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Ausgleichsabgabe berechnen und anzeigen

Integrationsamt · Beschäftigungspflicht nach §§ 154 ff. SGB IX

Online / SchriftlichFrist: 31. MärzAb 20 Arbeitsplätzen

Die Pflicht trifft nach § 154 Abs. 1 SGB IX Arbeitgeber mit „jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen“ — nicht wer an einem Stichtag zwanzig Personen beschäftigt. Sie müssen auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Für kleinere Betriebe rechnet dieselbe Vorschrift in Köpfen statt in Prozent: bei weniger als 40 Arbeitsplätzen eine Person, bei weniger als 60 zwei. Der Jahresdurchschnitt ist kein Detail — er entscheidet bei saisonalen Betrieben darüber, ob überhaupt eine Pflicht besteht.

Die Staffelbeträge sind seit dem 1. Januar 2025 angehoben und werden erstmals zum 31. März 2026 fällig, nämlich für das Anzeigejahr 2025. Je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz und Monat sind das 155 Euro bei einer Erfüllungsquote von 3 bis unter 5 Prozent, 275 Euro bei 2 bis unter 3 Prozent, 405 Euro bei über null bis unter 2 Prozent und 815 Euro für Nullbeschäftiger. Für kleinere Betriebe gelten eigene Sätze: bei weniger als 40 Arbeitsplätzen 155 Euro und 235 Euro für Nullbeschäftiger, bei weniger als 60 Arbeitsplätzen 155, 275 und 465 Euro. Wichtig für die Quellenlage: Der gedruckte Text des § 160 Abs. 2 SGB IX weist noch die Beträge von 2024 aus; angepasst wird nach Absatz 3 durch Bekanntmachung, sobald die Bezugsgröße um wenigstens zehn Prozent gestiegen ist. Wer nur den Gesetzestext liest, rechnet zu niedrig.

Anzeige und Zahlung gehen an verschiedene Stellen. Die Anzeige ist nach § 163 Abs. 2 SGB IX der für den Sitz zuständigen Agentur für Arbeit zu erstatten, bis spätestens zum 31. März und für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten. Die Ausgleichsabgabe selbst zahlt der Arbeitgeber nach § 160 Abs. 4 SGB IX zugleich mit dieser Anzeige an das Integrationsamt. Und eine Pflicht, die gern übersehen wird: Je eine Abschrift von Anzeige und Verzeichnis geht an den Betriebs- oder Personalrat, an die Schwerbehindertenvertretung und an die Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers.

Letzte Aktualisierung28. August 2026
Rechtsgrundlage§§ 154, 160 und 163 SGB IX
VerifizierungGeprüft an SGB IX, SGB III und der Tabelle der BIH
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Integrationsamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Keine Rechtsberatung und keine offizielle Behörde. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Pflichtquote5 ProzentAb 20 Arbeitsplätzen im Jahresmittel
Je Pflichtplatz155 bis 815 EURPro Monat, seit 1.1.2025
Anzeige und Zahlung31. MärzFür das Vorjahr
Anzeige anAgentur für ArbeitZahlung ans Integrationsamt
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Die Zahl der Arbeitsplätze im Jahresdurchschnitt

Nach § 154 Abs. 1 SGB IX zählt der jahresdurchschnittliche Monatswert, nicht ein Stichtag. Bei schwankender Belegschaft entscheidet diese Rechnung darüber, ob überhaupt eine Beschäftigungspflicht besteht.

Das Verzeichnis der beschäftigten schwerbehinderten Menschen

Zu führen nach § 163 Abs. 1 SGB IX und mit der Anzeige vorzulegen. Es ist zugleich die Grundlage für die Anrechnung — Mehrfachanrechnungen und Anrechnung von Ausbildungsplätzen können die Quote deutlich verändern.

Nachweise der Schwerbehinderteneigenschaft oder Gleichstellung

Ausweise, Feststellungs- oder Gleichstellungsbescheide der beschäftigten Personen. Ohne Nachweis wird nicht angerechnet, und die Quote fällt entsprechend niedriger aus.

Die Anzeige selbst, nach Monaten aufgegliedert

§ 163 Abs. 2 SGB IX verlangt die Daten „aufgegliedert nach Monaten“ für das vorangegangene Kalenderjahr. Eine Jahressumme genügt nicht.

