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Rundfunkbeitrag auf ein Drittel ermäßigen

§ 4 Abs. 2 RBStV — das Merkzeichen RF ist der Nachweis, nicht die Voraussetzung

Mit NachweisNur auf Antrag

§ 4 Abs. 2 RBStV bestimmt: „Der Rundfunkbeitrag wird auf Antrag für folgende natürliche Personen auf ein Drittel ermäßigt." Ein Drittel von 18,36 Euro sind 6,12 Euro im Monat – Sie sparen 12,24 Euro monatlich, also 146,88 Euro im Jahr.

Interessant ist, wen die Norm nennt – und wen nicht. Aufgeführt sind blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung, hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder sich nicht ausreichend verständigen können, sowie behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80, die an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können.

Was in der Norm nicht steht, ist das Merkzeichen „RF". Der Staatsvertrag beschreibt die materiellen Voraussetzungen selbst; das RF im Schwerbehindertenausweis ist der Nachweis, mit dem sie belegt werden – und es wird genau für diese Gruppen erteilt. Praktisch bedeutet das eine wichtige Weichenstellung: Wer die Kriterien erfüllt, aber kein RF im Ausweis hat, beginnt nicht beim Beitragsservice, sondern beim Versorgungsamt.

Und eine Abgrenzung, die häufig untergeht: Taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe werden nicht ermäßigt, sondern nach § 4 Abs. 1 RBStV vollständig befreit. Wer dazugehört, sollte den weitergehenden Antrag stellen.

Letzte Aktualisierung27. August 2026
VerifizierungGeprüft mit dem konsolidierten Text des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht der Beitragsservice, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. keine Rechtsberatung. Über das Merkzeichen RF entscheidet das Versorgungsamt im Einzelfall. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Ermäßigter Beitrag6,12 EUREin Drittel von 18,36 EUR
Ersparnis146,88 EUR/Jahr12,24 EUR im Monat
NachweisMerkzeichen RFErteilt vom Versorgungsamt
RückwirkendBis zu drei Jahre§ 4 Abs. 4 RBStV
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen RF

Der übliche Nachweis, in Kopie – Vorder- und Rückseite, weil das Merkzeichen auf der Rückseite steht. Fehlt das RF, ist der Ausweis für diesen Antrag nicht ausreichend; dann führt der Weg zunächst über das Versorgungsamt.

Alternativ: der Feststellungsbescheid

Auch der Bescheid des Versorgungsamts, aus dem der Grad der Behinderung und die zuerkannten Merkzeichen hervorgehen, wird anerkannt. Er ist oft schneller zur Hand als der Ausweis und enthält zusätzlich die Begründung.

Ihre Beitragsnummer

Damit die Ermäßigung dem richtigen Konto zugeordnet wird und nicht als neuer Vorgang angelegt werden muss. Sie steht auf jedem Schreiben und auf dem Kontoauszug bei der Abbuchung.

Das Datum, seit dem das Merkzeichen gilt

Es entscheidet über die Rückwirkung. Das RF wird im Feststellungsbescheid häufig ab einem zurückliegenden Datum zuerkannt – prüfen Sie das, denn nach § 4 Abs. 4 RBStV sind bis zu drei Jahre möglich.

Wenn RF noch fehlt: ärztliche Unterlagen für das Versorgungsamt

Befunde zu Seh- oder Hörvermögen, Verlaufsberichte, Facharztberichte. Sie gehören nicht in den Antrag beim Beitragsservice, sondern in den Antrag beim Versorgungsamt – das ist die Stelle, die über das Merkzeichen entscheidet.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Zuerst prüfen: Ermäßigung oder volle Befreiung?

    Nicht jede Behinderung führt zur Ermäßigung, und manche führt zu mehr. Taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe werden nach § 4 Abs. 1 RBStV vollständig befreit, zahlen also gar nichts. Wer außerdem eine der erfassten Sozialleistungen bezieht, geht ebenfalls den Weg der vollen Befreiung. Prüfen Sie das zuerst – der Unterschied sind 6,12 Euro im Monat.

  2. 2

    Die Voraussetzungen des Absatzes 2 mit dem eigenen Fall abgleichen

    Erfasst sind: GdB von wenigstens 60 allein wegen einer Sehbehinderung, Gehörlosigkeit beziehungsweise eine Hörschädigung ohne ausreichende Verständigungsmöglichkeit, und ein GdB von mindestens 80 bei Personen, die an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können. Ein hoher GdB allein genügt also nicht – die Teilhabeeinschränkung gehört dazu.

