Ausgleichsabgabe berechnen und anzeigen
Integrationsamt · Beschäftigungspflicht nach §§ 154 ff. SGB IX
Die Pflicht trifft nach § 154 Abs. 1 SGB IX Arbeitgeber mit „jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen“ — nicht wer an einem Stichtag zwanzig Personen beschäftigt. Sie müssen auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Für kleinere Betriebe rechnet dieselbe Vorschrift in Köpfen statt in Prozent: bei weniger als 40 Arbeitsplätzen eine Person, bei weniger als 60 zwei. Der Jahresdurchschnitt ist kein Detail — er entscheidet bei saisonalen Betrieben darüber, ob überhaupt eine Pflicht besteht.
Die Staffelbeträge sind seit dem 1. Januar 2025 angehoben und werden erstmals zum 31. März 2026 fällig, nämlich für das Anzeigejahr 2025. Je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz und Monat sind das 155 Euro bei einer Erfüllungsquote von 3 bis unter 5 Prozent, 275 Euro bei 2 bis unter 3 Prozent, 405 Euro bei über null bis unter 2 Prozent und 815 Euro für Nullbeschäftiger. Für kleinere Betriebe gelten eigene Sätze: bei weniger als 40 Arbeitsplätzen 155 Euro und 235 Euro für Nullbeschäftiger, bei weniger als 60 Arbeitsplätzen 155, 275 und 465 Euro. Wichtig für die Quellenlage: Der gedruckte Text des § 160 Abs. 2 SGB IX weist noch die Beträge von 2024 aus; angepasst wird nach Absatz 3 durch Bekanntmachung, sobald die Bezugsgröße um wenigstens zehn Prozent gestiegen ist. Wer nur den Gesetzestext liest, rechnet zu niedrig.
Anzeige und Zahlung gehen an verschiedene Stellen. Die Anzeige ist nach § 163 Abs. 2 SGB IX der für den Sitz zuständigen Agentur für Arbeit zu erstatten, bis spätestens zum 31. März und für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten. Die Ausgleichsabgabe selbst zahlt der Arbeitgeber nach § 160 Abs. 4 SGB IX zugleich mit dieser Anzeige an das Integrationsamt. Und eine Pflicht, die gern übersehen wird: Je eine Abschrift von Anzeige und Verzeichnis geht an den Betriebs- oder Personalrat, an die Schwerbehindertenvertretung und an die Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers.
