Wie viel spare ich mit der Ermäßigung?
§ 4 Abs. 2 RBStV ermäßigt den Beitrag „auf ein Drittel". Aus 18,36 Euro im Monat werden damit 6,12 Euro; Sie sparen 12,24 Euro monatlich und 146,88 Euro im Jahr. Bei den anderen Zahlungsrhythmen ergeben sich entsprechend 18,36 Euro je Quartal statt 55,08 Euro. Wichtig ist, dass es sich um eine Ermäßigung handelt und nicht um eine Befreiung: Ein Restbeitrag bleibt bestehen und muss weiter gezahlt werden. Wer gar nichts zahlen möchte, sollte prüfen, ob stattdessen eine vollständige Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV in Betracht kommt – etwa bei Bezug einer erfassten Sozialleistung, bei Taubblindheit oder beim Bezug von Blindenhilfe.
Brauche ich zwingend das Merkzeichen RF?
Praktisch ja, rechtlich ist die Sache feiner – und genau daraus folgt, wohin Sie zuerst gehen. Im Gesetzestext kommt das Merkzeichen „RF" gar nicht vor: § 4 Abs. 2 RBStV beschreibt die materiellen Voraussetzungen selbst und nennt blinde beziehungsweise wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung, gehörlose und bestimmte hörgeschädigte Menschen sowie Menschen mit einem GdB von mindestens 80, die an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können. Das RF ist der Nachweis, mit dem der Beitragsservice diese Voraussetzungen prüft, und es wird für genau diese Gruppen erteilt. Wer die Kriterien erfüllt, aber kein RF hat, beantragt es deshalb zuerst beim Versorgungsamt – ein Antrag beim Beitragsservice ohne Nachweis wird abgelehnt.
Wer erteilt das Merkzeichen RF?
Das Versorgungsamt – nicht die Landesrundfunkanstalt und nicht der Beitragsservice. Es entscheidet im Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht über den Grad der Behinderung und über die Merkzeichen, und trägt sie in den Schwerbehindertenausweis ein. Läuft bei Ihnen noch kein Verfahren oder wurde RF nicht zuerkannt, obwohl Sie die Kriterien erfüllen, stellen Sie dort einen Antrag beziehungsweise einen Änderungsantrag und legen Sie ärztliche Unterlagen bei: Befunde zu Seh- oder Hörvermögen, Facharztberichte, Verlaufsberichte. Rechnen Sie mit einer Bearbeitungszeit von mehreren Monaten, weil Befunde eingeholt und ausgewertet werden. Der Ermäßigungsantrag folgt danach – und lohnt sich auch dann noch, weil die Rückwirkung bis zu drei Jahre reicht.
Ich habe einen GdB von 80 — reicht das?
Nicht allein. § 4 Abs. 2 RBStV nennt zwar behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80, verlangt aber zusätzlich, dass sie an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können. Es ist also nicht die Höhe des GdB für sich, sondern die daraus folgende Einschränkung der Teilhabe, die den Ausschlag gibt – und genau diese Prüfung nimmt das Versorgungsamt vor, wenn es über das Merkzeichen RF entscheidet. Ein GdB von 80 ohne RF führt deshalb nicht zur Ermäßigung. Wenn Sie meinen, die Voraussetzungen zu erfüllen, ist der richtige Weg ein Änderungsantrag beim Versorgungsamt mit entsprechenden ärztlichen Unterlagen, nicht ein Antrag beim Beitragsservice.
Ich bin blind — bekomme ich Ermäßigung oder Befreiung?
Das hängt davon ab, was genau zutrifft, und der Unterschied ist bares Geld. Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung fallen nach § 4 Abs. 2 RBStV unter die Ermäßigung auf ein Drittel, zahlen also 6,12 Euro. Wer dagegen Blindenhilfe bezieht oder taubblind ist, wird nach § 4 Abs. 1 RBStV vollständig befreit und zahlt gar nichts. Prüfen Sie deshalb zuerst den weitergehenden Weg: Wer Blindenhilfe nach dem SGB XII bezieht oder beziehen könnte, sollte das klären, bevor er sich mit der Ermäßigung zufriedengibt. Auch der Bezug anderer erfasster Sozialleistungen führt zur vollen Befreiung.
Gilt die Ermäßigung auch rückwirkend?
Ja, bis zu drei Jahre. § 4 Abs. 4 RBStV spricht ausdrücklich von „der Befreiung oder Ermäßigung" und lässt beide wirken „frühestens jedoch drei Jahre vor dem Ersten des Monats", in dem der Antrag gestellt wird. Bei der Ermäßigung lohnt sich das besonders, und zwar aus einem konkreten Grund: Das Merkzeichen RF wird häufig ab einem zurückliegenden Datum zuerkannt, weil das Versorgungsamt auf den Zeitpunkt abstellt, zu dem die Voraussetzungen vorlagen – nicht auf das Bescheiddatum. Schauen Sie deshalb in den Feststellungsbescheid, entnehmen Sie ihm das maßgebliche Datum und beantragen Sie die Ermäßigung ausdrücklich ab diesem Datum. Von selbst wird die Rückwirkung nicht gewährt.
Was passiert, wenn mein Schwerbehindertenausweis abläuft?
Dann entfällt der Nachweis, und mit ihm die Grundlage der Ermäßigung – der volle Beitrag von 18,36 Euro lebt wieder auf. Schwerbehindertenausweise sind häufig befristet, und die Frist fällt selten mit irgendetwas anderem zusammen, sodass sie leicht übersehen wird. Zwei Dinge helfen: Notieren Sie das Ablaufdatum, sobald Sie den Ausweis erhalten, und stellen Sie den Verlängerungsantrag beim Versorgungsamt rechtzeitig – die Bearbeitung dauert. Reichen Sie den neuen Nachweis anschließend beim Beitragsservice ein, bevor eine Lücke entsteht. Entsteht sie doch, lässt sie sich in der Regel nachträglich schließen, weil die Rückwirkung von drei Jahren auch hier gilt; bequemer und billiger ist es aber, sie zu vermeiden.
Muss ich während des Antrags den vollen Beitrag zahlen?
Ja. Wie der Befreiungsantrag hat auch der Ermäßigungsantrag keine aufschiebende Wirkung: Bis zur Bewilligung schulden Sie den vollen Beitrag von 18,36 Euro. Wer eigenmächtig nur noch 6,12 Euro überweist, erzeugt einen Rückstand – und darauf fällt nach vier Wochen ein Säumniszuschlag von 1 Prozent, mindestens 8,00 Euro an, was die erhoffte Ersparnis für Monate auffrisst. Der sichere Weg ist umgekehrt: weiterzahlen, Bewilligung abwarten, und die Differenz erstatten lassen. Bei rückwirkender Bewilligung wird die Überzahlung für den gesamten Zeitraum ausgeglichen, sodass Ihnen wirtschaftlich nichts verloren geht – nur der Zinsvorteil, und der ist bei diesen Beträgen zu vernachlässigen.