  3. 3

    Ohne Merkzeichen RF: zum Versorgungsamt, nicht zum Beitragsservice

    Das ist die entscheidende Weichenstellung. Über das Merkzeichen RF entscheidet das Versorgungsamt im Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht, nicht die Landesrundfunkanstalt. Wer die Kriterien erfüllt, aber kein RF hat, beantragt es dort – mit ärztlichen Befunden – und stellt den Ermäßigungsantrag anschließend.

  4. 4

    Den Antrag mit Kopie des Nachweises stellen

    Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) oder Feststellungsbescheid, dazu die Beitragsnummer. Der Antrag geht an die zuständige Landesrundfunkanstalt beziehungsweise über den Beitragsservice und ist kostenlos.

  5. 5

    Rückwirkung ausdrücklich beantragen

    § 4 Abs. 4 RBStV gilt für „die Befreiung oder Ermäßigung" gleichermaßen: bis zu drei Jahre vor dem Ersten des Antragsmonats. Weil das Merkzeichen oft rückwirkend zuerkannt wird, lohnt der Blick in den Feststellungsbescheid – und die ausdrückliche Bitte, ab diesem Datum zu ermäßigen.

  6. 6

    Die Gültigkeit des Ausweises im Blick behalten

    Schwerbehindertenausweise sind häufig befristet. Läuft der Ausweis ab, entfällt der Nachweis und damit die Grundlage der Ermäßigung. Verlängern Sie rechtzeitig beim Versorgungsamt und reichen Sie den neuen Nachweis nach, bevor eine Lücke entsteht.

  7. 7

    Weiterzahlen, bis die Ermäßigung bewilligt ist

    Auch dieser Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Zahlen Sie den vollen Beitrag weiter; bei rückwirkender Bewilligung wird die Differenz erstattet. Eigenmächtig gekürzte Zahlungen führen dagegen zu einem Rückstand samt Säumniszuschlag.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Was die Ermäßigung bringtUnd warum das Merkzeichen woanders beantragt wird
Voller Beitrag18,36 EUR
Ermäßigter Beitrag (ein Drittel)6,12 EUR
Ersparnis je Monat12,24 EUR
Ersparnis je Jahr146,88 EUR
Taubblind / BlindenhilfeVolle Befreiung, 0,00 EUR
RückwirkungBis zu drei Jahre
Über das Merkzeichen entscheidetDas Versorgungsamt

Die Rechnung ist einfach, weil § 4 Abs. 2 RBStV den Beitrag „auf ein Drittel" ermäßigt: aus 18,36 Euro werden 6,12 Euro im Monat, die Ersparnis beträgt 12,24 Euro monatlich und 146,88 Euro im Jahr. Wichtiger als die Rechnung ist aber, wo entschieden wird. Die Norm nennt die materiellen Voraussetzungen selbst – blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung, gehörlose beziehungsweise hörgeschädigte Menschen ohne ausreichende Verständigungsmöglichkeit, und Menschen mit einem GdB von mindestens 80, die an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können. Das Merkzeichen „RF" kommt im Gesetzestext nicht vor: Es ist der Nachweis, mit dem diese Voraussetzungen belegt werden, und es wird vom Versorgungsamt erteilt. Daraus folgt die praktisch wichtigste Weichenstellung dieser Seite – wer die Kriterien erfüllt, aber kein RF im Ausweis hat, beantragt es zuerst beim Versorgungsamt und erst danach die Ermäßigung. Ein Antrag beim Beitragsservice ohne diesen Nachweis wird abgelehnt, und die Zeit läuft unterdessen. Beachten Sie schließlich die Abgrenzung nach oben: Taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe werden nach § 4 Abs. 1 RBStV nicht ermäßigt, sondern vollständig befreit. Für sie ist der Ermäßigungsantrag der falsche und teurere Weg. Die Rückwirkung von bis zu drei Jahren nach § 4 Abs. 4 RBStV gilt für Ermäßigung und Befreiung gleichermaßen – und lohnt sich hier besonders, weil das Merkzeichen oft ab einem zurückliegenden Datum zuerkannt wird.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Ein Drittel heißt 6,12 Euro – die Ersparnis beträgt 12,24 Euro im Monat und 146,88 Euro im Jahr.

Das Merkzeichen RF steht nicht im Gesetz. Der § 4 Abs. 2 nennt die Kriterien selbst; RF ist der Nachweis dafür.