Abschriften für die betriebliche Vertretung

Je eine Abschrift von Anzeige und Verzeichnis geht an Betriebs- oder Personalrat, an die Schwerbehindertenvertretung und an die Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers. Diese Pflicht steht in derselben Vorschrift und wird regelmäßig übersehen.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Prüfen, ob die Pflicht überhaupt greift

    Maßgeblich sind „jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätze“. Rechnen Sie die zwölf Monatswerte, bevor Sie etwas anderes tun — bei saisonalen Betrieben fällt die Pflicht dabei manchmal ganz weg.

  2. 2

    Die Quote mit allen Anrechnungen ermitteln

    Die Pflichtquote beträgt 5 Prozent; bei weniger als 40 Arbeitsplätzen ist eine Person zu beschäftigen, bei weniger als 60 zwei. Prüfen Sie dabei die Anrechnungsregeln — sie können den Unterschied zwischen zwei Stufen der Abgabe ausmachen.

  3. 3

    Die Abgabe mit den aktuellen Sätzen berechnen

    Nicht mit den Beträgen aus dem gedruckten Gesetzestext. Seit dem 1. Januar 2025 gelten 155, 275, 405 und 815 Euro je unbesetztem Pflichtplatz und Monat; die aktuelle Tabelle führt die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter.

  4. 4

    Die Anzeige bis zum 31. März an die Agentur für Arbeit erstatten

    Für das vorangegangene Kalenderjahr, nach Monaten aufgegliedert, mit dem Verzeichnis. Abschriften gehen an die betriebliche Vertretung. Die Zahlung der Abgabe erfolgt zugleich an das Integrationsamt.

  5. 5

    Vor der nächsten Runde rechnen, ob Einstellen günstiger ist

    Ein unbesetzter Pflichtplatz kostet bei Nullbeschäftigung 815 Euro im Monat. Dem stehen der Eingliederungszuschuss und die Leistungen des Integrationsamtes gegenüber. Diese Rechnung gehört ins Frühjahr, nicht ins nächste Frühjahr.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Die Staffelbeträge seit dem 1. Januar 2025Je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz und Monat, erstmals fällig zum 31. März 2026
Erfüllungsquote 3 bis unter 5 Prozent155 EUR
Erfüllungsquote 2 bis unter 3 Prozent275 EUR
Erfüllungsquote über 0 bis unter 2 Prozent405 EUR
Nullbeschäftiger815 EUR
Weniger als 40 Arbeitsplätze155 EUR, bei Nullbeschäftigung 235 EUR
Weniger als 60 Arbeitsplätze155 / 275 / 465 EUR

Die Zahlung geht an das Integrationsamt, die Anzeige an die Agentur für Arbeit — zwei Stellen, ein Termin. Kommt der Arbeitgeber der Anzeigepflicht nicht nach, kann die Behörde die Zahl der Arbeitsplätze und die Abgabe nach § 163 Abs. 3 SGB IX selbst feststellen.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Die wichtigste Quellenfalle dieser Seite: Der Text des § 160 Abs. 2 SGB IX weist noch 140, 245, 360 und 720 Euro aus — die Beträge von 2024. Angepasst wird nach Absatz 3 durch Bekanntmachung, sobald die Bezugsgröße seit der letzten Anpassung um wenigstens zehn Prozent gestiegen ist; die Beträge werden auf volle fünf Euro abgerundet. Die Anhebung zum 1. Januar 2025 ist erfolgt. Wer nur den Gesetzestext liest, rechnet rund zehn Prozent zu niedrig — und stellt das erst beim Bescheid fest.

Der zweite Zeitversatz betrifft die Fälligkeit: Die seit dem 1. Januar 2025 geltenden Sätze werden erstmals am 31. März 2026 fällig, weil die Anzeige stets für das vorangegangene Kalenderjahr erfolgt. „Ausgleichsabgabe 2026“ meint deshalb in aller Regel die Abgabe für 2025, gezahlt im Jahr 2026.

