Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht
Drei Wochen ab Zugang — und die Frist gilt auch dort, wo das Gesetz Sie nicht schützt
Wer eine Kündigung erhält, hat drei Wochen. § 4 Satz 1 KSchG formuliert es so: Wer geltend machen will, „dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist“, muss „innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung“ Klage beim Arbeitsgericht erheben. Läuft die Frist ab, gilt die Kündigung als wirksam — unabhängig davon, wie schlecht sie begründet war.
In dem Satz steckt die Falle, die am meisten Arbeitsverhältnisse kostet. Die Frist hängt nicht daran, ob das Kündigungsschutzgesetz auf Sie anwendbar ist. Sie gilt auch im Kleinbetrieb, auch in der Probezeit, auch bei befristeten Verträgen — überall dort, wo viele annehmen, es gebe ohnehin nichts zu holen. Denn „aus anderen Gründen rechtsunwirksam“ erfasst jeden Unwirksamkeitsgrund: fehlende Schriftform, fehlende Anhörung des Betriebsrats, fehlende Zustimmung bei Schwangerschaft oder Schwerbehinderung, Diskriminierung. Wer die drei Wochen verstreichen lässt, verliert auch diese Einwände.
Maßgeblich ist der Zugang, nicht das Datum auf dem Schreiben und nicht der Poststempel. Zugegangen ist die Kündigung, wenn sie so in Ihren Machtbereich gelangt, dass Sie unter gewöhnlichen Umständen davon Kenntnis nehmen können — beim Einwurf in den Briefkasten also an dem Tag, an dem üblicherweise geleert wird, auch wenn Sie im Urlaub sind. Notieren Sie dieses Datum sofort und rechnen Sie von dort.
Ein Sonderfall verdient eigene Aufmerksamkeit, weil er zwei Verfahren vor zwei verschiedenen Gerichten auslöst. Ist die gekündigte Person schwerbehindert oder gleichgestellt, bedarf die Kündigung nach § 168 SGB IX der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes — für die Klagefrist gilt dann die unten erläuterte Sonderregel des § 4 Satz 4 KSchG. Gegen die Zustimmung selbst geht es mit Widerspruch und Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht, nicht zum Arbeitsgericht und nicht zum Sozialgericht. Beide Wege sind nötig: Das Arbeitsgericht ist an eine erteilte Zustimmung gebunden, solange sie nicht aufgehoben ist, selbst wenn sie noch nicht bestandskräftig ist (BAG, Urteil vom 22. Juli 2021 – 2 AZR 193/21); wird sie später im Verwaltungsverfahren aufgehoben, ist die Kündigung rückwirkend unwirksam. Einzelheiten zum Zustimmungsverfahren stehen unter Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen.
