf aber nur nach fachlicher Prüfung.

  3. 3

    Klage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht einreichen

    Zuständig ist in der Regel das Gericht am Arbeitsort. Ein Anwalt ist in der ersten Instanz nicht vorgeschrieben; die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts nimmt die Klage auch zur Niederschrift auf. Das ist der Weg für alle, die die Frist sonst reißen würden.

  4. 4

    Den Gütetermin vorbereiten

    § 61a Abs. 2 ArbGG bestimmt, die Güteverhandlung „soll innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden“. Das ist eine Soll-Vorschrift und kein garantierter Termin; in der Praxis hängt es von der Auslastung des Gerichts ab. Überlegen Sie vorher, was Sie eigentlich wollen — zurück in den Betrieb oder eine Abfindung.

  5. 5

    Falls die Frist schon abgelaufen ist: § 5 KSchG prüfen

    Es ist nicht automatisch vorbei. Nach § 5 KSchG kann eine verspätete Klage zugelassen werden, wenn Sie trotz aller zumutbaren Sorgfalt an der rechtzeitigen Klage gehindert waren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, absolut spätestens sechs Monate nach Fristende. Die Hürde ist hoch — aber sie ist nicht null, und wer gar nichts unternimmt, verschenkt auch diese Möglichkeit.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Was das Verfahren kostetKV 8210 GKG: 2,0 aus dem Streitwert von drei Monatsgehältern
Monatsgehalt 2.000 EUR (Streitwert 6.000)386,00 EUR
Monatsgehalt 3.000 EUR (Streitwert 9.000)521,00 EUR
Monatsgehalt 4.000 EUR (Streitwert 12.000)627,00 EUR
Bei gerichtlichem Vergleich0,00 EUR
Eigener AnwaltNicht erstattungsfähig
Vorschuss vor KlageerhebungWird nicht verlangt

Die Gerichtsgebühr ist kein Prozentsatz und kein Mindestbetrag, sondern ein Tabellenbetrag: KV 8210 der Anlage 1 zum GKG sieht für den ersten Rechtszug eine 2,0-Gebühr vor, berechnet aus der Tabelle der Anlage 2 zum § 34 GKG. Die Tabelle arbeitet in Stufen — maßgeblich ist der Betrag der erreichten Wertstufe. Den Streitwert deckelt § 42 Abs. 2 GKG bei Bestandsstreitigkeiten auf „den Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts“, also drei Monatsgehälter.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Die Drei-Wochen-Frist gilt auch im Kleinbetrieb und in der Probezeit. § 4 KSchG erfasst jede Kündigung, die „aus anderen Gründen rechtsunwirksam“ sein könnte — wer wegen der Betriebsgröße auf eine Klage verzichtet, verliert auch Einwände wie Formfehler oder Diskriminierung.

Vor dem Arbeitsgericht gilt in der ersten Instanz eine Kostenregel, die es in keinem anderen Gerichtszweig gibt. Nach § 12a Abs. 1 ArbGG besteht „kein Anspruch der obsiegenden Partei auf … Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten“. Im Klartext: Jede Seite trägt ihren eigenen Anwalt selbst — auch wer vollständig gewinnt. Das ist keine Nebensächlichkeit, sondern die Zahl, an der die Entscheidung hängt, ob sich eine Klage rechnet. Erst ab der zweiten Instanz gilt die übliche Regel, dass die unterlegene Partei die Anwaltskosten der Gegenseite trägt.

Endet das Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich, entfällt die Gerichtsgebühr vollständig. Die Vorbemerkung 8 der Anlage 1 zum GKG sagt es unmissverständlich: „Bei Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich entfällt die in dem betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr.“ Sie wird also nicht ermäßigt, sondern fällt weg. Ein Teilvergleich genügt dafür nicht. Da sich ein großer Teil der Verfahren im Gütetermin vergleichsweise erledigt, zahlen viele Kläger am Ende keine Gerichtsgebühr.

Maßgeblich ist der Zugang, nicht der Poststempel und nicht der Tag, an dem Sie den Brief lesen. Urlaub oder Krankheit verlängern die Frist nicht — sie können allenfalls ein Grund für einen Antrag nach § 5 KSchG sein.

