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Behördengang suchen

Wohnungstausch

Zwei neue Mietverträge — kein Tausch im Rechtssinn

Zustimmung nötigMeist kostenfreiVertragsrecht

Der Wohnungstausch ist eine gute Idee mit einer unbequemen Rechtslage: Ein Tausch von Mietwohnungen existiert im Gesetz nicht. Was praktisch geschieht, sind zwei getrennte Vorgänge — zwei Mietverhältnisse enden, zwei neue beginnen. Und beide brauchen die Zustimmung der jeweiligen Vermieterseite.

Es gibt keinen Anspruch darauf. Weder das BGB noch das Wohnraumförderungsrecht kennen ein Recht, den eigenen Mietvertrag auf eine andere Person zu übertragen. Wo Vermieter mitmachen, tun sie es freiwillig — häufig, weil ihnen der Tausch entgegenkommt: Große Wohnungen werden von kleinen Haushalten frei, kleine von wachsenden.

Deshalb ist das Entscheidende an diesem Thema nicht das Finden eines Tauschpartners, sondern die Zustimmung — und bei gefördertem Wohnraum kommt hinzu, dass jede eintretende Partei die Voraussetzungen erfüllen muss, also einen gültigen Wohnberechtigungsschein in der passenden Größe braucht.

Letzte Aktualisierung30. August 2026
RechtsgrundlageMietvertragsrecht des BGB, bei Förderung zusätzlich WoFG
VerifizierungGeprüft an BGB, WoFG und Landesrecht
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Wohnungsamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
RechtslageKein AnspruchZwei neue Verträge, beide zustimmungsbedürftig
KostenMeist kostenfreiTauschbörsen der Gemeinden und Gesellschaften
Bei FörderungWBS nötigFür jede eintretende Partei, in passender Größe
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Beide Mietverträge

Um Kündigungsfristen, Laufzeiten und etwaige Ausschlüsse zu prüfen. Ein Zeitmietvertrag oder ein Kündigungsverzicht kann den Tausch von vornherein blockieren.

Schriftliche Zustimmung beider Vermieterseiten

Der Kern des Ganzen. Ohne sie gibt es keinen Tausch — und eine mündliche Zusage ist im Streitfall wertlos. Lassen Sie sich beide Zustimmungen geben, bevor irgendjemand kündigt.

Bei geförderten Wohnungen: WBS beider Parteien

Jede eintretende Partei muss die Voraussetzungen erfüllen und einen gültigen WBS für die passende Wohnungsgröße vorlegen. Der Tausch ändert daran nichts.

Einkommensnachweise

Beide Vermieterseiten prüfen die neue Partei wie jeden anderen Bewerber — Bonität, Gehaltsabrechnungen, gegebenenfalls Mietschuldenfreiheit.

Übergabeprotokolle

Für beide Wohnungen, mit Zählerständen und dokumentiertem Zustand. Beim Tausch fallen Auszug und Einzug oft auf denselben Tag, was Streit über Schäden besonders wahrscheinlich macht.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Beide Mietverträge auf Hindernisse prüfen

    Kündigungsfristen, Zeitmietvertrag, Kündigungsverzicht, Staffel- oder Indexmiete. Ein Vertrag, der nicht beendet werden kann, macht den Tausch unmöglich — das gehört an den Anfang.

  2. 2

    Tauschpartner suchen

    Über die Tauschbörsen der Gemeinden und Wohnungsgesellschaften oder über einschlägige Portale. Bei kommunalen Gesellschaften ist der Tausch innerhalb des eigenen Bestands am ehesten realistisch.

  3. 3

    Beide Vermieterseiten früh einbeziehen

    Nicht erst, wenn der Partner gefunden ist. Ein Vermieter, der den Tausch grundsätzlich ablehnt, erspart Ihnen die ganze weitere Suche.

  4. 4

    Bei gefördertem Wohnraum den WBS klären

    Jede eintretende Partei braucht einen gültigen Schein für die passende Größe. Ohne ihn darf die Wohnung nach § 27 WoFG nicht überlassen werden — auch nicht im Tausch.

  5. 5

    Die Zustimmungen schriftlich einholen — vor jeder Kündigung

    Beide, und schriftlich. Wer kündigt und dann auf die Zustimmung wartet, steht im schlechtesten Fall ohne beide Wohnungen da. Diese Reihenfolge ist der wichtigste Punkt des ganzen Vorgangs.

  6. 6

    Übergaben und Termine abstimmen

    Kündigungsfristen, Übergabetermine, Zählerstände, Nachsendeauftrag und die Ummeldung beim Bürgeramt innerhalb von zwei Wochen.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Der Tausch selbst kostet meist nichtsDie Kosten entstehen bei den beiden Umzügen
Tauschbörse der Gemeinde oder GesellschaftMeist kostenfrei
Zustimmung der VermieterseiteKeine Gebühr
Wohnberechtigungsschein, falls nötigNach Landesrecht
Neue KautionHöchstens drei Nettokaltmieten (§ 551 BGB)
Umzug, Renovierung, UmmeldungNach Aufwand

Rechnen Sie mit einer zweiten Kaution, bevor die erste zurückkommt: Die alte wird erst nach Abrechnung freigegeben, die neue ist bei Mietbeginn fällig. Diese Überschneidung ist der am häufigsten unterschätzte Posten beim Wohnungstausch.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Es gibt keinen Anspruch auf einen Wohnungstausch. Weder das BGB noch das Förderrecht kennen ein Recht, den Mietvertrag auf eine andere Person zu übertragen. Alles hängt an der Zustimmung.

