Jagdschein beantragen
Bundesweit gültig, nach Landesrecht bezahlt
Der § 15 Absatz 2 BJagdG kennt zwei Formen: den Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre und den Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage. Das Jagdjahr läuft nach § 11 Absatz 4 vom 1. April bis 31. März — daran hängen Ablauf und Verlängerung, nicht am Ausstellungstag. Und der Schein gilt im gesamten Bundesgebiet: Wer umzieht, braucht keinen neuen.
Die Jagdhaftpflichtversicherung ist keine Empfehlung, sondern eine Erteilungsvoraussetzung mit einer bundesweit festen Mindestsumme. Der § 17 Absatz 1 Nummer 4 BJagdG nennt sie wörtlich: 500.000 Euro für Personenschäden und 50.000 Euro für Sachschäden. Fehlt sie oder läuft sie aus, ist der Jagdschein zu versagen — unabhängig davon, wie gut die Prüfung war.
Bei der Jagdbehörde greifen drei Regelwerke ineinander, und fast jeder Irrtum entsteht daraus, dass sie vermischt werden: Das Bundesjagdgesetz bestimmt, wer jagen darf und wer den Wildschaden zahlt; das Waffengesetz bestimmt, welche Waffen ein Jäger führen darf und mit welchen Fristen; und das Landesrecht mit der Satzung des Kreises bestimmt sämtliche Gebühren und die Jagdsteuer. Das Regime ist bundeseinheitlich, der Preis ist es nie.
