Falknerjagdschein
Zwei Prüfungen und eine artenschutzrechtliche Anzeige
Der Falknerjagdschein ist kein einfacherer Weg zur Jagd, sondern ein zusätzlicher. Der § 15 Absatz 7 BJagdG verlangt, dass man «zusätzlich zur Jägerprüfung eine Falknerprüfung bestanden hat». Erst kommt also das gesamte jagdliche Programm, dann die Falknerei.
Die Falknerprüfung deckt nach demselben Absatz die Kenntnisse des Haltens, der Pflege und des Abtragens von Beizvögeln, des Greifvogelschutzes sowie der Beizjagd ab. Das ist keine Formalie: Ein Beizvogel ist ein Tier, das täglich versorgt werden muss, und die Prüfung fragt genau das ab.
Der dritte Strang wird regelmäßig übersehen: das Artenschutzrecht. Nach § 7 BArtSchV hat, wer solche Tiere hält, dies unverzüglich nach Beginn der Haltung der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen — mit Angaben über «Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere». Zu- und Abgänge sowie Standortverlagerungen ebenfalls unverzüglich.
