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Behördengang suchen

Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen

§ 4 RBStV — nie automatisch, aber bis zu drei Jahre rückwirkend

Mit NachweisNur auf Antrag

§ 4 Abs. 1 RBStV zählt zehn Gruppen auf, die sich auf Antrag von der Beitragspflicht befreien lassen können – im Kern Menschen, die bestimmte Sozialleistungen beziehen: Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Grundsicherungsgeld, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, BAföG und vergleichbare Ausbildungsförderung, Sonderfürsorgeberechtigte, bestimmte Pflegeleistungen sowie taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe.

Das Wichtigste vorweg, weil daran die meisten Ansprüche scheitern: Eine Befreiung wird niemals automatisch gewährt. Auch wenn die Behörde, die Ihre Sozialleistung bewilligt, alles über Sie weiß – zwischen ihr und der Landesrundfunkanstalt fließt für diesen Zweck nichts. Ohne Antrag mit Nachweis läuft der Beitrag weiter.

Ein Detail, das regelmäßig zu der falschen Annahme führt, man sei nicht erfasst: § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV nennt bis heute „Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II". Diese Leistung heißt seit 2023 nicht mehr so, und seit der Reform vom Juli 2026 heißt sie nach § 19 Abs. 1 SGB II Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Der Staatsvertrag hat die Umbenennung schlicht nicht nachvollzogen – er ist ein Vertrag der Länder und ändert sich nur, wenn alle Länder ihn ändern. Auf Ihren Anspruch wirkt sich das nicht aus: Der Beitragsservice führt die Leistung als Befreiungsgrund 403 c (zuvor 403 b) und befreit auf dieser Grundlage. Lassen Sie sich vom alten Namen im Gesetzestext also nicht abschrecken.

Und ein zweiter Punkt, der eine ganze Gruppe betrifft, die sich für chancenlos hält: Auch wer eine Sozialleistung knapp nicht bekommt, kann befreit werden. Dazu unten mehr – es ist der wichtigste Absatz dieser Seite.

Letzte Aktualisierung27. August 2026
Rechtsgrundlage§ 4 RBStV · § 19 SGB II
VerifizierungGeprüft mit dem konsolidierten Text des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht der Beitragsservice, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. keine Rechtsberatung. Ob ein besonderer Härtefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Beitrag nach Befreiung0,00 EURStatt 18,36 EUR
RückwirkendBis zu drei Jahre§ 4 Abs. 4 RBStV
PrüfungNur auf AntragNie von Amts wegen
DauerWie der NachweisUnbefristet: höchstens drei Jahre
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Der Leistungsbescheid in Kopie

Das zentrale Dokument. Er muss Ihren Namen, die Leistungsart und den Bewilligungszeitraum erkennen lassen – Beträge dürfen Sie schwärzen, sie werden nicht geprüft. Ein Kontoauszug oder eine Zahlungsbestätigung genügt nicht, weil daraus die Leistungsart nicht hervorgeht.

Ihre Beitragsnummer

Damit die Befreiung dem richtigen Konto zugeordnet wird. Fehlt sie, wird der Antrag zwar nicht abgelehnt, aber die Bearbeitung verzögert sich – und in dieser Zeit läuft der Beitrag samt Fälligkeiten weiter.

Angaben zu allen Bewohnern der Wohnung

Die Befreiung wirkt für die Wohnung, aber nur, solange keine andere beitragspflichtige Person dort wohnt, die nicht befreit ist. Lebt eine nicht befreite volljährige Person mit, bleibt für die Wohnung ein Beitrag zu zahlen – nennen Sie die Verhältnisse offen, statt eine spätere Rückforderung zu riskieren.

Für den Härtefall: der Ablehnungsbescheid

Wenn Sie sich auf § 4 Abs. 6 RBStV stützen, brauchen Sie den ablehnenden Bescheid der Sozialbehörde – aus ihm muss hervorgehen, dass die Leistung wegen Überschreitens der Bedarfsgrenze versagt wurde und um welchen Betrag. Werfen Sie solche Bescheide also nicht weg.

Das Datum, ab dem die Leistung bewilligt ist

Es entscheidet über die Rückwirkung. Beantragen Sie ausdrücklich ab Beginn des Bewilligungszeitraums, nicht ab heute – bis zu drei Jahre sind möglich, aber nur, wenn Sie es beantragen und belegen.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Prüfen, ob Ihre Leistung dazugehört

    Erfasst sind unter anderem Hilfe zum Lebensunterhalt (Befreiungsgrund 401), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (402), Grundsicherungsgeld – früher Bürgergeld – (403 c), Asylbewerberleistungen (404), BAföG und vergleichbare Förderung (405 a–c), bestimmte Pflegeleistungen (407–409) und Blindenhilfe (410). Lassen Sie sich vom alten Begriff „Arbeitslosengeld II" im Gesetzestext nicht irritieren.

