Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
Integrationsamt · Zustimmungsverfahren nach § 168 SGB IX
Der Satz des Gesetzes ist kurz. § 168 SGB IX: „Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.“ Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam, und sie lässt sich nachträglich nicht heilen — genehmigt wird nur vorher. Daraus wird verbreitet ein unbedingter Schutz gemacht, und das ist der Punkt, an dem die meisten Darstellungen zu kurz greifen: Das Erfordernis steht in einem Kapitel, dessen Anwendung § 173 SGB IX in sechs Fällen ganz ausschließt — und selbst wo es gilt, kennt das Verfahren zwei Fälle, in denen die Zustimmung durch bloßes Schweigen als erteilt gilt.
Das Kapitel gilt nach § 173 SGB IX nicht, wenn das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung noch nicht länger als sechs Monate bestand; nicht bei bestimmten Stellen im Sinne des § 156 Abs. 2; nicht bei Entlassungen aus Witterungsgründen mit gesicherter Wiedereinstellung; und nicht, wenn die betroffene Person das 58. Lebensjahr vollendet hat und Anspruch auf eine Abfindung aus einem Sozialplan hat, sofern der Arbeitgeber die Kündigungsabsicht rechtzeitig mitgeteilt hat und ihr bis zum Ausspruch nicht widersprochen wurde. Der wichtigste Fall aber ist Absatz 3: Das Kapitel greift nicht, „wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte“. Wer seinen GdB-Antrag schleifen lässt, verliert damit nicht nur den Ausweis, sondern den Kündigungsschutz.
Zwei Fristen werden regelmäßig als Schutz gelesen und wirken in Wahrheit gegen die gekündigte Person. Bei der außerordentlichen Kündigung entscheidet das Integrationsamt nach § 174 Abs. 3 SGB IX binnen zwei Wochen — und: „Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt.“ Schweigen ist also Zustimmung, nicht Ablehnung. Dieselbe Fiktion enthält § 171 Abs. 5 SGB IX mit Monatsfrist für die Fälle des § 172 — Betriebseinstellung und wesentliche Betriebseinschränkung. Hinzu kommt Absatz 4 desselben Paragrafen: Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung haben keine aufschiebende Wirkung. Wer sich wehrt, bleibt deshalb nicht automatisch im Betrieb.