Über RF entscheidet das Versorgungsamt, nicht die Landesrundfunkanstalt. Ohne RF beginnt der Weg dort.

Ein hoher GdB allein genügt nicht. Beim GdB ab 80 gehört die Einschränkung der Teilhabe an öffentlichen Veranstaltungen dazu.

Taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe werden voll befreit, nicht ermäßigt – der weitergehende Antrag ist der richtige.

Bis zu drei Jahre rückwirkend, und das lohnt hier besonders, weil RF oft ab einem zurückliegenden Datum gilt.

Kopieren Sie den Ausweis beidseitig. Das Merkzeichen steht auf der Rückseite; einseitige Kopien führen zu Rückfragen.

Achten Sie auf die Befristung des Ausweises. Läuft er ab, entfällt der Nachweis und damit die Ermäßigung.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Den Ermäßigungsantrag ohne Merkzeichen RF stellen. Er wird abgelehnt – zuerst das Versorgungsamt, dann der Beitragsservice.

Als taubblinder Mensch oder Empfänger von Blindenhilfe nur die Ermäßigung beantragen. Ihnen steht die volle Befreiung zu.

Annehmen, ein GdB von 80 genüge für sich. Die Norm verlangt zusätzlich die Einschränkung bei öffentlichen Veranstaltungen.

Die Rückwirkung nicht beantragen. Gerade hier gehen Monate verloren, weil das Merkzeichen häufig rückwirkend zuerkannt wird.

Nur die Vorderseite des Ausweises kopieren. Das RF steht hinten – der Antrag bleibt liegen.

Nach dem Antrag eigenmächtig nur noch 6,12 Euro zahlen. Bis zur Bewilligung entsteht ein Rückstand samt Säumniszuschlag.

Den Ablauf des Ausweises übersehen. Ohne gültigen Nachweis lebt der volle Beitrag wieder auf.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Wie viel spare ich mit der Ermäßigung?

§ 4 Abs. 2 RBStV ermäßigt den Beitrag „auf ein Drittel". Aus 18,36 Euro im Monat werden damit 6,12 Euro; Sie sparen 12,24 Euro monatlich und 146,88 Euro im Jahr. Bei den anderen Zahlungsrhythmen ergeben sich entsprechend 18,36 Euro je Quartal statt 55,08 Euro. Wichtig ist, dass es sich um eine Ermäßigung handelt und nicht um eine Befreiung: Ein Restbeitrag bleibt bestehen und muss weiter gezahlt werden. Wer gar nichts zahlen möchte, sollte prüfen, ob stattdessen eine vollständige Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV in Betracht kommt – etwa bei Bezug einer erfassten Sozialleistung, bei Taubblindheit oder beim Bezug von Blindenhilfe.

Brauche ich zwingend das Merkzeichen RF?

Praktisch ja, rechtlich ist die Sache feiner – und genau daraus folgt, wohin Sie zuerst gehen. Im Gesetzestext kommt das Merkzeichen „RF" gar nicht vor: § 4 Abs. 2 RBStV beschreibt die materiellen Voraussetzungen selbst und nennt blinde beziehungsweise wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung, gehörlose und bestimmte hörgeschädigte Menschen sowie Menschen mit einem GdB von mindestens 80, die an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können. Das RF ist der Nachweis, mit dem der Beitragsservice diese Voraussetzungen prüft, und es wird für genau diese Gruppen erteilt. Wer die Kriterien erfüllt, aber kein RF hat, beantragt es deshalb zuerst beim Versorgungsamt – ein Antrag beim Beitragsservice ohne Nachweis wird abgelehnt.

Wer erteilt das Merkzeichen RF?

Das Versorgungsamt – nicht die Landesrundfunkanstalt und nicht der Beitragsservice. Es entscheidet im Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht über den Grad der Behinderung und über die Merkzeichen, und trägt sie in den Schwerbehindertenausweis ein. Läuft bei Ihnen noch kein Verfahren oder wurde RF nicht zuerkannt, obwohl Sie die Kriterien erfüllen, stellen Sie dort einen Antrag beziehungsweise einen Änderungsantrag und legen Sie ärztliche Unterlagen bei: Befunde zu Seh- oder Hörvermögen, Facharztberichte, Verlaufsberichte. Rechnen Sie mit einer Bearbeitungszeit von mehreren Monaten, weil Befunde eingeholt und ausgewertet werden. Der Ermäßigungsantrag folgt danach – und lohnt sich auch dann noch, weil die Rückwirkung bis zu drei Jahre reicht.

