Ich beziehe Grundsicherungsgeld — bin ich automatisch befreit?
Nein, und dieses Missverständnis kostet jedes Jahr viele Menschen bares Geld. Eine Befreiung wird ausschließlich auf Antrag gewährt: Zwischen der Behörde, die Ihre Sozialleistung bewilligt, und der Landesrundfunkanstalt werden für diesen Zweck keine Daten übermittelt. Ohne Antrag mit Nachweis läuft der Beitrag weiter, auch bei jahrelangem Leistungsbezug. Was Sie brauchen, ist eine Kopie des Leistungsbescheids, aus der Name, Leistungsart und Bewilligungszeitraum hervorgehen – Beträge dürfen Sie schwärzen, weil nur geprüft wird, ob und wie lange Sie die Leistung beziehen. Beantragen Sie zugleich die Rückwirkung: Nach § 4 Abs. 4 RBStV sind bis zu drei Jahre möglich.
Im Gesetz steht „Arbeitslosengeld II" — gilt das noch für mich?
Ja. § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV nennt bis heute „Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II" – eine Bezeichnung, die es seit 2023 nicht mehr gibt. Die Leistung hieß danach Bürgergeld und heißt seit der Reform vom Juli 2026 nach § 19 Abs. 1 SGB II Grundsicherungsgeld. Der Staatsvertrag hat die Umbenennung schlicht nicht nachvollzogen, weil er nur geändert werden kann, wenn alle Länder ihn ändern. Auf Ihren Anspruch wirkt sich das nicht aus: Der Beitragsservice führt die Leistung als Befreiungsgrund 403 c (zuvor 403 b) und befreit auf dieser Grundlage. Lassen Sie sich vom veralteten Namen also nicht davon abhalten, den Antrag zu stellen.
Ich bekomme knapp keine Sozialleistung — habe ich trotzdem eine Chance?
Ja, und das ist der am wenigsten bekannte Teil der Vorschrift. § 4 Abs. 6 RBStV bestimmt, ein besonderer Härtefall liege „insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten". Wer eine Leistung also um weniger als 18,36 Euro im Monat verfehlt, hat einen ausdrücklich im Gesetz genannten Befreiungsgrund. Zwei praktische Folgerungen: Beantragen Sie die Sozialleistung auch dann, wenn Sie mit einer Ablehnung rechnen – ohne Bescheid gibt es keinen Nachweis. Und heben Sie den Ablehnungsbescheid auf: Er ist hier das entscheidende Dokument.
Wie weit rückwirkend kann ich befreit werden?
Bis zu drei Jahre. § 4 Abs. 4 RBStV lässt die Befreiung wirken „frühestens jedoch drei Jahre vor dem Ersten des Monats, in dem die Befreiung oder Ermäßigung beantragt wird". Das ist viel – bis zu 660,96 Euro – aber Sie bekommen es nicht von selbst: Sie müssen die Rückwirkung ausdrücklich beantragen und für den gesamten Zeitraum Leistungsbescheide beilegen. Für Monate ohne Nachweis wird nicht befreit. Verwechseln Sie diese Regel nicht mit der zweiten Drei-Jahres-Regel: Ist Ihr Leistungsbescheid unbefristet, wird die Befreiung ihrerseits auf drei Jahre begrenzt und muss danach erneut beantragt werden. Die eine Regel blickt zurück, die andere nach vorn.
Sind Rentnerinnen und Rentner befreit?
Nicht wegen der Rente. Der Bezug einer Altersrente ist in § 4 Abs. 1 RBStV kein Befreiungsgrund, und zwar unabhängig von ihrer Höhe – auch eine sehr kleine Rente befreit für sich genommen nicht. Was befreit, ist der Bezug einer der aufgezählten Sozialleistungen, und die für ältere Menschen wichtigste ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Befreiungsgrund 402). Wer sie bezieht, wird auf Antrag befreit. Wer sie nicht beantragt hat, sollte das prüfen lassen – rund die Hälfte der Berechtigten beantragt sie nicht. Und wenn sie knapp abgelehnt wird, greift möglicherweise der Härtefall nach Absatz 6.
Wie lange gilt die Befreiung?
So lange wie Ihr Nachweis. Ist der Leistungsbescheid befristet, endet die Befreiung mit dem Bewilligungszeitraum; ist er unbefristet, wird die Befreiung auf drei Jahre begrenzt. In beiden Fällen gilt dasselbe Risiko: Nach Ablauf entsteht die Beitragspflicht automatisch wieder, ohne Nachfrage und ohne Erinnerung – und wer das übersieht, hat plötzlich einen Rückstand samt Säumniszuschlag von 1 Prozent, mindestens 8,00 Euro. Notieren Sie das Enddatum deshalb sofort, wenn der Bewilligungsbescheid kommt, und reichen Sie die Verlängerung vor dem Ablauf ein. Wird Ihre Leistung weiterbewilligt, genügt der neue Bescheid.
Gilt die Befreiung für die ganze Wohnung?
Sie wirkt für die Wohnung, aber nur unter einer Bedingung. Da der Beitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV je Wohnung anfällt, entfällt er, wenn die dort wohnende beitragspflichtige Person befreit ist. Lebt jedoch eine weitere volljährige Person in der Wohnung, die nicht befreit ist, bleibt für die Wohnung ein Beitrag zu entrichten – diese Person wird dann herangezogen. Das ist besonders in Wohngemeinschaften und bei Paaren relevant, von denen nur eine Person Leistungen bezieht. Geben Sie die Wohnverhältnisse deshalb offen an: Eine Befreiung auf unvollständiger Grundlage wird später aufgehoben, und die Beiträge werden für den gesamten Zeitraum nachgefordert.
Muss ich weiterzahlen, während der Antrag läuft?
Ja. Ein Befreiungsantrag hat keine aufschiebende Wirkung – die Beitragspflicht besteht bis zur Bewilligung fort. Das fühlt sich falsch an, ist aber die günstigere Variante: Wird die Befreiung bewilligt, gegebenenfalls rückwirkend, werden zu viel gezahlte Beiträge erstattet. Stellen Sie dagegen die Zahlung ein und wird der Antrag abgelehnt oder nur teilweise bewilligt, haben Sie einen Rückstand, auf den nach vier Wochen ein Säumniszuschlag von 1 Prozent, mindestens 8,00 Euro anfällt – und im weiteren Verlauf drohen Festsetzungsbescheid und Vollstreckung. Lassen Sie die Lastschrift also laufen, bis Ihnen die Bewilligung schriftlich vorliegt.