  2. 2

    Den Bescheid kopieren, Beträge dürfen geschwärzt werden

    Geprüft wird, ob und wie lange Sie die Leistung beziehen, nicht in welcher Höhe. Name, Leistungsart und Bewilligungszeitraum müssen lesbar bleiben; die Beträge können Sie unkenntlich machen. Das ist ausdrücklich zulässig und erspart die Offenlegung Ihrer finanziellen Verhältnisse.

  3. 3

    Rückwirkung ausdrücklich beantragen

    § 4 Abs. 4 RBStV erlaubt eine Wirkung „frühestens jedoch drei Jahre vor dem Ersten des Monats, in dem die Befreiung oder Ermäßigung beantragt wird". Diese drei Jahre bekommen Sie aber nicht von selbst: Schreiben Sie hinein, ab wann Sie die Befreiung beantragen, und legen Sie die Bescheide für den ganzen Zeitraum bei.

  4. 4

    Bei knapper Ablehnung den Härtefall geltend machen

    Der wichtigste Schritt für alle, die keine Sozialleistung bekommen. § 4 Abs. 6 RBStV nennt als Härtefall ausdrücklich den Fall, dass eine Leistung „versagt wurde mit der Begründung, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten" – also um weniger als 18,36 Euro. Legen Sie den Ablehnungsbescheid bei.

  5. 5

    Die Befristung im Blick behalten

    Die Befreiung gilt so lange, wie Ihr Nachweis gilt. Ist der Leistungsbescheid unbefristet, wird die Befreiung auf drei Jahre begrenzt und muss danach erneut beantragt werden. Notieren Sie das Enddatum – läuft sie ab, entsteht die Beitragspflicht wieder, ohne dass jemand nachfragt.

  6. 6

    Verlängerung rechtzeitig beantragen

    Wird Ihre Leistung weiterbewilligt, reichen Sie den neuen Bescheid ein, bevor die Befreiung endet. Sonst entsteht eine Lücke, die zwar rückwirkend geschlossen werden kann, aber Arbeit macht – und in der Zwischenzeit laufen Fälligkeiten und gegebenenfalls ein Säumniszuschlag.

  7. 7

    Weiterzahlen, bis die Befreiung bewilligt ist

    Ein Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Stellen Sie die Zahlung nicht ein, solange nichts bewilligt ist – zu viel Gezahltes wird bei rückwirkender Befreiung erstattet, ein Rückstand dagegen kostet 1 Prozent Säumniszuschlag, mindestens 8,00 Euro.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Was die Befreiung bringt und wie weit sie zurückreichtZwei Regeln über drei Jahre, die nicht dasselbe sind
AntragKostenlos
Beitrag nach Befreiung0,00 EUR
Ersparnis je Jahr220,32 EUR
RückwirkungHöchstens drei Jahre
Dauer bei befristetem NachweisWie der Bewilligungszeitraum
Dauer bei unbefristetem NachweisHöchstens drei Jahre
HärtefallKnapp über der Bedarfsgrenze

Wer befreit ist, zahlt 0,00 Euro statt 220,32 Euro im Jahr. Zwei Regeln über „drei Jahre" werden dabei ständig verwechselt, obwohl sie Verschiedenes bedeuten. Die erste steht in § 4 Abs. 4 RBStV und betrifft die Rückwirkung: Die Befreiung wirkt „frühestens jedoch drei Jahre vor dem Ersten des Monats, in dem die Befreiung oder Ermäßigung beantragt wird". Wer also seit Jahren eine erfasste Leistung bezieht und nie beantragt hat, kann bis zu drei Jahre zurück befreit werden – aber nur, wenn er die Rückwirkung ausdrücklich beantragt und die Bescheide für den gesamten Zeitraum beilegt. Die zweite Regel betrifft die Dauer: Die Befreiung gilt so lange wie Ihr Nachweis; ist der Leistungsbescheid unbefristet, wird sie auf drei Jahre begrenzt und muss danach neu beantragt werden. Notieren Sie das Ablaufdatum – nach Ablauf entsteht die Beitragspflicht wieder, und niemand erinnert Sie daran. Und schließlich der Absatz, der die größte Gruppe betrifft und im Netz fast nie auftaucht: § 4 Abs. 6 RBStV bestimmt, ein Härtefall liege „insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten". Wer also eine Leistung knapp verfehlt – um weniger als 18,36 Euro monatlich –, hat einen ausdrücklich benannten Härtefallgrund. Voraussetzung ist der ablehnende Bescheid; heben Sie ihn deshalb auf. Ob darüber hinaus ein besonderer Härtefall vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und wird individuell geprüft.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Es gibt keine automatische Befreiung. Auch bei laufendem Leistungsbezug muss beantragt werden.