Ich habe einen GdB von 80 — reicht das?

Nicht allein. § 4 Abs. 2 RBStV nennt zwar behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80, verlangt aber zusätzlich, dass sie an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können. Es ist also nicht die Höhe des GdB für sich, sondern die daraus folgende Einschränkung der Teilhabe, die den Ausschlag gibt – und genau diese Prüfung nimmt das Versorgungsamt vor, wenn es über das Merkzeichen RF entscheidet. Ein GdB von 80 ohne RF führt deshalb nicht zur Ermäßigung. Wenn Sie meinen, die Voraussetzungen zu erfüllen, ist der richtige Weg ein Änderungsantrag beim Versorgungsamt mit entsprechenden ärztlichen Unterlagen, nicht ein Antrag beim Beitragsservice.

Ich bin blind — bekomme ich Ermäßigung oder Befreiung?

Das hängt davon ab, was genau zutrifft, und der Unterschied ist bares Geld. Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung fallen nach § 4 Abs. 2 RBStV unter die Ermäßigung auf ein Drittel, zahlen also 6,12 Euro. Wer dagegen Blindenhilfe bezieht oder taubblind ist, wird nach § 4 Abs. 1 RBStV vollständig befreit und zahlt gar nichts. Prüfen Sie deshalb zuerst den weitergehenden Weg: Wer Blindenhilfe nach dem SGB XII bezieht oder beziehen könnte, sollte das klären, bevor er sich mit der Ermäßigung zufriedengibt. Auch der Bezug anderer erfasster Sozialleistungen führt zur vollen Befreiung.

Gilt die Ermäßigung auch rückwirkend?

Ja, bis zu drei Jahre. § 4 Abs. 4 RBStV spricht ausdrücklich von „der Befreiung oder Ermäßigung" und lässt beide wirken „frühestens jedoch drei Jahre vor dem Ersten des Monats", in dem der Antrag gestellt wird. Bei der Ermäßigung lohnt sich das besonders, und zwar aus einem konkreten Grund: Das Merkzeichen RF wird häufig ab einem zurückliegenden Datum zuerkannt, weil das Versorgungsamt auf den Zeitpunkt abstellt, zu dem die Voraussetzungen vorlagen – nicht auf das Bescheiddatum. Schauen Sie deshalb in den Feststellungsbescheid, entnehmen Sie ihm das maßgebliche Datum und beantragen Sie die Ermäßigung ausdrücklich ab diesem Datum. Von selbst wird die Rückwirkung nicht gewährt.

Was passiert, wenn mein Schwerbehindertenausweis abläuft?

Dann entfällt der Nachweis, und mit ihm die Grundlage der Ermäßigung – der volle Beitrag von 18,36 Euro lebt wieder auf. Schwerbehindertenausweise sind häufig befristet, und die Frist fällt selten mit irgendetwas anderem zusammen, sodass sie leicht übersehen wird. Zwei Dinge helfen: Notieren Sie das Ablaufdatum, sobald Sie den Ausweis erhalten, und stellen Sie den Verlängerungsantrag beim Versorgungsamt rechtzeitig – die Bearbeitung dauert. Reichen Sie den neuen Nachweis anschließend beim Beitragsservice ein, bevor eine Lücke entsteht. Entsteht sie doch, lässt sie sich in der Regel nachträglich schließen, weil die Rückwirkung von drei Jahren auch hier gilt; bequemer und billiger ist es aber, sie zu vermeiden.

Muss ich während des Antrags den vollen Beitrag zahlen?

Ja. Wie der Befreiungsantrag hat auch der Ermäßigungsantrag keine aufschiebende Wirkung: Bis zur Bewilligung schulden Sie den vollen Beitrag von 18,36 Euro. Wer eigenmächtig nur noch 6,12 Euro überweist, erzeugt einen Rückstand – und darauf fällt nach vier Wochen ein Säumniszuschlag von 1 Prozent, mindestens 8,00 Euro an, was die erhoffte Ersparnis für Monate auffrisst. Der sichere Weg ist umgekehrt: weiterzahlen, Bewilligung abwarten, und die Differenz erstatten lassen. Bei rückwirkender Bewilligung wird die Überzahlung für den gesamten Zeitraum ausgeglichen, sodass Ihnen wirtschaftlich nichts verloren geht – nur der Zinsvorteil, und der ist bei diesen Beträgen zu vernachlässigen.

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