Jagdschein verlängern
Der Kalender, der zählt, ist der Jagdkalender
Die Verlängerung scheitert fast nie am Antrag, sondern am Kalender. Der Jagdschein endet mit dem Jagdjahr, das nach § 11 Absatz 4 BJagdG vom 1. April bis 31. März läuft — nicht am Jahrestag der Ausstellung. Wer im Oktober verlängert hat, ist am 31. März trotzdem am Ende, wenn er einen Einjahresschein hat.
Die Jagdhaftpflichtversicherung ist keine Empfehlung, sondern eine Erteilungsvoraussetzung mit einer bundesweit festen Mindestsumme. Der § 17 Absatz 1 Nummer 4 BJagdG nennt sie wörtlich: 500.000 Euro für Personenschäden und 50.000 Euro für Sachschäden. Fehlt sie oder läuft sie aus, ist der Jagdschein zu versagen — unabhängig davon, wie gut die Prüfung war.
Und die Verlängerung ist keine Formalie: Die Behörde prüft die Zuverlässigkeit erneut und verlangt einen aktuellen Versicherungsnachweis. Ein Schein, dessen Deckung im Vorjahr endete, wird nicht verlängert, sondern versagt.