Rechtlich sind es zwei Kündigungen und zwei neue Verträge, keine Übertragung. Die neuen Verträge können andere Bedingungen haben — insbesondere eine höhere Miete, weil bei Neuvermietung die aktuelle Marktlage gilt.

Erst die Zustimmungen, dann die Kündigungen. Wer diese Reihenfolge umdreht, riskiert, ohne beide Wohnungen dazustehen — der schwerwiegendste und zugleich vermeidbarste Fehler in diesem Vorgang.

Bei gefördertem Wohnraum gilt der § 27 WoFG unverändert: Jede eintretende Partei braucht einen gültigen WBS für die passende Größe. Ein Tausch, der die Wohnungsgröße nicht zur Haushaltsgröße passen lässt, wird nicht genehmigt.

Bei Neuvermietung kann die Mietpreisbremse greifen — der Tausch ist für die eintretende Partei ein ganz normaler Mietbeginn. Prüfen Sie die zulässige Miete, bevor Sie unterschreiben.

Beide Wohnungen sind zu übergeben und abzunehmen, mit Protokoll und Zählerständen. Weil Auszug und Einzug beim Tausch oft zusammenfallen, ist die Dokumentation hier wichtiger als sonst.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Kündigen, bevor beide Zustimmungen vorliegen. Der schwerwiegendste Fehler: Im schlechtesten Fall stehen Sie ohne beide Wohnungen da.

Einen Anspruch auf den Tausch annehmen. Es gibt keinen; alles beruht auf der Freiwilligkeit der Vermieterseiten.

Erwarten, dass die Miete gleich bleibt. Es entstehen neue Verträge zu aktuellen Konditionen — prüfen Sie dabei die Mietpreisbremse.

Bei geförderten Wohnungen den WBS vergessen. Der § 27 WoFG gilt auch im Tausch, und die Wohnungsgröße muss passen.

Die doppelte Kaution nicht einplanen. Die alte kommt erst nach Abrechnung zurück, die neue ist sofort fällig.

Auf Übergabeprotokolle verzichten. Fallen Auszug und Einzug auf denselben Tag, ist ohne Protokoll kaum zu klären, wer welchen Schaden verursacht hat.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Habe ich ein Recht auf Wohnungstausch?

Nein. Weder das BGB noch das Wohnraumförderungsrecht kennen einen Anspruch darauf, den eigenen Mietvertrag auf eine andere Person zu übertragen. Rechtlich gibt es den „Tausch“ gar nicht: Es sind zwei Kündigungen und zwei neue Mietverträge, und beide brauchen die Zustimmung der jeweiligen Vermieterseite. Wo Vermieter mitmachen, tun sie es freiwillig.

Bleibt meine Miete beim Tausch gleich?

In der Regel nicht. Weil neue Mietverträge geschlossen werden, gelten die aktuellen Konditionen — bei länger bestehenden Mietverhältnissen bedeutet das oft eine spürbar höhere Miete. Für die eintretende Partei ist es ein ganz normaler Mietbeginn, weshalb auch die Mietpreisbremse greifen kann. Prüfen Sie die zulässige Miete, bevor Sie unterschreiben.

Was gilt bei Sozialwohnungen?

Zusätzlich der § 27 WoFG: Jede eintretende Partei muss einen gültigen Wohnberechtigungsschein für die passende Wohnungsgröße vorlegen, sonst darf die Wohnung nicht überlassen werden. Gerade beim Tausch ist das relevant, weil die Größe zur Haushaltsgröße passen muss — ein Tausch, bei dem ein kleiner Haushalt in eine große geförderte Wohnung zöge, wird nicht genehmigt.

In welcher Reihenfolge muss ich vorgehen?

Zuerst beide Zustimmungen schriftlich einholen, dann kündigen. Niemals umgekehrt. Wer kündigt und anschließend auf die Zustimmung wartet, riskiert im schlechtesten Fall, ohne beide Wohnungen dazustehen — und eine ausgesprochene Kündigung lässt sich nicht einseitig zurücknehmen.

Wo finde ich Tauschpartner?

Über die Tauschbörsen der Gemeinden und der kommunalen Wohnungsgesellschaften sowie über einschlägige Portale. Am realistischsten ist der Tausch innerhalb des Bestands einer Gesellschaft: Dort entscheidet nur ein Vermieter, und ihm kommt der Tausch häufig entgegen, weil große Wohnungen für kleine Haushalte frei werden und umgekehrt.

Muss ich zweimal Kaution zahlen?

Praktisch fast immer, wenn auch nicht dauerhaft. Die neue Kaution ist bei Mietbeginn fällig, die alte wird erst nach der Abrechnung des beendeten Mietverhältnisses freigegeben — das kann Monate dauern. Die neue Kaution ist dabei nach § 551 BGB auf drei Nettokaltmieten begrenzt und darf in drei Raten gezahlt werden.

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