Der Gesetzestext nennt noch „Arbeitslosengeld II". Gemeint ist die heutige Leistung – Grundsicherungsgeld, früher Bürgergeld –, Befreiungsgrund 403 c.

Beträge im Bescheid dürfen Sie schwärzen. Geprüft werden Leistungsart und Zeitraum, nicht die Höhe.

Bis zu drei Jahre rückwirkend – aber nur, wenn Sie es ausdrücklich beantragen und belegen.

Knapp abgelehnt ist ein Härtefallgrund. Weniger als 18,36 Euro über der Bedarfsgrenze, § 4 Abs. 6 – Ablehnungsbescheid aufheben.

Bei unbefristetem Nachweis endet die Befreiung nach drei Jahren. Sie müssen selbst verlängern.

Eine Rente allein befreit nicht. Erst der Bezug von Grundsicherung im Alter (Befreiungsgrund 402) begründet den Anspruch.

Zahlen Sie weiter, bis bewilligt ist. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung; Überzahltes wird erstattet.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Darauf warten, dass die Befreiung von allein kommt. Zwischen Sozialbehörde und Landesrundfunkanstalt fließt dafür nichts.

Sich vom Wort „Arbeitslosengeld II" im Gesetz abschrecken lassen. Der Staatsvertrag hat die Umbenennung nur nicht nachvollzogen.

Die Rückwirkung nicht beantragen. Ohne ausdrücklichen Antrag beginnt die Befreiung mit dem Antragsmonat, nicht drei Jahre früher.

Den Ablehnungsbescheid wegwerfen. Er ist der Nachweis für den Härtefall nach § 4 Abs. 6 – ohne ihn gibt es keinen.

Das Ende der Befreiung übersehen. Bei unbefristetem Nachweis ist nach drei Jahren Schluss, ohne Erinnerung.

Nach dem Antrag die Zahlung einstellen. Bis zur Bewilligung entsteht ein Rückstand samt Säumniszuschlag.

Einen Kontoauszug statt des Bescheids einreichen. Daraus geht die Leistungsart nicht hervor, und der Antrag bleibt liegen.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Ich beziehe Grundsicherungsgeld — bin ich automatisch befreit?

Nein, und dieses Missverständnis kostet jedes Jahr viele Menschen bares Geld. Eine Befreiung wird ausschließlich auf Antrag gewährt: Zwischen der Behörde, die Ihre Sozialleistung bewilligt, und der Landesrundfunkanstalt werden für diesen Zweck keine Daten übermittelt. Ohne Antrag mit Nachweis läuft der Beitrag weiter, auch bei jahrelangem Leistungsbezug. Was Sie brauchen, ist eine Kopie des Leistungsbescheids, aus der Name, Leistungsart und Bewilligungszeitraum hervorgehen – Beträge dürfen Sie schwärzen, weil nur geprüft wird, ob und wie lange Sie die Leistung beziehen. Beantragen Sie zugleich die Rückwirkung: Nach § 4 Abs. 4 RBStV sind bis zu drei Jahre möglich.

Im Gesetz steht „Arbeitslosengeld II" — gilt das noch für mich?

Ja. § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV nennt bis heute „Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II" – eine Bezeichnung, die es seit 2023 nicht mehr gibt. Die Leistung hieß danach Bürgergeld und heißt seit der Reform vom Juli 2026 nach § 19 Abs. 1 SGB II Grundsicherungsgeld. Der Staatsvertrag hat die Umbenennung schlicht nicht nachvollzogen, weil er nur geändert werden kann, wenn alle Länder ihn ändern. Auf Ihren Anspruch wirkt sich das nicht aus: Der Beitragsservice führt die Leistung als Befreiungsgrund 403 c (zuvor 403 b) und befreit auf dieser Grundlage. Lassen Sie sich vom veralteten Namen also nicht davon abhalten, den Antrag zu stellen.

Ich bekomme knapp keine Sozialleistung — habe ich trotzdem eine Chance?