Beim Eingliederungszuschuss wird fast immer nur die erste Hälfte der Vorschrift zitiert. § 90 SGB III erlaubt für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und eine Förderdauer bis zu 24 Monaten. Absatz 2 geht aber weit darüber hinaus: Für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen — und ihnen gleichgestellte Personen, deren Vermittlung aus in ihrer Person liegenden Gründen erschwert ist — sind es bis zu 60 Monate, und bei Vollendung des 55. Lebensjahres bis zu 96 Monate. Wer mit „70 Prozent für 24 Monate“ kalkuliert, unterschätzt die mögliche Förderdauer um bis zu das Vierfache.

Die Abgabe ist keine Strafe, sondern zweckgebunden: Aus ihr finanziert das Integrationsamt die begleitende Hilfe im Arbeitsleben — technische Arbeitshilfen, Arbeitsassistenz, Arbeitsplatzgestaltung und den Integrationsfachdienst. Wer sie zahlt, finanziert damit auch die Leistungen, die eine eigene Einstellung erleichtern würden.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Mit den Beträgen aus dem Gesetzestext rechnen. Der gedruckte § 160 Abs. 2 SGB IX weist die Sätze von 2024 aus; angepasst wird nach Absatz 3 durch Bekanntmachung.

Die Schwelle nach einem Stichtag beurteilen. § 154 Abs. 1 SGB IX stellt auf den jahresdurchschnittlichen Monatswert ab — bei schwankender Belegschaft ein wesentlicher Unterschied.

Die Anzeige ans Integrationsamt schicken. Sie geht an die Agentur für Arbeit; nur die Zahlung geht ans Integrationsamt.

Eine Jahressumme melden. § 163 Abs. 2 SGB IX verlangt die Daten aufgegliedert nach Monaten.

Die Abschriften für Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung vergessen. Sie sind in derselben Vorschrift vorgeschrieben.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Ab wann besteht die Beschäftigungspflicht?

Nach § 154 Abs. 1 SGB IX bei „jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen“. Dann sind auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen; bei weniger als 40 Arbeitsplätzen ist eine Person zu beschäftigen, bei weniger als 60 zwei.

Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe?

Seit dem 1. Januar 2025 je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz und Monat 155 Euro bei einer Erfüllungsquote von 3 bis unter 5 Prozent, 275 Euro bei 2 bis unter 3 Prozent, 405 Euro bei über null bis unter 2 Prozent und 815 Euro für Nullbeschäftiger. Für Betriebe mit weniger als 40 beziehungsweise weniger als 60 Arbeitsplätzen gelten eigene, niedrigere Sätze.

Warum stehen im Gesetz andere Beträge?

Weil der Text des § 160 Abs. 2 SGB IX die Sätze von 2024 ausweist — 140, 245, 360 und 720 Euro. Absatz 3 sieht eine Anpassung durch Bekanntmachung vor, sobald die Bezugsgröße seit der letzten Anpassung um wenigstens zehn Prozent gestiegen ist. Diese Anpassung ist zum 1. Januar 2025 erfolgt; maßgeblich sind seither die höheren Beträge.

Bis wann und an wen muss ich melden und zahlen?

Die Anzeige geht nach § 163 Abs. 2 SGB IX bis spätestens zum 31. März an die für den Sitz zuständige Agentur für Arbeit, für das vorangegangene Kalenderjahr und aufgegliedert nach Monaten. Die Ausgleichsabgabe zahlt der Arbeitgeber zugleich an das Integrationsamt.

Was passiert, wenn ich die Anzeige nicht erstatte?

Die zuständige Behörde kann nach § 163 Abs. 3 SGB IX die Zahl der Arbeitsplätze und die Höhe der Ausgleichsabgabe selbst feststellen. Ein Verzicht auf die Anzeige führt also nicht dazu, dass keine Abgabe entsteht — sie wird dann ohne Ihre Zahlen bemessen.

Lohnt es sich, stattdessen einzustellen?

Rechnerisch häufig ja: Ein unbesetzter Pflichtplatz kostet bei Nullbeschäftigung 815 Euro im Monat. Dem stehen der Eingliederungszuschuss nach § 90 SGB III — bis zu 70 Prozent des Arbeitsentgelts und je nach Fallgruppe bis zu 24, 60 oder 96 Monate — sowie die Leistungen des Integrationsamtes an Arbeitgeber gegenüber.

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