Der Kündigungsschutz des KSchG setzt zusätzlich voraus, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und der Betrieb über der Schwelle des § 23 KSchG liegt. Beides ändert nichts an der Klagefrist — nur daran, welche Argumente im Prozess tragen.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Warten, bis ein Anwaltstermin frei ist. Die Frist läuft weiter. Notfalls die Klage selbst bei der Rechtsantragstelle zur Niederschrift geben und den Anwalt danach einschalten.

Annehmen, im Kleinbetrieb sei nichts zu machen. Die Klagefrist gilt trotzdem, und Formfehler oder fehlende Zustimmungen wirken auch dort.

Die Kündigung „zurückweisen“ oder Widerspruch einlegen und das für ausreichend halten. Nur die Klage beim Arbeitsgericht wahrt die Frist.

Nach Fristablauf resignieren, ohne § 5 KSchG geprüft zu haben. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung hat seine eigene Zwei-Wochen-Frist ab Wegfall des Hindernisses.

Den eigenen Anwalt als erstattungsfähig einplanen. In der ersten Instanz trägt ihn nach § 12a ArbGG jede Seite selbst — auch die, die vollständig gewinnt.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Was passiert, wenn ich die drei Wochen verpasse?

Dann gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam, und zwar auch dann, wenn sie inhaltlich falsch war. Endgültig verloren ist der Fall damit aber nicht in jeder Konstellation: § 5 KSchG lässt eine verspätete Klage zu, wenn Sie trotz aller zumutbaren Sorgfalt gehindert waren — der Antrag muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden, spätestens sechs Monate nach Fristende. Die Anforderungen sind streng, aber der Weg existiert.

Gilt die Frist auch, wenn mein Betrieb sehr klein ist?

Ja. § 4 KSchG knüpft die Frist nicht an die Betriebsgröße, sondern erfasst jede Kündigung, die „sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam“ sein soll. Im Kleinbetrieb greift zwar der allgemeine Kündigungsschutz nicht, aber Formfehler, fehlende Betriebsratsanhörung, fehlende behördliche Zustimmung oder eine diskriminierende Kündigung wirken dort genauso — und all das müssen Sie innerhalb der drei Wochen geltend machen.

Was kostet mich das Verfahren wirklich?

Die Gerichtsgebühr ist eine 2,0-Gebühr nach KV 8210 GKG aus einem Streitwert von drei Monatsgehältern: bei 3.000 EUR brutto sind das 521,00 EUR. Endet das Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich, entfällt diese Gebühr vollständig. Den eigenen Anwalt zahlen Sie dagegen nach § 12a Abs. 1 ArbGG in der ersten Instanz immer selbst — auch wenn Sie gewinnen. Für beides kommt Prozesskostenhilfe in Betracht.

Brauche ich einen Anwalt?

Vor dem Arbeitsgericht besteht in der ersten Instanz kein Anwaltszwang; Sie können die Klage selbst einreichen oder bei der Rechtsantragstelle zur Niederschrift geben. Sinnvoll ist anwaltliche Vertretung trotzdem, vor allem weil im Gütetermin über eine Abfindung verhandelt wird. Gewerkschaftsmitglieder haben in der Regel Rechtsschutz über ihre Gewerkschaft; wer Prozesskostenhilfe erhält, bekommt einen Anwalt beigeordnet.

Wann findet der erste Termin statt?

§ 61a Abs. 2 ArbGG bestimmt, dass die Güteverhandlung innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden soll. Das ist eine Soll-Vorschrift, kein Anspruch auf einen Termin binnen zwei Wochen — wie schnell es wirklich geht, hängt von der Auslastung des Gerichts ab. Kündigungssachen sind aber nach § 61a Abs. 1 ArbGG vorrangig zu erledigen.

Bekomme ich durch die Klage automatisch eine Abfindung?

Nein, einen Anspruch darauf gibt es nicht. Die Klage ist auf Feststellung gerichtet, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. In der Praxis endet ein großer Teil der Verfahren dennoch mit einem Vergleich, in dem eine Abfindung vereinbart wird — weil der Arbeitgeber sonst das Risiko trägt, Sie weiterbeschäftigen und den Lohn für die Zwischenzeit nachzahlen zu müssen. Dieses Risiko ist das eigentliche Druckmittel, und es entsteht nur durch die fristgerechte Klage.

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