Jägerprüfung
Der Teil, den man nicht wegrechnen kann
Der § 15 Absatz 5 BJagdG schreibt die Prüfung in drei Teilen vor: einem schriftlichen, einem mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung. Und er zieht dabei eine Grenze, die den Ruf dieser Prüfung erklärt: «mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung sind durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen nicht ausgleichbar».
Die Fachgebiete nennt derselbe Absatz ausdrücklich: Tierarten, Wildbiologie, Wildhege, Jagdbetrieb, Wildschadensverhütung, Land- und Waldbau, Waffenrecht und Waffentechnik, dazu die Führung von Jagdwaffen sowie Jagd-, Tierschutz-, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht. Es ist kein Waffenschein mit Naturkunde, sondern eine Prüfung über ein ganzes Rechtsgebiet.
Was die Vorbereitung kostet, steht in keinem Gesetz. Der Lehrgang ist eine private Leistung eines Verbandes oder einer Jagdschule, die Prüfungsgebühr richtet sich nach Landesrecht, und Munition und Ausrüstung kommen hinzu. Jede bundesweit genannte Gesamtsumme ist eine Schätzung, keine Rechtsgröße.