Ja, und das ist der am wenigsten bekannte Teil der Vorschrift. § 4 Abs. 6 RBStV bestimmt, ein besonderer Härtefall liege „insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten". Wer eine Leistung also um weniger als 18,36 Euro im Monat verfehlt, hat einen ausdrücklich im Gesetz genannten Befreiungsgrund. Zwei praktische Folgerungen: Beantragen Sie die Sozialleistung auch dann, wenn Sie mit einer Ablehnung rechnen – ohne Bescheid gibt es keinen Nachweis. Und heben Sie den Ablehnungsbescheid auf: Er ist hier das entscheidende Dokument.

Wie weit rückwirkend kann ich befreit werden?

Bis zu drei Jahre. § 4 Abs. 4 RBStV lässt die Befreiung wirken „frühestens jedoch drei Jahre vor dem Ersten des Monats, in dem die Befreiung oder Ermäßigung beantragt wird". Das ist viel – bis zu 660,96 Euro – aber Sie bekommen es nicht von selbst: Sie müssen die Rückwirkung ausdrücklich beantragen und für den gesamten Zeitraum Leistungsbescheide beilegen. Für Monate ohne Nachweis wird nicht befreit. Verwechseln Sie diese Regel nicht mit der zweiten Drei-Jahres-Regel: Ist Ihr Leistungsbescheid unbefristet, wird die Befreiung ihrerseits auf drei Jahre begrenzt und muss danach erneut beantragt werden. Die eine Regel blickt zurück, die andere nach vorn.

Sind Rentnerinnen und Rentner befreit?

Nicht wegen der Rente. Der Bezug einer Altersrente ist in § 4 Abs. 1 RBStV kein Befreiungsgrund, und zwar unabhängig von ihrer Höhe – auch eine sehr kleine Rente befreit für sich genommen nicht. Was befreit, ist der Bezug einer der aufgezählten Sozialleistungen, und die für ältere Menschen wichtigste ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Befreiungsgrund 402). Wer sie bezieht, wird auf Antrag befreit. Wer sie nicht beantragt hat, sollte das prüfen lassen – rund die Hälfte der Berechtigten beantragt sie nicht. Und wenn sie knapp abgelehnt wird, greift möglicherweise der Härtefall nach Absatz 6.

Wie lange gilt die Befreiung?

So lange wie Ihr Nachweis. Ist der Leistungsbescheid befristet, endet die Befreiung mit dem Bewilligungszeitraum; ist er unbefristet, wird die Befreiung auf drei Jahre begrenzt. In beiden Fällen gilt dasselbe Risiko: Nach Ablauf entsteht die Beitragspflicht automatisch wieder, ohne Nachfrage und ohne Erinnerung – und wer das übersieht, hat plötzlich einen Rückstand samt Säumniszuschlag von 1 Prozent, mindestens 8,00 Euro. Notieren Sie das Enddatum deshalb sofort, wenn der Bewilligungsbescheid kommt, und reichen Sie die Verlängerung vor dem Ablauf ein. Wird Ihre Leistung weiterbewilligt, genügt der neue Bescheid.

Gilt die Befreiung für die ganze Wohnung?

Sie wirkt für die Wohnung, aber nur unter einer Bedingung. Da der Beitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV je Wohnung anfällt, entfällt er, wenn die dort wohnende beitragspflichtige Person befreit ist. Lebt jedoch eine weitere volljährige Person in der Wohnung, die nicht befreit ist, bleibt für die Wohnung ein Beitrag zu entrichten – diese Person wird dann herangezogen. Das ist besonders in Wohngemeinschaften und bei Paaren relevant, von denen nur eine Person Leistungen bezieht. Geben Sie die Wohnverhältnisse deshalb offen an: Eine Befreiung auf unvollständiger Grundlage wird später aufgehoben, und die Beiträge werden für den gesamten Zeitraum nachgefordert.

Muss ich weiterzahlen, während der Antrag läuft?

Ja. Ein Befreiungsantrag hat keine aufschiebende Wirkung – die Beitragspflicht besteht bis zur Bewilligung fort. Das fühlt sich falsch an, ist aber die günstigere Variante: Wird die Befreiung bewilligt, gegebenenfalls rückwirkend, werden zu viel gezahlte Beiträge erstattet. Stellen Sie dagegen die Zahlung ein und wird der Antrag abgelehnt oder nur teilweise bewilligt, haben Sie einen Rückstand, auf den nach vier Wochen ein Säumniszuschlag von 1 Prozent, mindestens 8,00 Euro anfällt – und im weiteren Verlauf drohen Festsetzungsbescheid und Vollstreckung. Lassen Sie die Lastschrift also laufen, bis Ihnen die Bewilligung schriftlich vorliegt.

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